Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 23. März 2017 die Klage eines Fußballhooligans gegen eine Verwaltungsgebühr der Gemeinde Aspach in Höhe von 150 EUR abgewiesen, die diese für den Erlass eines Aufenthalts- und Betretungsverbotes am 08.04.2016 im Zusammenhang mit dem 3. Liga-Spiel der SG Sonnenhof Großaspach gegen den F.C. Hansa Rostock in Aspach festgesetzt hatte. Nach der Entscheidung der 1. Kammer kann eine Gemeinde, die auf Grund ihrer Zuständigkeit als Ortspolizeibehörde ein Aufenthalts- und Betretungsverbot gegen eine Fußballhooligan verhängt, eine Verwaltungsgebühr erheben, wenn sie auf Grundlage des Kommunalabgabengesetzes eine entsprechende Verwaltungsgebührensatzung erlassen hat (Az.: 1 K 6242/16).
Im Vorfeld des Fußballspiels zwischen der SG Sonnenhof Großaspach und dem F.C. Hansa-Rostock am 08.04.2016 um 19 Uhr hatte das Polizeipräsidium Aalen bei der Gemeinde Aspach den Erlass eines Betretungs- und Aufenthaltsverbots gegen den Kläger und andere Personen beantragt. Dies hatte es damit begründet, dass der Kläger zur gewaltbereiten Fußballszene des F.C. Hansa Rostock gehöre. Er sei als Mitglied einer Fan-Gruppierung aktiv, deren Mitglieder immer wieder gewalttätige Auseinandersetzungen mit gegnerischen Fans und der Polizei hätten. Der Kläger sei wiederholt in direktem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit Spielen des F.C. Hansa Rostock mit gewalttätigem Verhalten in Erscheinung getreten. Die Gemeinde Aspach erließ daraufhin gegen den Kläger nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 30.03.2016 ein für sofort vollziehbar erklärtes Aufenthalts- und Betretungsverbot für den näheren Bereich in und um die Mechatronik-Arena in Aspach am 08.04.2016 in der Zeit von 14 Uhr bis 24 Uhr. Für den Erlass des Bescheids setzte die Gemeinde Aspach eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 150 EUR fest. Der Kläger erhob gegen die Gebühr Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründete, dass das der Gebühr zu Grunde liegende Betretungsverbot rechtswidrig sei. Es habe kein konkreter Anhaltspunkt dafür vorgelegen, dass von ihm eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Zusammenhang mit dem Fußballspiel am 08.04.2016 ausgehen würde. Bei dem Betretungsverbot handele es sich um eine freiheitsbeschränkende Maßnahme, für die eine Gebühr nicht erhoben werden dürfe. Auch habe er die Amtshandlung nicht veranlasst, vielmehr sei diese im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen worden. Die Gebührenerhebung erlange Strafcharakter, wenn ihm Woche für Woche im Zusammenhang mit Fußball-Spieltagen für Betretungsverbote Gebühren auferlegt werden könnten. Nachdem sein Widerspruch erfolglos blieb, erhob der Kläger am 04.10.2016 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage gegen die Gebührenfestsetzung, die das Gericht nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 23.03.2017 abgewiesen hat.
Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass die Gebührenerhebung rechtmäßig sei. Die Voraussetzungen für den Erlass des der Gebührenerhebung zu Grunde liegenden Aufenthalts- und Betretungsverbot hätten vorgelegen. Bei Auswertung der vom Polizeipräsidium Aalen mitgeteilten 25 Einzelerkenntnisse, die belegen würden, dass der Kläger regelmäßig auch an den unterschiedlichsten Auswärtsspielorten, darunter am 08.05.2015 in Großaspach, in Erscheinung getreten sei, sei die Gefahrenprognose der Gemeinde Aspach bezogen auf die Begegnung am 08.04.2016 gerechtfertigt gewesen.
Die Gebührenfestsetzung für diese rechtmäßige Amtshandlung sei weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Einen verfassungsrechtlichen Grundsatz des Inhalts, dass für freiheitsbeschränkende Maßnahmen grundsätzlich keine Gebühren erhoben werden dürften, gebe es nicht. Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung sei das Kommunalabgabengesetz von Baden-Württemberg in Verbindung mit der Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Aspach. Danach erhebe die Gemeinde für sonstige öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse einzelner vornehme, Gebühren, soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmten. Gebührenschuldner sei derjenige, dem die öffentliche Leistung zuzurechnen sei. Gemessen hieran sei der Kläger zu Recht als Gebührenschuldner herangezogen worden, weil er das Verwaltungshandeln im gebührenrechtlichen Sinne veranlasst habe. Veranlasser sei nicht nur derjenige, der eine öffentliche Leistung beantragt habe, sondern auch der, durch dessen Verhalten die öffentliche Leistung erforderlich werde. Da der Kläger die Amtshandlung veranlasst habe, stehe der Gebührenerhebung auch nicht entgegen, dass das Aufenthalts- und Betretungsverbot im überwiegenden öffentlichen Interesse erlassen worden sei. Die moderate Gebühr in Höhe von 150 EUR, die sich im unteren Bereich des Gebührenrahmens (5 EUR bis 2.500 EUR) bewege, sei angesichts des Verwaltungsaufwands angemessen gewesen.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils gestellt werden.