Über diese Frage hat die 5. Kammer des Verwaltungsgericht Stuttgart im Rahmen der Klage eines Waffenbesitzers zu entscheiden, der sich gegen einen Gebührenbescheid der Landeshauptstadt Stuttgart wendet (Az.: 5 K 2177/12).
Der Termin findet statt am
Dienstag, den 13. August 2013, 10:00 Uhr
im Gerichtsgebäude in Stuttgart, Augustenstraße 5, Sitzungssaal 4.
Die Verhandlung ist öffentlich.
Der Kläger ist Jäger und Waffenbesitzer. In seiner Waffenbesitzkarte sind eine Lang- und eine Kurzwaffe eingetragen. Im Januar 2012 hatten Mitarbeiter der Stadt Stuttgart bei ihm vor Ort eine verdachtsunabhängige Waffenkontrolle nach § 36 Abs. 3 des Waffengesetzes durchgeführt. Die Kontrolle hatte zu keiner Beanstandung geführt. Für die Kontrolle setzte die Stadt gegen den Kläger - bei einem Gebührenrahmen von 210 EUR bis 420 EUR - eine Gebühr in Höhe von 210 EUR fest. Nach erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens hat der Kläger gegen den Bescheid im Juli 2012 Klage erhoben.
Er macht gegen die Gebühr im Wesentlichen geltend, dass es sich bei der Kontrolle nicht um einen gebührenpflichtigen Verwaltungsvorgang handele. Er habe die Überprüfung nicht veranlasst und diese liege auch nicht in seinem Interesse. Die Gebühr sei zudem zu hoch festgesetzt. Eine zwischen fünf und zehn Minuten dauernde Überprüfung der sicheren Unterbringung seiner zwei Waffen und der Munition rechtfertige eine derart hohe Gebühr nicht. Die Stadt macht dagegen geltend, dass die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung für verdachtsunabhängige waffenrechtliche Vor-Ort-Kontrollen vom Gericht bereits bejaht worden sei. Der festgesetzte Gebührenrahmen von 210 EUR bis 420 EUR sei angesichts des mit der Kontrolle verbundenen Verwaltungs- und Personalaufwands angemessen und kostendeckend kalkuliert.
Das Gericht hat in zwei Verfahren mit rechtskräftigen Urteilen vom 20.09.2011 (Az.: 5 K 2953/11) und 06.12.2011 (Az.: 5 K 4898710) bereits entschieden, dass die Erhebung einer Gebühr für verdachtsunabhängige Vor-Ort-Waffenkontrollen als solche rechtmäßig ist (vgl. hierzu auch die Pressemitteilungen vom 20.09.2011 und 06.02.2012). Die Höhe der in jenen Verfahren streitigen Gebühren (50 EUR bzw. 46,67 EUR) war vom Gericht rechtlich nicht beanstandet worden; sie war von den Klägern in jenen Verfahren - anders als im nun zu entscheidenden Fall - allerdings auch nicht in Frage gestellt worden.
Der Termin findet statt am
Dienstag, den 13. August 2013, 10:00 Uhr
im Gerichtsgebäude in Stuttgart, Augustenstraße 5, Sitzungssaal 4.
Die Verhandlung ist öffentlich.
Der Kläger ist Jäger und Waffenbesitzer. In seiner Waffenbesitzkarte sind eine Lang- und eine Kurzwaffe eingetragen. Im Januar 2012 hatten Mitarbeiter der Stadt Stuttgart bei ihm vor Ort eine verdachtsunabhängige Waffenkontrolle nach § 36 Abs. 3 des Waffengesetzes durchgeführt. Die Kontrolle hatte zu keiner Beanstandung geführt. Für die Kontrolle setzte die Stadt gegen den Kläger - bei einem Gebührenrahmen von 210 EUR bis 420 EUR - eine Gebühr in Höhe von 210 EUR fest. Nach erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens hat der Kläger gegen den Bescheid im Juli 2012 Klage erhoben.
Er macht gegen die Gebühr im Wesentlichen geltend, dass es sich bei der Kontrolle nicht um einen gebührenpflichtigen Verwaltungsvorgang handele. Er habe die Überprüfung nicht veranlasst und diese liege auch nicht in seinem Interesse. Die Gebühr sei zudem zu hoch festgesetzt. Eine zwischen fünf und zehn Minuten dauernde Überprüfung der sicheren Unterbringung seiner zwei Waffen und der Munition rechtfertige eine derart hohe Gebühr nicht. Die Stadt macht dagegen geltend, dass die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung für verdachtsunabhängige waffenrechtliche Vor-Ort-Kontrollen vom Gericht bereits bejaht worden sei. Der festgesetzte Gebührenrahmen von 210 EUR bis 420 EUR sei angesichts des mit der Kontrolle verbundenen Verwaltungs- und Personalaufwands angemessen und kostendeckend kalkuliert.
Das Gericht hat in zwei Verfahren mit rechtskräftigen Urteilen vom 20.09.2011 (Az.: 5 K 2953/11) und 06.12.2011 (Az.: 5 K 4898710) bereits entschieden, dass die Erhebung einer Gebühr für verdachtsunabhängige Vor-Ort-Waffenkontrollen als solche rechtmäßig ist (vgl. hierzu auch die Pressemitteilungen vom 20.09.2011 und 06.02.2012). Die Höhe der in jenen Verfahren streitigen Gebühren (50 EUR bzw. 46,67 EUR) war vom Gericht rechtlich nicht beanstandet worden; sie war von den Klägern in jenen Verfahren - anders als im nun zu entscheidenden Fall - allerdings auch nicht in Frage gestellt worden.