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Göppinger Polizeichef wehrt sich erfolglos gegen seine Abordnung zum Regierungspräsidium Stuttgart

Datum: 24.01.2012

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 24.01.2012

Mit nun bekannt gegebenen Beschluss vom 03.Januar 2012 (Az.: 8 K 4032/11) hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Eilantrag des Leitenden Polizeidirektors bei der Polizeidirektion Göppingen (Antragsteller) gegen dessen vom Innenministerium Baden-Württemberg am 13.10.2011 verfügten Verlängerung seiner Abordnung zum Regierungspräsidium Stuttgart um weitere 6 Monate abgelehnt.
Der Antragsteller leitet seit 01.07.2009 die Polizeidirektion Göppingen und wurde im Oktober 2010 zum Leitenden Polizeidirektor ernannt. Aufgrund anonymer Schreiben wurde gegen den Antragsteller im August 2011 ein strafrechtliches sowie ein disziplinarrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Untreue (u.a. Vertuschung von Unfallschaden am Dienstwagen) eingeleitet. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft Ulm nach Pres-seauskünften (vgl. NWZ vom 21.12.2011) mittlerweile eingestellt.
Am 15.08.2011 ordnete das Innenministerium Baden-Württemberg den Antragsteller zunächst für die Dauer von zwei Monaten zum Regierungspräsidium Stuttgart - Abteilung 6 Landespolizeidirektion - ab. Am 13.10.2011 wurde die Dauer der Abordnung um weitere 6 Monate verlängert. Hiergegen wandte sich der Antragsteller erfolglos mit seinem Eilantrag.
Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts war der Auffassung, dass die Verlängerung der Abordnung des Antragstellers über den 14.10.2011 beim derzeitigen Sachstand voraussichtlich rechtmäßig ist. Der Antragsteller sei zwar wohl zu einer nicht seinem bisherigen Amt als Leiter einer Polizeidirektion entsprechenden Tätigkeit abgeordnet worden. Es bestehe aber derzeit ein objektiver, dienstlich begründeter Handlungsbedarf, der aktuell die Verlängerung der Abordnung rechtfertige. In dem eingeleiteten Disziplinarverfahren seien die gegen den An-tragsteller erhobenen Vorwürfe abschließend zu klären. Bis zu dieser abschlie-ßenden Klärung lägen dienstliche Gründe für eine Abordnung des Antragstellers vor, weil sonst eine sachliche und effektive Aufklärungsarbeit im unmittelbaren dienstlichen Umfeld des Antragstellers nicht möglich erscheine. Gerade weil die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe dienstliche Verfehlungen beträfen, die Gegenstand einer breiten öffentlichen Erörterung seien und diese Vorwürfe - insbesondere in Bezug auf das Führungsverhalten des Antragstellers - auch durch die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht vollständig ausgeräumt seien, sei es derzeit sowohl zur Wahrung des Ansehens der Polizei in der Öffentlichkeit als auch im Interesse des Antragstellers geboten, ihn von den Aufgaben des Leiters der Polizeidirektion Göppingen bis zur abschließenden Klärung der Vorwürfe zu entbinden. Denn nur auf diese Weise könne der Anschein der Beeinflussung der Ermittlungen durch den Antragsteller wirksam vermieden werden.
Die derzeitige Verlängerung sei für den Antragsteller auch nicht unverhältnismäßig, da dieser wohnortnah abgeordnet worden sei und er seine Abordnungsstelle problemlos täglich erreichen könne. Eine Unzumutbarkeit sei für das Gericht weiter auch deshalb nicht erkennbar, weil der Antragsteller sich unmittelbar nach der Abordnung krank gemeldet und die Abordnungsstelle bislang nicht angetreten habe.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden kann.

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