Am
Mittwoch, den 16. Juni 2010, 10.00 Uhr
verhandelt die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart im Rathaus Neckarwestheim, Marktplatz 1, Sitzungssaal, über die Klage eines Ehepaars gegen das vom Landratsamt Heilbronn vertretene Land Bad.-Württ. wegen des Betriebs von Vogelabwehranlagen in den Weinbergen der (beigeladenen) Gemeinde Neckarwestheim.
Seit 2003 setzt eine Weingärtnergenossenschaft in den Weinbergen phonoakustische und/oder pyroakustische Vogelabwehranlagen während der Weinberghut ein. Dabei handelt es sich um Geräte, die mit Ultraschall und hörbaren Schallwellen arbeiten und die jede bzw. alle drei Minuten ca. 10 bis 15 Sekunden lang ein „Fiepen“, nämlich den Angst- und Warnschrei der Stare, abgeben (sog. elektronische Vogelscheuen). Zusätzlich kommen drei Schussanlagen zum Einsatz, bei denen ein Propangasgemisch in Abständen von 5 bis 10 Minuten gezündet wird. Diese Anlagen werden in der Weinlesesaison - ab August für die Dauer von 10 oder 11 Wochen - täglich von 7.30 Uhr morgens bis abends um 18.30 Uhr betrieben.
Die Kläger möchten mit ihrer Klage auf Erlass einer immissionsschutzrechtlichen Anordnung erreichen, dass das Landratsamt Heilbronn den Betrieb dieser Vogelabwehranlagen in einer Entfernung von weniger als 800 m von ihrem Grundstück untersagt. Die Kläger machen geltend, einer unerträglichen, gesundheitsbeeinträchtigenden Lärmbelästigung ausgesetzt zu sein. Die Anlagen seien auch ungeeignet, weil sich die Vögel daran gewöhnt hätten.
Das Verwaltungsgericht betritt bei der damit in Frage stehenden Beurteilung, bis zu welcher Entfernung die von diesen Geräten ausgehenden Geräusche als erheblich belästigend einzustufen sind, Neuland. Bislang gibt es hierzu keine verbindlichen Bestimmungen oder Untersuchungen.
Die Verhandlung (Az.: 5 K 4402/08) ist öffentlich.
Mittwoch, den 16. Juni 2010, 10.00 Uhr
verhandelt die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart im Rathaus Neckarwestheim, Marktplatz 1, Sitzungssaal, über die Klage eines Ehepaars gegen das vom Landratsamt Heilbronn vertretene Land Bad.-Württ. wegen des Betriebs von Vogelabwehranlagen in den Weinbergen der (beigeladenen) Gemeinde Neckarwestheim.
Seit 2003 setzt eine Weingärtnergenossenschaft in den Weinbergen phonoakustische und/oder pyroakustische Vogelabwehranlagen während der Weinberghut ein. Dabei handelt es sich um Geräte, die mit Ultraschall und hörbaren Schallwellen arbeiten und die jede bzw. alle drei Minuten ca. 10 bis 15 Sekunden lang ein „Fiepen“, nämlich den Angst- und Warnschrei der Stare, abgeben (sog. elektronische Vogelscheuen). Zusätzlich kommen drei Schussanlagen zum Einsatz, bei denen ein Propangasgemisch in Abständen von 5 bis 10 Minuten gezündet wird. Diese Anlagen werden in der Weinlesesaison - ab August für die Dauer von 10 oder 11 Wochen - täglich von 7.30 Uhr morgens bis abends um 18.30 Uhr betrieben.
Die Kläger möchten mit ihrer Klage auf Erlass einer immissionsschutzrechtlichen Anordnung erreichen, dass das Landratsamt Heilbronn den Betrieb dieser Vogelabwehranlagen in einer Entfernung von weniger als 800 m von ihrem Grundstück untersagt. Die Kläger machen geltend, einer unerträglichen, gesundheitsbeeinträchtigenden Lärmbelästigung ausgesetzt zu sein. Die Anlagen seien auch ungeeignet, weil sich die Vögel daran gewöhnt hätten.
Das Verwaltungsgericht betritt bei der damit in Frage stehenden Beurteilung, bis zu welcher Entfernung die von diesen Geräten ausgehenden Geräusche als erheblich belästigend einzustufen sind, Neuland. Bislang gibt es hierzu keine verbindlichen Bestimmungen oder Untersuchungen.
Die Verhandlung (Az.: 5 K 4402/08) ist öffentlich.