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Jahrespressekonferenz am 23.04.2013

Datum: 23.04.2013

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG

I. Geschäftsentwicklung

1. Verfahrenseingänge
Im Geschäftsjahr 2012 ist die Zahl der Verfahrenseingänge insgesamt – geringfügig – zurückgegangen. Während im Jahr 2011 noch 4430 Verfahren beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingegangen sind, waren es im Jahr 2012 4279 Verfahren. Dies entspricht einem Rückgang um rund 3,41 %. Es ist zwischen den verschiedenen Verfahrensarten zu unterscheiden: In den allgemeinen Verwaltungsrechtssachen ist die Zahl der Eingänge von 3259 auf 2984 und damit um rund 8,4 % gesunken. Hingegen sind bei den Asylverfahren die Eingangszahlen gegenüber dem Vorjahr von 1171 auf 1295 und damit um rund 10,59 % gestiegen.

Die rückläufigen Eingänge im Bereich der allgemeinen Verwaltungsstreitigkeiten spiegeln einen allgemeinen Trend in der Verwaltungsgerichtsbarkeit wieder. Ursache für den Rückgang um 8,4 % waren insbesondere geringere Eingänge in Verfahren aus dem Ausländerrecht (487 Verfahren gegenüber 568 Verfahren im Vorjahr), ferner gingen im Jahr 2012 nur noch 6 Klagen betreffend Sportwetten ein, wohingegen im Vorjahr in diesem Gebiet noch 109 Eingänge (Klagen und Anträge) zu verzeichnen waren. Auch Verfahren aus dem Bereich des Polizei- und Ordnungsrechts sind mit 366 Verfahren gegenüber 424 Verfahren im Vorjahr ebenso wie die Verfahren aus dem Bereich des Baurechts (289 Verfahren gegenüber 338 im Vorjahr) rückläufig gewesen.

Der Anstieg der Asylverfahren ist vor allem auf vermehrte Eingänge aus den He-kunftsländern des ehemaligen Jugoslawien (Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Mazedonien und Serbien) sowie Pakistan zurückzuführen.

2. Erledigungen
Die insgesamt 11 Fachkammern und 4 - personengleich besetzten - Spezialkammern für Disziplinar- und Personalvertretungsrecht des Verwaltungsgerichts haben im Geschäftsjahr 2012 insgesamt 4073 Verfahren erledigt, davon 2933 allgemeine Verwaltungsstreitigkeiten und 1140 Asylverfahren. Damit sind die Erledigungszahlen gegenüber dem Vorjahr (4926 Verfahren insgesamt, davon 3839 Verfahren allgemeine Verwaltungsstreitsachen, 1087 Asylverfahren) insgesamt gesunken, allerdings im Bereich der Asylverfahren um 4,87 % gestiegen. Der Rückgang der Erledigungen im Bereich der allgemeinen Verwaltungsstreitsachen erklärt sich insbesondere mit einem erheblichen Rückgang der im Geschäftsjahr 2012 zu erledigenden Verfahren wegen Sportwetten (2011: 551 Verfahren, 2012: 4 Verfahren) sowie der vermehrt im Asylbereich zu erledigenden Verfahren.

3. Anhängige Verfahren
Der Gesamtbestand anhängiger Verfahren hat sich zum Stichtag 31.12.2012 auf 2861 Verfahren gegenüber 2655 Verfahren zum Ende des Vorjahres erhöht. Hier zeigt der Blick auf die unterschiedlichen Verfahrensarten, dass sich der Bestand an allgemeinen Verwaltungsstreitsachen nur geringfügig um 51 Verfahren von 1973 Verfahren im Vorjahr auf 2024 Verfahren erhöht hat, während im Asylbereich zum Stichtag mit 837 Verfahren 155 Verfahren mehr als im Vorjahr mit 682 Verfahren anhängig waren. Dies findet seine Erklärung in dem Anstieg der Eingänge in Asylverfahren vor allem im letzten Quartal des Geschäftsjahres 2012.

4. Verfahrensdauer
Die durchschnittliche Dauer eines Eilverfahrens in allgemeinen Verwaltungsstreitsachen wurde gegenüber 2,1 Monaten im Vorjahr sogar noch auf 1,9 Monate und in Asylverfahren von 2,2 Monaten auf 1,3 Monate reduziert. Im Bereich der allgemeinen Verwaltungsrechtsstreitigkeiten verlängerte sich die durchschnittliche Verfahrensdauer der Klageverfahren auf 8,1 Monate (Vorjahr: 7,6 Monate), bei Asylverfahren auf 7,5 Monate gegenüber 7,0 Monaten im Vorjahr. Damit steht das Verwaltungsgericht Stuttgart in Sachen Verfahrensdauer vorn. Die durchschnittliche Dauer der erledigten allgemeinen Verfahren bei allen vier Verwaltungsgerichten im Land (s. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 07.02.2013) erhöhte sich bei den Hauptsachen auf 9,1 Monate (Vorjahr 8,2) und sank bei den Eilverfahren auf 2,3 Monate (Vorjahr 2,4).

5. Ausgang der Verfahren
Die Quote der stattgebenden Hauptsacheentscheidungen in allgemeinen Verwaltungsrechtssachen beträgt im Geschäftsjahr 2012 7,0 % gegenüber 26,1 % im Jahr 2011, in Asylverfahren ist sie mit 9,2 % im Vergleich zu 2011 mit 9,6 % nahezu gleich geblieben. In den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat sich die Zahl der stattgebenden Beschlüsse auf 10,8 % gegenüber 16,3 % im Vorjahr verringert, in Asylverfahren hat sie sich von 9,6 % im Vorjahr auf 11,9 % im Jahr 2012 erhöht. Einzelheiten sind der anliegenden Tabelle zu entnehmen. Der deutliche Rückgang stattgebender Hauptsacheentscheidungen in allgemeinen Verwaltungsrechtssachen beruht vor allem auf dem Rückgang an Erledigungen im Bereich der Sportwetten: Von den insgesamt im Jahr 2011 erledigten 551 Klageverfahren wegen Sportwetten hatten rund 83 % Erfolg.

Hinsichtlich der „Erfolgs“- Quoten ist zu berücksichtigen, dass viele Verfahren sich ohne streitige Entscheidung auf sonstige Weise (durch Vergleich, übereinstimmende Erklärung der Erledigung des Verfahrens oder durch Rücknahme) und damit häufig auch zugunsten der Kläger/Antragsteller erledigen. So sind in den allgemeinen Verwaltungsrechtssachen insgesamt lediglich 38,4 % durch Urteil (davon 1,8 % Gerichtsbescheide) entschieden worden. In Asylsachen lag der Anteil bei 62,4 %. Mit den genannten Zahlen lag der Anteil an unstreitigen Erledigungen im Jahr 2012 bei den allgemeinen Verwaltungsrechtssachen bei 61,6 % (Vorjahr 52,7 %).


6. Tätigkeitsbereich
Die Klagen und Anträge aus dem Bereich des öffentlichen Dienstrechts, also Streitigkeiten von Kommunal-, Landes- oder Bundesbeamten lagen mit insgesamt 775 Ver-fahren wie im letzten Jahr an der Spitze der Eingänge (Vorjahr 777 Verfahren). Hinzu kommt eine Erhöhung der Verfahren im Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder mit 88 Verfahren gegenüber 29 Verfahren im Vorjahr 2011. An zweiter Stelle stehen - trotz des Rückgangs - nach wie vor mit 487 Eingängen ausländerrechtliche Verfahren, gefolgt von 366 Verfahren aus dem Bereich des Polizei- und Ordnungsrechts sowie - an vierter Stelle - von 289 Verfahren des Baurechts (Vorjahr 338). Zählt man die insgesamt 1.295 Asylrechtseingänge zu den Eingängen aus dem Ausländerrecht dazu, ist zu erkennen, dass inzwischen ca. 42 % der gesamten Verfahrenseingänge (4.279) aus diesen beiden Materien stammen.

Bei den Asylverfahren stellen die Länder des ehemaligen Jugoslawien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Mazedonien sowie Serbien, ferner Pakistan und Afghanistan die eingangsstärksten Herkunftsländer dar.

II. Personalsituation
Am 31.12.2012 waren am Verwaltungsgericht Stuttgart unverändert 43 Richterinnen und Richter mit 42,75 Arbeitskraftanteilen (AKA; Vorjahr 42,50 AKA) und 34 weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit 28,94 AKA (Vorjahr 29,79 AKA) beschäftigt. Damit hat sich der Mitarbeiterstand um 2 Personen verringert. Alle Richterstellen waren zum Jahresende besetzt. Davon waren 16 Richterinnen, davon zwei Vorsitzende Richterinnen, in Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung tätig, was einem Anteil von 37,21 % der Richterschaft entspricht. Im Bereich der anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist der Anteil der Frauen deutlich höher, nämlich 29 von 34. Seit Oktober 2012 wechselte eine Richterin im Wege der Abordnung vom Sozialgericht an das Verwaltungsgericht Stuttgart. Zum 02.12.2012 trat eine weitere Proberichterin ihren Dienst beim Verwaltungsgericht Stuttgart an, bei dem nunmehr insgesamt zwei Proberichterinnen tätig sind und den Generationenwechsel einleiten. Das Durchschnittsalter der Richterschaft des Verwaltungsgerichts Stuttgart beträgt 56 Jahre.

III. Tätigkeit der Pressestelle
Seit der letzten Jahrespressekonferenz im April 2012 haben die Pressesprecherinnen des Verwaltungsgerichts 44 Pressemitteilungen herausgegeben und die Öffentlichkeit über die Terminierung und den Ausgang zahlreicher Verfahren informiert. Die für die Öffentlichkeit interessanten Entscheidungen können den auf der Internetseite des Verwaltungsgerichts Stuttgart (http://vgstuttgart.de) verfügbaren Pressemitteilungen entnommen werden, wo sie jeweils am Tag der Herausgabe eingestellt werden. Außer-dem wurden und werden bedeutsame Entscheidungen des Gerichts in vollem Wortlaut (in anonymisierter Form) über einen Link auf der Homepage des Verwaltungsgerichts der interessierten Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Wirksam ist dieser Verweis in der Regel erst am übernächsten Tag, u. U. auch erst einige Tage später, da die anonymisierte Entscheidung zunächst in eine Datenbank außerhalb des Verwaltungsgerichts eingestellt werden muss.

IV. Rückblick auf Entscheidungen im Jahr 2012 und in den ersten Monaten des Jahres 2013
Auf besonderes Interesse der Öffentlichkeit stießen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts zum Entzug der Fahrlehrererlaubnis wegen sexueller Übergriffe auf Fahrschülerinnen, das Verbot der Überstellung von Asylbewerbern nach Italien und Ungarn wegen ihnen dort drohender menschenunwürdiger Behandlung, die Abweisung der Klagen auf staatliche Anerkennung von Privatschulen wegen fehlender Anstellungsfähigkeit von mindestens 2/3 der eingesetzten Lehrkräfte, die Rücknahme der Einbürgerung eines al-Qaida-Terrorhelfers, die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Besitz kinderpornographischer Materialien und die Ab-weisung der Klage des Verbandes Region Stuttgart gegen die Biogasanlage in Nürtingen.


V. Anhängige Verfahren von öffentlichem Interesse

1. Der kleine Tierpark Göppingen
(Az.: 1 K 3660/12, 1 K 3878/12 und 4 K 922/12)

Seit Jahren beschäftigt der kleine Zoo, der von einem privaten Verein betrieben wird, das Verwaltungsgericht. Der Tierpark wird seit 1892 ohne förmliche baurechtliche Genehmigung - aber mit Billigung der Stadt - betrieben und verstößt gegen den geltenden Bebauungsplan.

Mit der am 06.11.2012 eingegangenen Klage 1 K 3660/12 verlangen Nachbarn des Kleinen Tierparks von der Stadt Göppingen, die baurechtliche Nutzung des stadteigenen Grundstücks, auf dem der Tierpark betrieben wird, wegen der Geruchs- und Geräuschimmissionen zu untersagen.
Eine Nachbarin aus dem Kreis der Nachbarn hält zudem die 2010 erteilte Zoogenehmigung für nichtig und verlangt mit ihrer am 20.11.2012 erhobenen Klage 1 K 3878/12 gegen das vom Landratsamt Göppingen vertretene Land Baden-Württemberg die Schließung des Tierparks aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften.
Eine Terminierung dieser beiden Verfahren ist momentan nicht absehbar.

Über die Klage von Nachbarn gegen die Stadt Göppingen wegen einer 2008 erteilten Gaststättenerlaubnis zum Betrieb der Gaststätte „Tierpark Göppingen“ (4 K 922/12; s. Pressemitteilung zur letztjährigen Pressekonferenz vom 18.04.2012) verhandelt die 4. Kammer am Montag, den 13.05.2013, um 9.45 Uhr im Sitzungssaal 2.


2. E. Breuninger GmbH & Co. klagt gegen Stadt Sindelfingen
(Az.: 2 K 1251/13)

Am 12.04.2013 ging die Klage der E. Breuninger GmbH & Co. gegen die Stadt Sindelfingen wegen Rücknahme eines Bauvorbescheides ein.

Die E. Breuninger GmbH & Co. beantragte am 07.05.2012 die Erteilung eines Bauvorbescheids für das Bauvorhaben „Erweiterung des Breuningerlandes Sindelfingen“. Die Breuninger GmbH & Co möchte an der A 81 ihr rund 32 600 m² großes Einkaufszentrum um weitere 9 800 m² Verkaufsfläche erweitern. Die Stadt Sindelfingen erteilte am 20.11.2012 den beantragten Bauvorbescheid mit der Maßgabe, dass die Verkaufsfläche für Technik/Elektro/Foto/Film um maximal 1 400 m² und für Bekleidung/Sport um maximal 6 500 m² erweitert werden dürfe. Hiergegen erhoben Nachbargemeinden, darunter die Städte Böblingen, Herrenberg, Holzgerlingen, Weil im Schönbuch, Schönaich, Magstadt und Renningen sowie der Verband Region Stuttgart Widerspruch bzw. Einwände. Sie machten geltend, sie seien vor Erlass der Baugenehmigung nicht angehört worden, die Erweiterung werde sich negativ auf ihre Einzelhändler auswirken und das Bauvorhaben verstoße gegen die Vorgaben des Regionalplanes. Mit Erlass vom 20.12.2012 erteilte das Regierungspräsidium Stuttgart der Stadt Sindelfingen die Weisung, den Bauvorbescheid zurückzunehmen. Das Regierungspräsidium begründete seine Entscheidung damit, dass der Bauvorbe-scheid rechtswidrig sei, weil er gegen den Bebauungsplan „Gewerbe- und Sondergebiet Schweinäcker, 1. Änderung“ verstoße und ein Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot sowie Verstöße gegen die Planungspflicht gegeben seien.

In Vollzug der Weisung des Regierungspräsidiums hob die Stadt Sindelfingen mit Verfügung vom 08.01.2013 den Bauvorbescheid vom 20.11.2012 auf. Den hiergegen von der E. Breuninger GmbH & Co. erhobenen Widerspruch wies das Regie-rungspräsidium mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2013 zurück. Die E. Breuninger GmbH & Co. begehrt mit ihrer Klage, dass diese Bescheide aufgehoben werden, damit der Bauvorbescheid vom 20.11.2012 wieder gilt.

Eine Klagebegründung liegt noch nicht vor. Die Stadt Sindelfingen wurde um Vorlage der Akten zur Einsichtnahme durch den Prozessbevollmächtigten der E. Breuninger GmbH & Co. gebeten.

3. Klage gegen Festlegung von Platzrunden für Segelflieger
(Az.: 3 K 4060/12)

Ein Streit wegen eines bei Lauterstein, Landkreis Göppingen, geplanten Windparks mit ca. 25 Windenergieanlagen beschäftigt die 3. Kammer in dem am 30.11.2012 eingegangenen Verfahren 3 K 4060/12. Das entsprechende Gebiet ist nach Angaben der Kläger als „Standort für regionalbedeutsame Windkraftanlagen“ im Entwurf zur Teilfortschreibung Windenergie des Regionalplans der Region Stuttgart vorgesehen. Streitgegenstand ist allerdings nicht die - offensichtlich noch ausstehende - immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Windparks. Die beiden Kläger, der Vorhabenträger und der Eigentümer der Standortflächen, wenden sich vielmehr gegen eine luftverkehrsrechtliche Anordnung des vom Regierungspräsidium Stuttgart vertretenen Landes Baden-Württemberg, das am 18.10.2012 für das ca. 2,5 km von geplanten Standort der nächstgelegenen Windenergieanlage entfernt liegende Segelfluggelände „Hornberg“ (Betreiber ist der beigeladene Baden-Württembergische Luftfahrtverband e. V.) die so genannten Platzrunden für motorbetriebene Luftfahrzeuge (vorgeschriebene An- und Abflugrouten) festgelegt hat.

Mit ihrer am 15.04.2013 eingegangenen Klagebegründung rügen die Kläger, dass das Regierungspräsidium Stuttgart bei Festlegung insbesondere der von Motorflugzeugen einzuhaltenden Platzrunden die Interessen der Kläger an der Errichtung des Windparks in keiner Weise berücksichtigt und mit den Interessen des beigeladenen Flugplatzbetreibers abgewogen habe, obwohl das Windparkprojekt bereits eine ent-sprechende Planungsreife erreicht habe. Bei Einhaltung der Platzrunden wäre die Errichtung einiger Windkraftanlagen, die dem Segelfluggelände „Hornberg“ am nächsten liegen, nicht möglich. Wegen des Abwägungsmangels sei die angefochtene luftverkehrsrechtliche Anordnung rechtswidrig.

Eine Terminierung ist noch nicht absehbar.

4. S 21: Wegtragegebühr
(Az.: 5 K 1344/12)

Mit der am 20.04.2012 eingegangenen Klage begehrt ein Stuttgarter Bürger die Aufhebung eines Bescheids des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 19.01.2011, mit dem er zu einer sog. „Wegtragegebühr“ in Höhe von 80 € herangezogen wurde, nachdem er als Teilnehmer einer Sitzblockade in der Einfahrt zur Baustelle am Nordflügel des Hauptbahnhofs Stuttgart von zwei Polizeibeamten weggetragen wurde, um wartenden Baufahrzeugen die Einfahrt zu ermöglichen.

Der Fall ist deshalb von Bedeutung, weil er vom Regierungspräsidium Stuttgart - Landespolizeidirektion - als Präzedenzfall für knapp 200 weitere Wegtragefälle an-gesehen wird und das Regierungspräsidium Stuttgart deshalb im Moment nicht über die anhängigen Widersprüche entscheidet.

Mit einer Terminierung kann voraussichtlich im Sommer 2013 gerechnet werden.

5. „Sommertour“ der NPD
(Az.: 5 K 3369/12)

Polizeiliche Maßnahmen am Rotebühlplatz gegen einen Demonstranten, der sich mit einer größeren Anzahl Gleichgesinnter am 30.07.2012 gegen die (deutschlandweite) „Sommertour“ der NPD („Wir wollen nicht Zahlmeister Europas sein - Raus aus dem Euro“) wandte, sind Gegenstand der am 11.10.2012 erhobenen Klage mit dem (bisherigen) Antrag, festzustellen, „dass die Anhaltung des Klägers im Polizeikessel vom 30.07.2012 rechtswidrig war“. Die gegen das Land Baden-Württemberg - vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart (Landespolizeidirektion) - ge-richtete Klage wurde bisher nicht begründet; derzeit wird dem Klägervertreter Ak-teneinsicht gewährt. Gegen den Kläger wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Landfriedensbruchs eingeleitet, das kürzlich nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Das Land rügt den Verwaltungsrechtsweg. Der Klägervertreter wurde um einen präziseren Klageantrag gebeten.

Die Veranstaltung der NPD am 30.07.2012 auf dem Kronprinzplatz (Kreuzungsbereich Kronprinzenstraße/Büchsenstraße) war ihrerseits Gegenstand eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes (Az.: 5 K 2485/12). Es ging um die Auflage bezüglich der Verwendung einer Lautsprecheranlage/eines Megaphons ab einer Anzahl von 20 Teilnehmern. Die Kammer hat mit Beschluss vom 27.07.2012 nach § 106 Satz 2 VwGO einen Vergleich vorgeschlagen, der von den Beteiligten angenommen wurde.

6. Ausweisung eines al-Qaida-Terroristen
(Az.: 5 K 3431/11)

In diesem seit 21.09.2011 anhängigen Verfahren wehrt sich ein in Sindelfingen ge-borener 35jähriger türkischer Staatsangehöriger gegen seine Ausweisung. Der Ausweisungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.09.2011 liegt die seit Mai 2011 rechtskräftige Verurteilung des Klägers durch das OLG Koblenz vom 19.07.2010 wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland sowie Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren zugrunde. Dabei ging es um Beteiligungs- und Unterstützungshandlungen des Klägers für die Vereinigung „al-Qaida“. So unterstützte der Kläger nach den Feststellungen des OLG Koblenz spätestens seit Sommer 2004 bis zu seiner Festnahme am 12.09.2008 Aleem N. in seinen Tätigkeiten für al-Qaida und wurde im Sommer 2006 Mitglied der al-Qaida. Der Kläger beschaffte in den Jahren 2005 und 2006 wiederholt Bargeld und für den „Jihad“ benötigte Gegenstände, darunter eine schusssichere Weste und einen Laptop. Darüber hinaus gehörte es zu seinen Aufgaben, in Deutschland Kämpfer für die al-Qaida zu rekrutieren.

Der Kläger macht geltend, er habe einen Gesinnungswandel vollzogen und habe sich von der al-Qaida distanziert; von ihm gehe keine Wiederholungsgefahr mehr aus, dass er ähnlich gelagerte Straftaten begehen werde. Derzeit läuft eine Beweiserhebung.

Das Verfahren steht voraussichtlich im Sommer 2013 zur Terminierung an.

Die Klage des vom OLG Koblenz verurteilten Mitangeklagten gegen die Rücknahme seiner Einbürgerung vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart blieb erfolglos (s. Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts vom 27.11. und 13.12.2012).

7. Einrichtung von Gemeinschaftsschulen
(Az.: 12 K 709/13, 12 K 720/13, 12 K 780/13 und 12 K 814/13)

Seit Ende Februar/Anfang März 2013 sind bislang vier Klagen von Gemeinden gegen das Land Baden-Württemberg anhängig, die die Einrichtung einer Gemeinschaftsschule in ihrer Gemeinde erstreiten wollen.
Die Gemeinden Wäschenbeuren, Obersontheim, Igersheim und Kirchardt beantragten beim Regierungspräsidium Stuttgart - Schule und Bildung - jeweils die Einrichtung einer Gemeinschaftsschule an einer Grund- und Werkrealschule in ihrer Gemeinde zum Schuljahr 2013/2014. Dies lehnte das Regierungspräsidium ab und führte zur Begründung in seinen Bescheiden vom Februar 2013 aus, dass die Schule nach den vorliegenden Zahlen auf die Dauer nur einzügig geführt werden könne und auch keine Ausnahmesituation erkennbar sei, welche vor diesem Hintergrund die Einrichtung einer Gemeinschaftsschule rechtfertigen könne.
Rechtlicher Hintergrund ist der seit 12.05.2012 geltende § 8 a Absatz 2 Satz 1 des Schulgesetzes. Darin ist folgendes geregelt: Die Gemeinschaftsschule ist mindestens zweizügig, kann im besonderen Ausnahmefall auch einzügig sein.

Es liegen noch nicht alle Klagebegründungen der Gemeinden vor. Die 12. Kammer hat jedoch eine Terminierung noch vor den Sommerferien im Juli 2013 in Aussicht gestellt.

Am 15.04.2013 hat die Gemeinde Igersheim zudem einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Land Baden-Württemberg beim Verwaltungsgericht gestellt (Az.: 12 K 1267/13). Mit diesem Eilantrag begehrt die Gemeinde Igersheim für das Schuljahr 2013/14 die vorläufige Einrichtung einer Gemeinschaftsschule.

8. „Mannheimer Modell“: Jura-Bachelor auf dem Prüfstand
(Az.: 12 K 4134/12)

In diesem seit 05.12.2012 anhängigen Verfahren möchte eine Jura-Studentin der Universität Konstanz, die im Juni 2012 zum zweiten Mal und damit endgültig im Ersten juristischen Staatsexamen durchgefallen ist, erreichen, dass das beklagte Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesjustizprüfungsamt, ihr Prüfungsver-fahren aus Gleichheitsgründen fortsetzt. Sie ist der Meinung, sie sei in ihrem Recht aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz i.V.m. dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chan-cengleichheit verletzt, weil ihr die Vergünstigung des sog. gestuften Kombinationsstudiengangs („Mannheimer Modell“), bei denen der Staatsprüfungsteil der Ersten juristischen Prüfung in abgeschichteter Form abgelegt werden darf, nicht zuteil werde.

Die Universität Mannheim führte als erste Hochschule in Baden-Württemberg im Herbst 2008 einen Studiengang "Unternehmensjurist" ein, der nach den Vorgaben des europäischen "Bologna-Prozesses" ein sechssemestriges Jurastudium (Zivilrecht und Grundlagen des Öffentlichen Rechts) mit einer wirtschaftswissenschaftlichen Ausbildung bis zum Bachelor- und Mastertitel ermöglicht. Bestehen die Studierenden in der Abschlussprüfung auch die Zivilrechtsklausuren des Ersten juristischen Staatsexamens, können sie auf dem Arbeitsmarkt eine nichtregulierte juristische Tätigkeit aufnehmen, zum Beispiel als Unternehmensberater oder Versicherungsjurist, oder sie können weiterstudieren und die restlichen Klausuren des Ersten Staatsexamens ablegen. Demgegenüber müssen Jurastudenten an anderen Universitäten das Strafrecht, Öffentliche Recht und Zivilrecht samt den Nebengebieten und europarechtlichen Bezügen über neun Semester erarbeiten und beim zweiwöchigen sog. Blockexamen auf einmal bereithalten.

Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist im September 2013 geplant.

9. Klage auf Fortschreibung des Luftqualitätsplans für das Gebiet der
Landeshauptstadt Stuttgart (Az.: 13 K 2756/12).

Mit seiner bei Gericht am 20.08.2012 eingegangenen Klage begehrt ein am Neckartor wohnender Stuttgarter Bürger vom Regierungspräsidium Stuttgart (welches das Land Baden-Württemberg vertritt), den Luftqualitätsplan für Stuttgart vom Dezember 2005 durch zusätzliche Maßnahmen dahingehend zu ergänzen, dass zum Schutz seiner Gesundheit die Immissionsgrenzwerte des Luftschadstoffes PM10 und PM 2,5 sowie die Immissionsgrenzwerte und Alarmschwellen für Stickstoffdioxid zukünftig einge-halten werden. Das Regierungspräsidium Stuttgart ist der Auffassung, dass der aktuelle Luftqualitätsplan bereits alle denkbaren umsetzbaren Maßnahmen beinhalte und es keine weiteren erfolgversprechenden und verhältnismäßigen Maßnahmen mehr gebe.
Es ist die dritte sog. Feinstaubklage des Bürgers. Das vorangegangene Verfahren endete mit einem Vergleich (s. Pressemitteilung vom 15.09.2011).

Ein Termin zur mündlichen Verhandlung wird voraussichtlich im 2. Halbjahr 2013 bestimmt werden.

10. S 21: Klage der Stuttgarter Netz AG (SNAG) gegen die Stilllegung der
Gleisanlagen des Stuttgarter Hauptbahnhofs (Az.: 13 K 2947/12).

Mit ihrer am 05.09.2012 erhobenen (Feststellungs-)Klage möchte die Stuttgarter Netz AG erreichen, dass das Eisenbahn-Bundesamt der (beigeladenen) DB Netz AG untersagt, mit den Gleisabbauarbeiten zu beginnen, bevor ein Stillegungsverfahren nach dem Allgemeinen Eisenbahn-Gesetz - AEG - durchgeführt ist.
Die Stuttgarter Netz AG ist ein Zusammenschluss von mittelständischen, privaten Eisenbahnen und Privatleuten aus der Eisenbahnbranche. Sie setzt sich für den Erhalt des oberirdischen Hauptbahnhofes von Stuttgart ein. Die Stuttgarter Netz AG möchte die Eisenbahninfrastruktur im bestehenden Stuttgarter Sackbahnhof erhalten und ist der Ansicht, dass das umstrittene Großprojekt Stuttgart 21 eine Streckenstilllegung ist, die die Betriebsqualität im deutschen Eisenbahnnetz nachhaltig negativ beeinflusst. Daher vertritt das Unternehmen die Rechtsauffassung, dass die Gleisanlagen nicht ohne Stilllegungsverfahren nach § 11 AEG abgebaut werden dürfen.

Eine Terminierung ist noch nicht absehbar.

11. Bürgerbegehren „Ausstieg der Stadt aus dem Projekt Stuttgart 21“
(Az.: 7 K 4182/11)

Die Kläger begehren die Verpflichtung der Landeshauptstadt Stuttgart, einen Bürgerentscheid zum Thema „Ausstieg der Stadt aus dem Projekt Stuttgart 21“ zuzulassen.

Die Kläger hatten als Vertrauensleute ein Bürgerbegehren zu der Frage initiiert, ob die Stadt Stuttgart ihre Mitgliedschaft im „Projekt 21“ förmlich beenden soll, in dem sie folgende Maßnahmen ergreift: Berufung gegenüber den Projektpartnern auf die Verfassungswidrigkeit der Mischfinanzierung und Kündigung der Projektverträge; Unterlassung weiterer Beitragszahlungen zum Projekt. Ziel des Bürgerbegehrens war die Zulassung eines Bürgerentscheids zu dieser Frage. Mit Bescheid vom 11.07.2011 stellte die Landeshauptstadt Stuttgart fest, dass der beantragte Bürgerentscheid unzulässig sei. Die Kläger erhoben hiergegen am 11.08.2011 Widerspruch. Diesen legte die Stadt am 06.09.2011 dem Regierungspräsidium Stuttgart mit der Bitte um Entscheidung vor. Das Regierungspräsidium Stuttgart teilte der Stadt mit, dass vor einer Entscheidung des Regierungspräsidiums der Gemeinderat der Stadt darüber zu beschließen habe, ob er dem Widerspruch abhelfe.

Am 24.11.2011 haben die Kläger (Untätigkeits-) Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Das Gericht setzte das Verfahren mit Beschluss vom 27.03.2012 zur Durchführung des Vorverfahrens aus, weil angesichts der Komplexität der Angelegenheit ein zureichender Grund dafür vorliege, dass über den Widerspruch noch nicht entscheiden sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.08.2012 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück, nachdem der Gemeinderat der Stadt entschieden hatte, dem Widerspruch nicht abzuhelfen. Das Regierungspräsidium stützte seine Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass es sich nicht um ein sog. initiierendes, sondern um ein sog. kassatorisches Bürgerbegehren handle, welches sich der Sache nach gegen einen Gemeinderatsbeschluss richte. Die vom Bürgerbegehren geforderte „Berufung auf die Verfassungswidrigkeit der Mischfinanzierung“ hätte daher innerhalb der Sechswochenfrist des § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 der Gemeindeordnung nach dem maßgeblichen Gemeinderatsbeschluss zu S 21 ergehen müssen. Auch ein auf die „Kündigung der Projektverträge“ gerichtetes Bürgerbegehren sei unzulässig, da sich die Kläger nicht auf eine wesentlich neue Sachlage berufen könnten.

Der Termin zur mündlichen Verhandlung ist auf Mittwoch, 17. Juli 2013, 9.30 Uhr anberaumt (Sitzungsaal 5) anberaumt.

12. Bürgerbegehren „Energie- und Wasserversorgung Stuttgart“
(Az.: 7 K 929/13 u.a.)

Derzeit sind beim Verwaltungsgericht sechs Eilanträge und eine Klage anhängig, die das Bürgerbegehren Energie- und Wasserversorgung Stuttgart betreffen. Sie wurden von Stuttgarter Bürgern zwischen dem 14.03.2013 und dem 02.04.2013 erhoben.

Die „Aktion Stuttgarter Stadtwerke Stuttgart“ hatte ein Bürgerbegehren initiiert, mit dem ein Bürgerentscheid zu folgender Frage beantragt werden sollte: „Sind sie dafür, dass die Stadt Stuttgart die Konzession und den Betrieb der Netze für Wasser, Strom, Gas und Fernwärme spätestens ab 01.01.2014 selbst übernimmt? Und sind Sie gegen einen Gemeinderatsbeschluss, der dem nicht entspricht?“

Mit Bescheid vom 21.01.2013 stellte die Landeshauptstadt Stuttgart fest, dass der beantragte Bürgerentscheid über die Energie- und Wasserversorgung Stuttgart unzulässig sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bürgerbegehren zwar von einer ausreichenden Zahl wahlberechtigter Stuttgarter Bürgerinnen und Bürger unterstützt werde. Die Fragestellung des Begehrens sei auch inhaltlich hinreichend bestimmt und betreffe eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Landeshauptstadt. Hinsichtlich der Netze für Strom und Gas sei das Bürgerbegehren jedoch unzulässig, weil es nicht auf ein rechtmäßiges Ziel gerichtet sei. Die Forderung nach Übernahme der Konzession für das Strom- und Gasnetz durch die Stadt verstoße gegen das Energiewirtschaftsgesetz und das Kartellrecht. Hinsichtlich des Wassernetzes habe sich der Antrag erledigt, weil der Gemeinderat bereits den Grundsatzbeschluss gefasst habe, die Wasserversorgung selbst zu betreiben. Schließlich ergebe sich die Unzulässigkeit daraus, dass das beantragte Bürgerbegehren unzureichend begründet sei, weil sie entscheidende tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte überhaupt nicht anspreche, die für die Begründung tragend seien.

Die Entscheidungen in den Eilverfahren stehen demnächst an. Wann über die Klage entschieden wird, ist derzeit nicht absehbar.

13. Zulassung zum Cannstatter Volksfest 2012
(Az.: 4 K 2525/12)

Die Klägerin begehrt mit der am 01.08.2012 erhobenen Klage die Feststellung, dass die Ablehnung ihrer Zulassung zum Cannstatter Volksfest 2012 durch die Landeshauptstadt Stuttgart rechtswidrig war.

Die Klägerin ist seit 40 Jahren auf dem Cannstatter Volksfest mit einem Weinzelt vertreten. Für die Zulassung zum Volksfest 2012 bewarb sie sich mit einem moder-nisierten Konzept. Mit Bescheid vom 26.03.2012 lehnte die Landeshauptstadt Stuttgart die Zulassung der Klägerin ab. Die Entscheidung begründete sie damit, dass von 5 Bewerbern in der Branche 5004 „Wein- und Eventzelte“ nur einer habe zugelassen werden können. Dieser sei ihrem Betrieb aus Attraktivitätsgründen vorgezogen worden. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin am 01.08.2012 Klage beim Verwaltungsgericht. Zur Begründung macht sie unter anderem geltend, dass ihre Zuordnung zur Betreiber-Kategorie „Wein- und Eventzelte“ rechtwidrig sei. Es bleibe unklar, weshalb sie nicht in die von der Beklagten erstmals zum Volksfest 2012 gebildete neue Branche 5003 „Historisches Café-Weinzelt“ eingeordnet worden sei. Sowohl die Bildung der beiden Kategorien als auch der Umgang mit diesen sowie die Zuordnung der Bewerber zu ihnen sei inhaltlich unschlüssig. Darüber hinaus sei die Punktevergabe in den Bewertungsmerkmalen „Plastische Ausarbeitung der Fassade“, „Bemalung außen und innen“, „Beleuchtung außen und innen“, „Geschäftsgröße, Abmessungen“, „Warenangebot/Eventbereich“ nicht nachvollziehbar.

Wann die Sache terminiert werden kann, ist wegen des bevorstehenden Wechsels des Kammervorsitzenden an den VGH Baden-Württemberg derzeit nicht absehbar.

14. Brandschutz im Asemwald
(Az.: 13 K 288/13)

Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft von über 1300 Eigentumswohnungen in einem Wohnkomplex von drei 23-geschossigen Hochhäusern, wendet sich gegen eine auf den Brandschutz bezogene baurechtliche Anordnung der Landeshauptstadt Stuttgart .

Mit Entscheidung vom 03.05.2011 hat die Stadt der Klägerin aufgegeben, zur Her-stellung des zweiten Rettungsweges in den näher bezeichneten Obergeschossen auf jeder Etage jeweils zwei nebeneinander liegende Außentreppen über permanent zugängliche Durchgänge auf den Putzbalkonen durch Erweiterung der vorhandenen Öffnungen auf ein Maß von 0,40 m Breite und 1,20 m Höhe zu verbinden. Den hiergegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch hat das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2012 zurückgewiesen. Am 22.01.2013 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Sie macht geltend, dass die von der Stadt angeordnete Durchführung von bautechnischen Maßnahmen zur Ertüchtigung des zweiten Rettungsweges unter statischen Aspekten technisch nicht möglich sei. Die Maßnahmen würden auf Grund der Dimension der drei Gebäude Kosten in einer Größenordnung von ca. 1 Mio. EUR verursachen. Daher sei auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu berücksichtigen, dass sie nicht zur Durchführung einer Maßnahme verpflichtet werden könne, die unter technischen Aspekten überhaupt nicht ausgeführt werden könne. Die Putzbalkone seien auch zu klein, um objektiv als Rettungswege zu dienen. Sie sei bereit, brandschutzrechtliche Nachrüstarbeiten zu einem zweiten Rettungsweg durchzuführen, aber nur solche, die im Ergebnis tauglich seien und bautechnisch hergestellt werden könnten.

Ein Termin zur mündlichen Verhandlung steht noch nicht fest.

Der Sache vorangegangen war ein gerichtliches Eilverfahren, da die Stadt die sofor-tige Vollziehung der baurechtlichen Anordnung angeordnet hatte. Den Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Sofortvollzugs hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.01.2012 - 13 K 3968/11 - zurückgewiesen. Die hiergegen von der Klägerin erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - VGH - mit Beschluss vom 26.03.2012 - 8 S 276/12 - zurückgewiesen. Zur Begründung führte der VGH im Wesentlichen aus, dass im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung das Vollzugsinteresse überwiege, da auf Grund des unzureichenden Brandschutzes für die Bewohner der drei Hochhäuser eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit bestehe. Allein die Tatsache, dass eine bestandsgeschützte Anlage nicht jeder aktuell geltenden Vorschrift über den vor-beugenden Brandschutz entspreche, stütze zwar nicht ohne Weiteres die Prognose einer konkreten Gefahr für Leben oder Gesundheit. Die Baurechtsbehörde habe das Gefährdungspotential vielmehr im jeweiligen Einzelfall durch fachliche Begutachtung ihres Bauverständigen, gegebenenfalls auch unter Beteiligung der Feuerwehr oder durch Heranziehung eines Sachverständigen zu ermitteln und zu bewerten. Dies sei hier erfolgt. Durch die durchgeführten Brandverhütungsschauen seien Mängel festgestellt worden. Die in den drei Hochhäusern derzeit vorhandenen 40 cm breiten und 70 cm hohen sowie zum Teil mit Eternitplatten verschlossenen (Kriech-) Öffnungen seien keine erreichbaren zweiten Rettungswege, über die jede Nutzungseinheit in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen verfügen müsse. Der Umstand, dass der Brandschutz seit mehr als 40 Jahren unzureichend sei, ändere nichts am Vorliegen der konkreten Gefahr. Vielmehr müsse mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden. Durch die der Klägerin aufgegebenen bauordnungsrechtlichen Maßnahmen werde der Umfang dieser Gefahr für Leben und Gesundheit reduziert. Demgegenüber müsse das nur materielle Interesse der Wohnungseigentümer, nicht ca. 800 EUR pro Wohnung für Baumaßnahmen aufzu-bringen, zurücktreten.

15. Betreuung von Tagespflegekindern in Großtagespflegestelle mit
Angestellten zulässig? (Az.: 7 K 459/13)

Die Klägerin begehrt mit ihrer am 06.02.2013 erhobenen Klage (u.a.) die Feststellung, dass sie berechtigt ist, die Betreuung von Tageskindern in Großtagespflegestellen in Stuttgart mit Kindertagespflegepersonen bzw. pädagogischen Fachkräften durchzuführen, die bei ihr dauerhaft als abhängig beschäftigte Arbeitnehmer angestellt sind.

Die Klägerin ist qualifizierte Kindertagespflegeperson und arbeitet in zwei Großtagespflegestellen in Stuttgart. Sie ist im Besitz der hierfür notwendigen Kindertagespflegeerlaubnis (§ 43 SGB VIII). In den Pflegestellen werden an fünf Werktagen in der Woche zwischen 8 Uhr und 18 Uhr acht bzw. zehn Kinder betreut. Die Betreuung erfolgt durch die selbstständig tätige Klägerin und durch eine bei ihr angestellte Erzieherin, Kindertagespflegepersonen und eine Kinderpflegerin sowie eine selbstständig tätige Kindertagespflegeperson. Die beklagte Landeshauptstadt Stuttgart geht gemäß ihrer „Rahmenkonzeption Stuttgarter Großpflegestellen“ davon aus, dass die Betreuung von Tagespflegekindern in einer Großtagespflegestelle nicht unter Zuhilfenahme von Angestellten betrieben werden kann, sondern nur durch (mindestens zwei) selbstständig tätige Tagespflegepersonen in einem Team, die eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bilden und für das Angebot gemeinsam die Verantwortung tragen.

Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist noch nicht absehbar. Die Klägerin hat bereits am 27.01.2013 bei Gericht einen Eilantrag (Az.: 7 K 327/13) gestellt. Gegenstand des Eilverfahrens ist die vorläufige Duldung der bisherigen Konzeption der Klägerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren.

16. Tauben füttern verboten!
(5 K 433/12)

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen ein ihr von der Landeshauptstadt Stuttgart auferlegtes Verbot, Tauben zu füttern.

Die Landeshauptstadt Stuttgart hatte mit Bescheid vom 13.04.2011 gegen die Klägerin zur Abwehr von Gesundheitsgefahren ein auf die Generalklausel des Polizeigesetzes sowie eine Polizeiverordnung der Stadt gestütztes Verbot verfügt, verwilderte Haustauben und Wildtauben im Stadtgebiet zu füttern. Der Klägerin wurde ferner untersagt, Futter, das zum Füttern von verwilderten Haustauben und Wildtauben bestimmt ist, auszulegen. Schließlich erging an sie das Gebot, Futter für andere Vögel so auszulegen, dass es von verwilderten Haustauben und Wildtauben nicht erreicht werden kann.

Mit ihrer am 09.02.2012 beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage rügt die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 20a GG (u.a. Schutz der Tiere) und bestreitet eine Gesundheitsgefährdung.

Eine Terminierung im 4. Quartal 2013 ist angedacht.


17. Vergnügungssteuer für „Tantra-Massage“?
(Az.: 8 K 28/13)

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Heranziehung zu Vergnügungssteuern für „Tantra-Massagen“ durch die Landeshauptstadt Stuttgart.

Die Klägerin betreibt im Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart ein Gewerbe, in dem sie unter anderem sog. Tantra-Massagen anbietet. Mit Bescheid vom 14.03.2012 setzte die Landeshauptstadt Stuttgart gegen die Klägerin Vergnügungssteuern für die Monate Januar und Februar 2012 in Höhe von insgesamt 840 EUR fest. Diese Festsetzung stützte die Stadt auf den zum 01.01.2012 neu in ihre Vergnügungssteuersatzung aufgenommenen Steuertatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 10, wonach „das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bordellen, Laufhäusern, Bars, Sauna-, FKK-, und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen sowie, wenn hierfür ein Entgelt erhoben wird, in Wohnungen (z.B. Terminwohnungen)“ der Vergnügungssteuer unterliegt. Dabei wird die Vergnügungssteuer nach der Anzahl der Quadratmeter-Fläche des benutzten Raumes je angefangenem Kalendermonat erhoben und zwar je Quadratmeter-Fläche 10 EUR.

Nach Auffassung der Stadt erfüllen die von der Klägerin angebotenen Tantra-Massagen den Tatbestand der „sexuellen Vergnügungen“. Dies bestreitet die Klägerin. In ihrer nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens am 02.01.2013 beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage macht sie unter anderem geltend, dass sie Ganzkörpermassagen anbiete, die nach einem strikt einzuhaltenden Tantra-Massage-Ritus erfolgten. Auch wenn im Rahmen dieser Massagen der Intimbereich mit einbezogen werde, sei Hauptzweck der Behandlung nicht das sexuelle Vergnügen. Hauptzweck der respektvoll durchgeführten Massage sei vielmehr das ganzheitliche Wohlbefinden und eine Form der ganzheitlichen Selbsterfahrung im Sinne der tantrischen Erkenntnislehre.

Eine Terminierung des Falles ist für das 4. Quartal 2013 angedacht.

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