I. Geschäftsentwicklung
1. Verfahrenseingänge
Im Geschäftsjahr 2014 sind beim Verwaltungsgericht Stuttgart erneut insgesamt deutlich mehr Verfahren eingegangen als im Vorjahr. Im Jahr 2014 sind 5.726 Verfahren beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingegangen, während es im Vorjahr 5.105 Verfahren waren. Dies entspricht einem Anstieg um rund 12,20 %. Es ist zwischen den verschiedenen Verfahrensarten zu unterscheiden: Bei den Asylverfahren kam es zu einem Zuwachs von 56,88 % gegenüber dem Vorjahr. Es sind im Jahr 2014 2.747 Verfahren eingegangen, während es im Jahr 2013 lediglich 1.751 Verfahren waren. Damit liegt das Verwaltungsgericht Stuttgart über dem durchschnittlichen Anstieg von Asylverfahren bei allen Verwaltungsgerichten des Landes, der bei 50 % liegt. Der Anstieg der Asylverfahren ist vor allem auf vermehrte Eingänge aus den Herkunftsländern des ehemaligen Jugoslawien (Serbien, Mazedonien, Kosovo und Bosnien-Herzegowina) sowie den Ländern Gambia, Kamerun, Nigeria sowie Pakistan zurückzuführen. Im Bereich der allgemeinen Verwaltungsstreitsachen gingen rund 11,1 % weniger Verfahren ein. Deren Eingänge sind von 3.354 auf 2.979 Verfahren gesunken.
2. Erledigungen
Die Richterinnen und Richter der insgesamt 11 Fachkammern und 4 - personengleich besetzten - Spezialkammern für Disziplinar- und Personalvertretungsrecht des Verwaltungsgerichts haben im Geschäftsjahr 2014 insgesamt 5.447 Verfahren erledigt. Dies entspricht einer Steigerung von fast 9 % im Vergleich zum Jahr 2013. Im Jahr 2014 wurden 2.858 allgemeine Verwaltungsstreitigkeiten (Vorjahr: 3.461 Verfahren) und 2.589 Asylverfahren (Vorjahr: 1.547 Verfahren) erledigt. Damit hat sich die Erledigungsquote in Asylsachen um rund 67 % erhöht, während sie in allgemeinen Verwaltungsstreitsachen um rund 17 % sank.
3. Anhängige Verfahren
Der Gesamtbestand anhängiger Verfahren hat sich damit zum Stichtag 31.12.2014 auf 3.237 Verfahren gegenüber 2.958 Verfahren zum Ende des Vorjahres um 9,4 % erhöht. Der Bestand an allgemeinen Verwaltungsstreitsachen hat sich von 1.917 Verfahren im Vorjahr auf 2.038 Verfahren erhöht, im Asylbereich ist der Bestand zum Stichtag auf 1.199 Verfahren gegenüber 1.041 Verfahren im Vorjahr angewachsen. Grund hierfür sind die sprunghaft angestiegenen Eingänge im Asylbereich im Jahr 2014 und die damit verbundene Beanspruchung der richterlichen Arbeitskraft bei der Bewältigung dieser Verfahren.
4. Verfahrensdauer
Die durchschnittliche Dauer eines Eilverfahrens in allgemeinen Verwaltungsstreitsachen mit 2,3 Monaten und eines Eilverfahrens in Asylverfahren mit 1,5 Monaten hat sich gegenüber dem Vorjahr nur leicht erhöht. Im Bereich der allgemeinen Verwaltungsrechtsstreitigkeiten verlängerte sich die durchschnittliche Verfahrensdauer der Klageverfahren geringfügig auf 9,3 Monate (Vorjahr: 8,7 Monate), während sie sich bei Asylverfahren von 7,6 Monaten im Vorjahr auf nun 6,9 Monate verringerte.
5. Ausgang der Verfahren
Die Quote der stattgebenden Hauptsacheentscheidungen in allgemeinen Verwaltungsrechtssachen beträgt im Geschäftsjahr 2014 5,6 % gegenüber 6,3 % im Jahr 2013, in Asylverfahren sank sie auf 10,8 % im Vergleich zu 2013 mit 14,9 %. In den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat sich die Zahl der stattgebenden Beschlüsse in allgemeinen Verwaltungsrechtssachen auf 7,8 % gegenüber 11,3 % im Vorjahr, in Asylverfahren auf 10,2 % im Jahr 2014 gegenüber 13,0 % im Vorjahr reduziert. Einzelheiten sind der anliegenden Tabelle zu entnehmen.
Hinsichtlich der „Erfolgs“-Quoten ist allgemein zu berücksichtigen, dass viele Verfahren sich ohne streitige Entscheidung auf sonstige Weise (durch Vergleich, übereinstimmende Erklärung der Erledigung des Verfahrens oder durch Rücknahme) und damit häufig auch zugunsten der Kläger/Antragsteller erledigen. So sind in den allgemeinen Verwaltungsrechtssachen insgesamt lediglich 34,8 % durch Urteil und 1,0 % durch Gerichtsbescheid entschieden worden. In Asylsachen beträgt der Anteil 61,0 % (Urteile) und 1,8 % (Gerichtsbescheide). Mit den genannten Zahlen lag der Anteil an unstreitigen Erledigungen im Jahr 2014 bei den allgemeinen Verwaltungsrechtssachen bei rund 64,0 % (Vorjahr 67,0 %).
6. Tätigkeitsbereich
Die Klagen und Anträge aus dem Bereich des öffentlichen Dienstrechts, also Streitigkeiten von Kommunal-, Landes- oder Bundesbeamten lagen mit insgesamt 637 Verfahren wie im letzten Jahr an der Spitze der Eingänge (2013: 740 Verfahren). Den Verfahren aus dem Bereich des Ausländerrechts kommen mit 392 Eingängen bei einer Reduzierung um 129 Eingänge entgegen dem Vorjahr (2013: 521 Eingänge) kein so hohes Gewicht mehr zu. Zählt man jedoch die insgesamt 2.747 Asylrechtseingänge zu den Eingängen aus dem Ausländerrecht dazu, ist zu erkennen, dass insgesamt ca. 55 % der gesamten Verfahrenseingänge (5.726) des Verwaltungsgerichts Stuttgart aus diesen beiden nahen Rechtsgebieten stammen. Rein zahlenmäßig befinden sich in diesem Jahr mit 397 Eingängen die Verfahren aus dem Bereich des Polizei- und Ordnungsrechts (Vorjahr: 375) an zweiter Stelle. An dritter Stelle befinden sich die Verfahren aus dem Bildungsrecht mit 395 Eingängen und an fünfter Position - hinter dem Ausländerrecht - folgen die Verfahren aus dem Bereich des Baurechts und des Denkmalschutzes mit 352 Eingängen (Vorjahr 290). Die Zahl der Verfahrenseingänge im Personalvertretungsrecht ist auf 53 angestiegen (2013: 30).
Bei den Asylverfahren stellen die Länder des ehemaligen Jugoslawien, Serbien, Mazedonien, Kosovo und Bosnien-Herzegowina, ferner Gambia, Kamerun, Nigeria, Pakistan und Syrien die eingangsstärksten Herkunftsländer dar.
II. Personalsituation
Am 31.12.2014 waren am Verwaltungsgericht Stuttgart 44 Richterinnen und Richter mit 43 Arbeitskraftanteilen (Vorjahr 41,75 AKA) und 33 weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit 28,44 AKA (Vorjahr 27,44 AKA) beschäftigt. Damit hat sich der Mitarbeiterstand um 3 Personen (2,25 AKA) erhöht. Davon waren 17 Richterinnen, davon drei Vorsitzende Richterinnen und die Präsidentin, in Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung tätig, was einem Anteil von 38,63 % der Richterschaft entspricht. Im Bereich der anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist der Anteil der Frauen deutlich höher, nämlich 26 von 33. Im Jahr 2014 traten drei weitere Proberichter ihren Dienst beim Verwaltungsgericht Stuttgart an, bei dem zum Jahresende 2014 vier Proberichter tätig waren. Eine Proberichterin hat das Verwaltungsgericht Stuttgart im Jahr 2014 verlassen. Das Durchschnittsalter der Richterschaft des Verwaltungsgerichts Stuttgart beträgt 55 Jahre.
III. Tätigkeit der Pressestelle
Seit der letzten Jahrespressekonferenz im April 2014 haben die Pressesprecherinnen des Verwaltungsgerichts 47 Pressemitteilungen herausgegeben und die Öffentlichkeit über die Terminierung und den Ausgang zahlreicher Verfahren informiert. Die für die Öffentlichkeit interessanten Entscheidungen können den auf der Internetseite des Verwaltungsgerichts Stuttgart (http://www.vgstuttgart.de) verfügbaren Pressemitteilungen entnommen werden, wo sie jeweils am Tag der Herausgabe eingestellt werden. Außerdem wurden und werden bedeutsame Entscheidungen des Gerichts in vollem Wortlaut (in anonymisierter Form) über einen Link auf der Homepage des Verwaltungsgerichts der interessierten Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Wirksam ist dieser Verweis in der Regel erst am übernächsten Tag, u. U. auch erst einige Tage später, da die anonymisierte Entscheidung zunächst in eine Datenbank außerhalb des Verwaltungsgerichts eingestellt werden muss.
IV. Anhängige Verfahren von öffentlichem Interesse
1. Abwassergebühr für Kreis- und Landesstraßenflächen?
(Az.: 1 K 2683/14, 1 K 2846/14, 1 K 2847/14, 1 K 2848/14)
Viele Gemeinden haben aufgrund einer geänderten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg eine Abwassergebühr für Niederschlagswasser, das auf versiegelten Flächen anfällt und in die Kanalisation eingeleitet wird, eingeführt. Die Stadt Esslingen hat nunmehr auch den Landkreis Esslingen und das Land Baden-Württemberg (Kläger) zu derartigen Gebühren herangezogen und zwar für die Flächen von Kreis- bzw. Landstraßen. Hiergegen haben die Kläger am 10. bzw. 20.06.2014 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und machen insbesondere geltend, einer solchen Gebührenerhebung stünden Vorschriften des Straßen- und Kommunalabgabenrechts sowie vertragliche Vereinbarungen entgegen.
Über die Klagen wird im Laufe dieses Jahres verhandelt werden.
2. Untersagung gewerblicher Altkleidersammlungen im Landkreis Böblingen
(Az.: 2 K 361/15)
Mit Eilbeschlüssen vom 30.04.2013 hatte das Verwaltungsgericht entschieden, dass gewerbliche Entsorgungsfirmen derzeit im Landkreis Böblingen Altkleidersammlungen durch Aufstellen von Sammelcontainern durchführen dürfen, weil die Untersagungsverfügungen des Landratsamtes Böblingen vom Februar und März 2013 voraussichtlich rechtswidrig sind (s. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 07.05.2013). Die hiergegen in einem der Eilverfahren vom Landratsamt Böblingen eingelegte Beschwerde wurde Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit Beschluss vom 09.09.2013 zurückgewiesen.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat nun einer der Unternehmer, der eine gewerbliche Sammlung von Altkleidern, Textilien und Schuhen (Alttextilien) betreibt, am 26.01.2015 Klage gegen die Untersagungsverfügung vom 11.02.2013 erhoben.
Die Klage wurde noch nicht begründet, sodass derzeit nicht absehbar ist, wann mit einer Terminierung des Verfahren zu rechnen ist.
3. Musste Händler die Biozertifizierung von Biogetreide aus Rumänien widerrufen?
(Az.: 4 K 5038/14)
Die Klägerin, eine GmbH, handelt mit Getreide und Futtermitteln, vorwiegend Bio-Ware. Sie kauft größere Partien in Ländern der EU und verkauft diese an Betriebe der Lebensmittelindustrie, vorwiegend Mühlen. Anfang 2014 bezog sie von zwei Bio-zertifizierten rumänischen Unternehmen Bio-Weizen und Bio-Mais. Die Ware wurde direkt an die Kunden der Klägerin geliefert. Die Lieferungen werden regelmäßig schnell weiterverarbeitet. Die deutsche Kontrollstelle teilte der Klägerin am 10.10.2014 mit, die rumänische Kontrollstelle habe die fraglichen Lieferungen dezertifiziert (= Entzug des Bio-Status). Daraufhin verfügte das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 16.10.2014, die Klägerin müsse Auskunft über Auslieferungsdatum, Kundennamen, Deklaration, Folgelieferungen und dazu erteilen, ob noch Reste der Lieferungen im Verkehr seien. Die Klägerin kam dem nach, weil kurzfristig Vollstreckung drohte. Mit Bescheid vom 29.10.2014 erlegte das Regierungspräsidium Karlsruhe der Klägerin auf, vier ihrer Kunden unverzüglich schriftlich davon zu informieren, dass die Lieferungen von einem Verstoß bzw. einer Unregelmäßigkeit betroffen seien, so dass die Bezüge auf ökologische Produktion von den Erzeugnissen zu entfernen seien. Auch dieser Anordnung kam die Klägerin nach.
Gegen die - erledigten - Bescheide erhob die Klägerin am 13.11.2014 Fortsetzungsfeststellungsklage gegen das vom Regierungspräsidium Karlsruhe vertretene Land Baden-Württemberg, die sie mit Wiederholungsgefahr und ihrer Absicht, für die entstandenen Kosten Ersatz zu verlangen, sowie mit dem Verlust an Reputation begründet. Die Bescheide seien rechtswidrig, denn den fraglichen Lieferungen sei der Bio-Status nicht entzogen worden, worauf die Klägerin das Regierungspräsidium Karlsruhe hingewiesen habe. Die Bescheide seien auch ungeeignet gewesen, zu verhindern, dass eine Ware ohne Öko-Status als Öko-Ware im Verkehr bleibe, denn die Lieferungen seien im Oktober 2014 längst im Konsum verschwunden gewesen. Auch hierauf habe die Klägerin hingewiesen, ohne dass das Regierungspräsidium darauf eingegangen sei.
Der Beklagte bestreitet die Wiederholungsgefahr. Die einschlägige EU-Öko-Verordnung Nr. 834/2007 (EU-Öko-VO) verlange ein Kontrollsystem. Über dieses hinaus verlange Rumänien ein begleitendes Transaktionszertifikat, das den Lieferungen gefehlt habe, so dass diese deklassiert worden seien. Die Kontrollstelle müsse dann das Unternehmen auf seine Pflicht zur Kundeninformation hinweisen. Auch die Klägerin sei hierzu durch die EU-Öko-VO verpflichtet.
Ein Termin zur mündlichen Verhandlung wird im 2. Halbjahr 2015 bestimmt werden.
4. Vergnügungssteuer für Wettbüro
(Az.: 8 K 3244/14)
In dem seit 17.07.2014 anhängigen Klageverfahren geht es um die Frage, ob die Betreiberin eines Wettbüros (Klägerin) zu Recht von der Stadt Geislingen mit Bescheid vom 21.10.2013 für die Monate Mai bis Oktober 2013 zu Vergnügungssteuern in Höhe von 4.914,60 € herangezogen wurde. Nach der städtischen Vergnügungssteuersatzung sind Gegenstand der Vergnügungssteuer das Vermitteln und/oder Veranstalten von Pferdewetten und Sportwetten in Einrichtungen (Wettbüros), die neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen. Steuerschuldner ist der Betreiber des Wettbüros. Der Steuersatz beträgt 10 € je angefangenen Kalendermonat und Quadratmeter.
Die Klägerin macht insbesondere geltend, die Vermittlung von Sportwetten erfolge an ein ausländisches Wettveranstaltungsunternehmen (Fa. Cashpoint Malta Ltd.), das bereits eine 5 %ige Wettsteuer entrichte und der Wettveranstalter sei. Daher liege eine unzulässige Doppelbesteuerung vor. Auch sei die Stadt Geislingen für die Erhebung der Steuer nicht zuständig, die Steuer habe erdrosselnde Wirkung und die Nutzfläche ihres Wettbüros (81,91 qm) sei kein sachgerechter Heranziehungsmaßstab.
Nachdem zu der Frage der Heranziehung von Vergnügungssteuern für Wettbüros beim VGH Baden-Württemberg mehrere Verfahren zur Entscheidung anstehen, ist derzeit nicht absehbar, wann im vorliegenden Verfahren ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt wird.
5. Ausweisung eines hohen Funktionärs der verbotenen Red Legion
(Az.: 11 K 4664/14)
Seit 21.10.2014 ist beim Verwaltungsgericht die Klage eines hohen Funktionärs der im Mai 2013 vom Innenministerium Baden-Württemberg verbotenen Red Legion gegen das Land Baden-Württemberg wegen seiner Ausweisung aus dem Bundesrepublik Deutschland anhängig.
Der im Dezember 1982 in Leonberg geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Das Regierungspräsidium Stuttgart wies ihn mit Verfügung vom 15.09.2014 unter Anordnung des Sofortvollzugs aus dem Bundesgebiet aus, da er wegen vorsätzlicher Straftaten, u.a. wegen gefährlicher gemeinschaftlicher Körperverletzung, zu Freiheitsstrafen von zusammen über drei Jahren rechtskräftig verurteilt ist und er außerdem zu den Leitern des verbotenen Vereins Red Legion gehörte. Das Regierungspräsidium Stuttgart geht davon aus, dass das Verhalten des Klägers gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Eine Termin zur mündlichen Verhandlung wird in den nächsten Wochen bestimmt.
6. Erneute Klage der Gemeinde Igersheim auf Errichtung einer Gemeinschaftsschule
(Az.: 12 K 587/15)
Seit 06.02.2015 ist die erneute Klage der Gemeinde Igersheim gegen das Land Baden-Württemberg auf Errichtung einer Gemeinschaftsschule in ihrer Gemeinde anhängig. Über die erste Klage der vom 01.03.2013 hat die 12. Kammer mit abweisendem Urteil vom 18.07.2013 entschieden (s. Pressemitteilung vom 19.07.2015). Dieses Urteil wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigt (vgl. Urteil vom 12.08.2014 - 9 S 1755/13 -); das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der Gemeinde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück (vgl. Beschluss vom 12.11.2014 - 6 B 55.14 -).
Zum Schuljahr 2025/16 beantragte die Gemeinde erneut am 07.05.2014 beim Regierungspräsidium Stuttgart - Schule und Bildung - die Einrichtung einer Gemeinschaftsschule an der Johann-Adam-Möhler-Schule (Grund- und Hauptschule). Das Staatliche Schulamt Künzelsau nahm erneut Stellung und befürwortete den Antrag. Auch das Regierungspräsidium Stuttgart befürwortete zuletzt, laut einem Interview von Minister Stoch, diesen Antrag (vgl. http://www.fnweb.de/region/main-tauber/weikersheim-igersheim/kommunaler-konsens-ist-das-ziel-1.2127055). Gemäß der neuen Vorschriften der §§ 30 Abs. 1 Satz 2, 30a - 30e des Schulgesetzes wurde das Verfahren der Regionalen Schulentwicklung durchgeführt. In diesem Rahmen wurde von der Gemeinde Igersheim bei der Benennung der Raumschaft auf die drei Kommunen des Gemeindeverwaltungsverbandes Igersheim - Bad Mergentheim - Assamstadt abgestellt. Bei Einberechnung der Schüler/innen aus Bad Mergentheim könne für die neue GMS mit 52 Schüler/innen gerechnet werden (Igersheim 23 + Assamstadt 6 + Bad Mergentheim 23). Der Gemeinderat von Assamstadt stimmte dem Antrag zu. Der Gemeinderat von Bad Mergentheim hingegen widersprach dem Antrag u.a. mit dem Argument, seine Stellung als Mittelzentrum könnte geschwächt werden, wenn Schüler an die neue GMS abwandern würden, was auch zu einem finanziellen Schaden führen könnte. Das vom Regierungspräsidium moderierte Verfahren erbrachte keine Einigung und wurde deshalb zur abschließenden Beurteilung mit einer Beschlussempfehlung dem Kultusministerium Baden-Württemberg vorgelegt.
Mit Bescheid vom 02.02.2015 teilte das Regierungspräsidium Stuttgart der Gemeinde Igersheim mit, dass ihr Antrag auf Errichtung einer Gemeinschaftsschule zum Schuljahr 2015/16 abgelehnt werde und führte zur Begründung aus, die Schule könne nach den vorliegenden Zahlen mit voraussichtlich ca. 25 Schülern je Jahrgangsstufe auf die Dauer nur einzügig geführt werden. Die Mindestschülerzahl von 40 in den Eingangsklassen könne nicht langfristig prognostiziert werden. Es fehle mithin an einem öffentlichen Bedürfnis für die Einrichtung dieser Gemeinschaftsschule. Die Gemeinde Igersheim macht hiergegen geltend, das nach dem teilweise neugefassten Schulgesetz erforderliche und maßgebliche öffentliche Bedürfnis zur Einrichtung einer Gemeinschaftsschule in der Raumschaft des Gemeindeverwaltungsverbandes Igersheim - Bad Mergentheim - Assamstadt bestehe, wovon auch das Schulamt Künzelsau sowie zunächst das Regierungspräsidium ausgegangen seien. Der vom Kultusministerium veranlasste Ablehnungsbescheid könne sich somit nur auf sachfremde Erwägungen stützen, wenn er die alte Rechtslage wiederhole und ausführe, eine Gemeinschaftsschule in Igersheim könne auf Dauer nur einzügig geführt werden.
Ein Termin zur mündlichen Verhandlung wird voraussichtlich im 2. Halbjahr 2015 bestimmt werden.
7. Träger beruflicher Ersatzschulen gegen Religionsunterricht
(Az.: 12 K 5419/14)
Am 02.12.2014 ging die (Feststellungs-)Klage der Gesellschaft zur Förderung der Kommunikation mbH gegen die vom Land Baden-Württemberg allen Ersatzschulen auferlegte Verpflichtung zur Erteilung von Religionsunterricht ein. Den konkreten Anlass, der zur Erhebung der Feststellungsklage führte, bildete ein Schreiben des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 30.07.2014, mit dem das Ministerium alle vier Regierungspräsiden anwies, das Angebot von Religionsunterricht an Privatschulen sicherzustellen und sich hierzu Nachweise (missio, vocatio etc.) vorlegen zu lassen.
Die Klägerin ist Trägerin von beruflichen Ersatzschulen aus dem „gestalterisch kreativen Bereich“. Nach eigenen Angaben pflege sie „eine Kultur weltanschaulicher Neutralität“, zu ihren Grundprinzipien gehöre die Bekenntnisfreiheit. Mit ihrer Klage wendet sie sich gegen die Anweisung des Ministeriums und die Klerikalisierung des Schulrechts.
Die mündliche Verhandlung in dieser Sache findet statt am Dienstag, den 14. April 2015 um 15.00 Uhr im Sitzungssaal 5 des Gerichtsgebäudes in Stuttgart, Augustenstraße 5.
8. Erhöhtes Unfallruhegehalt und (einmalige) Unfallentschädigung für ehemalige Lehrerin der Albertville-Realschule in Winnenden?
(Az.: 12 K 2461/14)
Bei der am 27.05.2014 erhobenen Klage gegen das vom Landesamt für Besoldung und Versorgung vertretene Land Baden-Württemberg geht es um eine Lehrerin an der fraglichen Schule, die am Tag des Amoklaufs am 11.03.2009 auch anwesend war und ihre Klasse und sich in Sicherheit bringen konnte. Sie ist seit Ende Januar 2013 im vorzeitigen Ruhestand und begehrt per Untätigkeitsklage ein erhöhtes Unfallruhegehalt und Unfallausgleich in Höhe von 80.000 €.
Das Regierungspräsidium Stuttgart hatte zwar mit Bescheid vom 05.05.2009 die Geschehnisse vom 11.03.2009 im Falle der Klägerin als Dienstunfall mit den Unfallfolgen „Posttraumatische Belastungsstörung“ anerkannt. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung ist jedoch der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehaltes mangels Vorliegens eines qualifizierten Dienstunfalles nicht vorlägen. Weder habe sich die Klägerin bei ihrer Tätigkeit als Lehrerin an der Realschule einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr ausgesetzt noch sei sie während des Amoklaufes gezielt einem rechtswidrigen Angriff ausgesetzt gewesen. Die Klägerin ist hingegen der Auffassung, es sei kein finales Handeln des Täters erforderlich. Sie habe sich schon nach den baulichen Gegebenheiten der Schule in Reichweite des Täters befunden, der jeden habe töten wollen, der ihm begegnet sei.
Die mündliche Verhandlung in dieser Sache findet statt am Dienstag, den 14. April 2015 um 14.00 Uhr im Sitzungssaal 5 des Gerichtsgebäudes in Stuttgart, Augustenstraße 5.
9. Gemeinden wollen Sanierung von Geislinger Schulen nicht zahlen
(Az.: 12 K 5177/14 und 12 K 5178/14)
Insgesamt 11 Umlandgemeinden wehren sich in zwei am 19.11.2014 erhobenen (Sammel-)Klagen gegen die vom Ministerium für Kultus, Jugend und Sport, das das Land Baden-Württemberg vertritt, verordnete Verpflichtung, für Schulsanierungen in Geislingen zu zahlen. Das Ministerium hatte im Oktober 2014 „ein dringendes öffentliches Bedürfnis" der im vorliegenden Verfahren beigeladenen Stadt Geislingen für eine Mitfinanzierung des Umlands festgestellt und den Gemeinden aufgegeben, über die Höhe der Umlage zu verhandeln und eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung abzuschließen.
15 Millionen Euro kosten die energetische Fassadensanierung, die Renovierung und Modernisierung des Michelberg-Gymnasiums, 3,5 Millionen die Daniel-Straub-Realschule in Geislingen. Viele Schüler aus Umlandgemeinden besuchen diese weiterführenden Geislinger Schulen. Als das Michelberg-Gymnasiums gebaut wurde, erstritt die Stadt Geislingen in einem Musterprozess die Mitfinanzierung durch die Umlandgemeinden. Die jetzige Generalsanierung komme einem Neubau gleich, argumentiert die Stadt Geislingen. Deshalb sollen sich die 11 Umlandgemeinden, je nach der Zahl der Schüler, die aus ihrer Gemeinde ans Michelberg-Gymnasium oder in die Daniel-Straub-Realschule gehen, an den Kosten beteiligen, die nicht durch anderweitige Zuschüsse gedeckt sind.
In diesen Verfahren ist mündliche Verhandlung bestimmt auf Dienstag, den 12. Mai 2015 ab 10.00 Uhr im Sitzungssaal 5 des Gerichtsgebäudes in Stuttgart, Augustenstraße 5.
10. Klage auf Fortschreibung des Luftreinhalteplans für das Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart
(Az.: 13 K 875/15).
Mit ihrer bei Gericht am 20.02.2015 eingegangenen Klage begehren zwei Stuttgarter Bürger vom Regierungspräsidium Stuttgart (welches das Land Baden-Württemberg vertritt), den Luftreinhalteplan für Stuttgart vom Dezember 2005 durch zusätzliche Maßnahmen dahingehend zu ergänzen, dass zum Schutz ihrer Gesundheit die Immissionsgrenzwerte des Luftschadstoffes PM 10 und PM 2,5 sowie die Immissionsgrenzwerte und Alarmschwellen für Stickstoffdioxid zukünftig eingehalten werden. In Bezug auf das Neckartor ist dies die vierte sog. Feinstaubklage von Bürgern. Die beiden letzten Verfahren endeten jeweils mit einem Vergleich.
Ein Termin zur mündlichen Verhandlung wird voraussichtlich im 2. Halbjahr 2015 bestimmt werden.
11. Ist „Aspen“ ein Kulturdenkmal?
(Az.: 13 K 1240/14)
Die Kläger wenden sich mit ihrer am 07.03.2014 gegen die Landeshauptstadt Stuttgart erhobenen Klage dagegen, dass ihr Wohngebäude in der Siedlung Aspen Teil eines Kulturdenkmals sein soll.
Die Siedlung Aspen liegt am Südrand des Stuttgarter Stadtteils Botnang. Sie wurde von 1963 bis 1966 von der Württembergischen Heimstätten GmbH als Eigentumswohnanlage für Landesbeamte errichtet und umfasst 82 Wohneinheiten auf 1,5 Hektar. Mit der städtebaulichen Gesamtplanung war das Stuttgarter Büro von Hans Kammerer und Walter Belz beauftragt worden, welches auch die Planung und Realisierung der 31 Reihenhäuser übernahm. Für die Ausführung der mehrgeschossigen Wohnbauten zeichnete Hans-Werner Schliebitz verantwortlich. Im Rahmen eines Inventarisationsprojekts im Regierungsbezirk Stuttgart in den Jahren 2009 und 2010 fanden Untersuchungen von verdichteten Siedlungen der 1960er und 1970er Jahre statt. Im Rahmen dieser Überprüfung kam das Regierungspräsidium Stuttgart zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Siedlung Aspen um ein Kulturdenkmal handelt. In seiner Begründung führte es im Januar 2011 hierzu aus, dass die Siedlung Aspen mit sämtlichen Gebäuden, Privatgärten, Grün- und Freiflächen ein Kulturdenkmal gemäß § 2 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg sei und zwar aus wissenschaftlichen (vor allem bau-, siedlungsgeschichtlichen) und aus künstlerischen Gründen. Die Erhaltung der Siedlung liege insbesondere wegen ihres dokumentarischen und exemplarischen Wertes und wegen des Maßes an Originalität und Integrität im öffentlichen Interesse.
Mit Bescheid vom 02.02.2011 stellte die Landeshauptstadt Stuttgart gegenüber den Klägern fest, dass das - in ihrem Eigentum stehende - Gebäude in Stuttgart-Botnang als Teil der Sachgesamtheit Siedlung Aspen ein Teil des Kulturdenkmals nach § 2 Denkmalschutzgesetz ist. Die Stadt wies die Kläger darauf hin, dass Maßnahmen, welche die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen könnten, denkmalschutzrechtlich genehmigungspflichtig seien, auch wenn diese baurechtlich verfahrensfrei wären. Die Kläger erhoben gegen diesen Bescheid Widerspruch, den sie im Wesentlichen damit begründeten, dass die Siedlung Aspen kein Kulturdenkmal darstelle. Die Siedlung sei weder denkmalfähig noch denkmalwürdig. Die Unterschutzstellung führe zudem zu einem deutlichen Wertverlust für die Eigentümer. Das Widerspruchsverfahren wurde im Hinblick darauf, dass eine Vielzahl weiterer betroffener Eigentümer Widersprüche erhoben hatte und deshalb zunächst Leitlinien für künftige Sanierungsmaßnahmen an den baulichen Anlagen wie auch im Bereich der Freiflächen der Siedlung erstellt werden sollten, zum Ruhen gebracht. Nachdem der Denkmalpflegeplan im Sommer 2013 fertig gestellt war und die Kläger ihren Widerspruch aufrecht erhielten, wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2014 zurück. Darin führte es unter anderem aus, dass Aspen die qualitätsvollste Siedlung in Botnang und eine der qualitätsvollsten Siedlungen im Regierungsbezirk Stuttgart sei. Sie sei ein herausragendes Zeugnis der Siedlungsbaukunst. Die Siedlung habe exemplarischen Charakter für verdichtetes individuelles Wohnen in einheitlich gestalteten Gebäuden bei gleichzeitig großer Wertschätzung des Privaten. Aspen habe darüber hinaus als frühe Wohnanlage im Werk der Architekten Kammerer und Belz einen wichtigen Stellenwert.
Das Klageverfahren wird bei Gericht als Musterverfahren geführt. Zwei weitere Klageverfahren, die die Siedlung Aspen betreffen, wurden am 17.03.2014 bei Gericht erhoben (Az.: 13 K 1368/14 und 13 K 1377/14); diese beiden Verfahren ruhen im Hinblick auf das Musterverfahren.
Eine Terminierung ist für die zweite Jahreshälfte 2015 angedacht.
12. Teileinziehung der verlängerten Buowaldstraße in Stuttgart
(Az.: 13 K 2833/14)
Mit seiner am 18.06.2014 beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage begehrt der Kläger die Aufhebung der von der Landeshauptstadt Stuttgart verfügten Teileinziehung der verlängerten Buowaldstraße. Der Kläger wohnt in einem an die Buowaldstraße angrenzenden Wohngebiet.
Die Landeshauptstadt Stuttgart hat im Amtsblatt der Stadt Stuttgart Nr. 34 vom 22.08.2013 die Teileinziehung der verlängerten Buowaldstraße zwischen der bebauten Ortslage Sillenbuch und der Jahnstraße/Stelle gemäß § 7 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg mit dem Tag nach der Veröffentlichung bekannt gegeben. Bei der verlängerten Buowaldstraße (Walddurchfahrt) handelt es sich vom Ausbauzustand her um einen befestigten Feld- bzw. Forstwirtschaftsweg. Seit 1980/1981 war dieser Straßenabschnitt zeitlich eingeschränkt für Pkw und Krafträder befahrbar und zwar von Montag bis Freitag (außer feiertags) von 6 Uhr bis 9 Uhr in Richtung „Stelle“ und von 16 Uhr bis 19 Uhr in Richtung Sillenbuch. Den vom Kläger gegen die Teileinziehung erhobenen Widerspruch hat die Stadt mit Widerspruchsbescheid vom 15.05.2014 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass der Radverkehr in und um Stuttgart stetig zugenommen habe. Eine gemeinsame Nutzung unübersichtlicher und enger Wegestrecken durch Radfahrer und Kfz-Verkehr führe immer wieder zu gefährlichen Situationen. Dieser Teil der Buowaldstraße sei Bestandteil der ausgewiesenen Radelthonstrecke und des Hauptradwegs zwischen „Alt-Sillenbuch“ und Stadtmitte. Es liege im allgemeinen Wohl, dem zunehmenden Radverkehr durch Ausschluss des Kfz-Verkehrs mehr Sicherheit bieten zu können. Die Walddurchfahrt der Buowaldstraße durchschneide auch ein wertvolles Waldgebiet, in dem besonders geschützte Amphibienarten wie Feuersalamander, Erdkröten und Grasfrösche lebten. Darüber hinaus sei diese Walddurchfahrt für den allgemeinen Kfz-Verkehr entbehrlich. Kein Grundstückseigentümer habe ein Recht auf eine universelle oder kürzest mögliche Kfz-Anbindung seines Grundstücks an das öffentliche Hauptstraßennetz. Eine Erschließungsmöglichkeit genüge und sei auch für „Alt-Sillenbucher“, insbesondere für die dort ansässigen Gewerbebetriebe, gegeben. Mit maßgeblichen Emissionszunahmen durch Umwegsfahrten sei für die Bewohner der an die Buowaldstraße angrenzenden Wohngebiete nicht zu rechnen.
Dem tritt der Kläger in seiner Klage entgegen. Er verweist insbesondere darauf, dass die Buowaldstraße seit Menschengedenken die kürzeste und schnellste Verbindung von Sillenbuch nach Stuttgart sei. Die Straße sei durchgängig 4,2 m breit und neigungsarm. Seit 30 Jahren bestehe die bewährte gültige Verkehrsregelung mit Sperrzeiten. Es habe bisher keine Unfälle gegeben. Die Straße sei kein Schleichweg, sondern im weiteren Sinne eine Umgehungsstraße mit weitreichender positiver Auswirkung auf die Verkehrsbelastung und Verkehrssicherheit in Sillenbuch. Die Versorgung von Alt-Sillenbuch sei im Winter, vor allem bei überfrierender Nässe und plötzlichem Schnellfall, gefährdet, weil alle Straßen nach Alt-Sillenbuch außer der Buowaldstraße, starke Neigungen aufwiesen, eng und teilweise zugeparkt seien. Die Nahversorgung von Alt-Sillenbuch sei kritisch. Die letzten verbleibenden Läden hätten bereits mit einer Unterschriftenaktion auf die akute Existenzgefährdung durch die Schließung der Buowaldstraße hingewiesen. Bei einer ersten Schließung der Buowaldstraße Anfang der 80er Jahre sei es zu erheblichen Verkehrsverlagerungen mit Behinderungen der Anwohnern gekommen. Die Schließung sei kurz darauf aufgehoben worden. Konflikte zwischen Radfahrern und Kfz gebe es in der Buowaldstraße nicht. Parallel zur Kirchheimerstraße sei vor kurzem ein Radweg angelegt worden, der für einen sehr guten und neigungsarmen Zugang nach Sillenbuch sorge. Er werde gut frequentiert. Der Sillenbucher Bezirksbeirat habe mehrfach mit großer Mehrheit die Offenhaltung angemahnt. Es lägen mehr als 400 Unterschriften von Anwohnern vor, die für die Offenhaltung der Buowaldstraße plädierten und ebenso eine Reihe von Aussagen von Fußgängern und Radfahrern, die sich dort nicht gefährdet fühlten.
Ein Termin zur mündlichen Verhandlung steht noch nicht fest.
13. Kann Vermieter zu Vergnügungssteuern wegen Wohnungsprostitution herangezogen werden?
(Az.: 8 K 5906/14)
Der Kläger wendet sich mit seiner am 22.12.2014 erhobenen Klage gegen die Heranziehung zu Vergnügungssteuern auf Grundlage des Steuertatbestands: „Gezieltes Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“.
Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung in Stadtgebiet von Stuttgart, die er vermietet hat. Mit Bescheid vom 12.11.2013 zog ihn die Landeshauptstadt Stuttgart für Oktober 2013 zu Vergnügungssteuern in Höhe von 180 EUR heran. Die Stadt geht auf Grund von Anzeigen im Internet und Ermittlungen vor Ort durch Außendienstmitarbeiter der Stadt sowie der Polizei davon aus, dass in dieser Wohnung Prostituierte ihre Dienste anbieten. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 10 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Stuttgart unterliegt das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Wohnungen (z.B. Terminwohnungen) der Vergnügungssteuer, wobei eine Steuerpflicht in diesem Fall nur dann besteht, wenn hierfür ein Entgelt erhoben wird. Die Höhe der Steuer bestimmt sich nach der Fläche des benutzten Raumes, den die Stadt hier mit 18 qm angesetzt hat. Bei einem Steuersatz von 10 EUR je angefangenem Kalendermonat je qm-Fläche ergäbe dies eine Steuerforderung in Höhe von 180 EUR. Steuerschuldner für diese Steuer ist nach der Satzung der Veranstalter, wobei der Besitzer des für den steuerpflichtigen Vorgangs benutzten Raumes für die Entrichtung der Steuer haftet. Nach Auffassung der Stadt kann der Kläger auf dieser Grundlage als Steuerschuldner herangezogen werden, weil er Veranstalter und damit Steuerpflichtiger ist: Die Eigenschaft als Veranstalter hänge nicht davon ab, dass dieser nach außen hin auftrete, vergleichbar einem Bordellbetreiber. Bei einer Terminwohnung sei es gerade die Konzeption, dass der Freier nur mit der Prostituierten selber Kontakt habe und ein „Bordellbetreiber“ nicht in Erscheinung trete. Dies führe aber nicht dazu, dass bei Terminwohnungen immer nur die Prostituierte Veranstalter sei. Die Eigenschaft als Veranstalter müsse vielmehr im Rahmen einer Gesamtschau bewertet werden. Ein Veranstalter könne auch im Hintergrund agieren. Dies sei beim Kläger der Fall. Der Kläger sei Vermieter der Wohnung und verlange mit einem Mietpreis von 350 EUR/Woche eine auf dem derzeitigen Wohnungsmarkt nicht zu erzielende Miete für eine Wohnung in vergleichbarer Lage und Größe in Stuttgart. Die Miete liege auch deutlich über der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Der Kläger hat gegen diesen Bescheid Widerspruch erhoben, den die Landeshauptstadt Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2014 zurückgewiesen hat. In seiner hiergegen erhobenen Klage bestreitet der Kläger, dass in der von ihm vermieteten Wohnung im Oktober 2013 Personen der Prostitution nachgegangen seien. Aber selbst wenn die Mieterin oder eine Untermieterin im Oktober 2013 Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen eingeräumt hätte, habe die Beklagte nicht nachweisen können, dass hierfür ein Entgelt erhoben worden sei. Im Übrigen sei er nicht „Veranstalter“ vermeintlicher „sexueller Vergnügungen gegen Entgelt“. Für den Entgelt zahlenden Besucher einer Terminwohnung sei die ihn dort empfangende Person „Veranstalterin“. Sie halte der Besucher aus seiner Sicht für die Vertragspartnerin und nur sie habe letztendlich auch die Entscheidungsbefugnis über das „Ob“ und das „Wie“. Letztlich sei er aber in jedem Falle nicht der „Besitzer“ des für den steuerpflichtigen Vorgang benutzten Raumes. Alleinige Besitzerin der Wohnung sei vielmehr die Mieterin.
Ein Termin zur mündlichen Verhandlung wird voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2015 stattfinden.
DAUER DER ERLEDIGTEN
KLAGEVERFAHREN
BEIM VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART
Durchschnittliche Verfahrensdauer:
2014: 9,3 Monate bei Allgemeinverfahren (2013: 8,7 Monate)
2014: 6,9 Monate bei Asylverfahren (2013: 7,6 Monate)
DAUER DER ERLEDIGTEN
EILVERFAHREN
BEIM VERWALTUNGSGERICHT
STUTTGART
Durchschnittliche
Verfahrensdauer:
2014: 2,3 Monate bei Allgemeinverfahren (2013: 1,9 Monate)
2014: 1,5 Monate bei Asylverfahren (2013: 1,3 Monate)
AUSGANG DER
KLAGEVERFAHREN
BEIM VERWALTUNGSGERICHT
STUTTGART
Stattgebende Entscheidungen:
2014: in Allgemeinverfahren 5,6 % (2013: 6,3 %)
2014: in Asylverfahren 10,8 % (2013: 14,9 %)
AUSGANG DER
EILVERFAHREN
BEIM VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART
Stattgebende Beschlüsse:
2014: in Allgemeinverfahren 7,8 % (2013: 11,3 %)
2014: in Asylverfahren 10,2 % (2013: 13,0 %)
Länderzuordnung nach Häufigkeit der A s y l k l a g e n
Eingang 2014
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zum Vergleich: |
Ehem. Jugoslawien (Serbien, Mazedonien, Kosovo, Bosnien-Herzegowina) (1.023) Gambia (364) Pakistan (274) Syrien (171) Nigeria (153) Kamerun (119) |
Ehem. Jugoslawien (Serbien, Mazedonien, Kosovo, Bosnien-Herzegowina) (486) Afghanistan (226) Pakistan (138) Syrien und Sri Lanka (113) |
und weitere Verfahren
- hauptsächlich aus afrikanischen und asiatischen Ländern, der Russischen Föderation (35), dem Iran (102), dem Irak (72) und der Türkei (49) -