Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 05.02.2019 den Eilantrag eines Rechtsreferendars (Antragsteller) gegen das Land Baden-Württemberg auf Gewährung höherer Unterhaltsbeihilfe abgelehnt (Az.: 13 K 579/19).
Der Antragsteller ist seit Oktober 2018 Rechtsreferendar in Baden-Württemberg. Der Rechtsreferendar machte geltend, die vom Landesamt für Besoldung und Versorgung an ihn ausbezahlte monatliche Unterhaltsbeihilfe von derzeit 1.252,51 € brutto/1.061,25 € netto sei zu niedrig. Er lebe in der Hochrheinregion, wo die Lebenshaltungskosten und vor allem die Mieten besonders hoch seien. So bewohne er die günstigste verfügbare (3-Zimmer-)Wohnung und zahle alleine dafür insgesamt schon knapp 750 €. Die Aufnahme eines Untermieters sei unmöglich. Eine Nebentätigkeit könne er nicht aufnehmen, weil ihm dazu die Zeit fehle; außerdem seien lediglich Nebentätigkeiten bis zu einer Dauer von 20 h/Monat, später 35 h/Monat erlaubt. In diesem Umfang gebe es in der Hochrheinregion auch keine qualifizierten Nebentätigkeiten. Insgesamt halte er deshalb eine Unterhaltsbeihilfe von 1.500 € bis 1.800 € netto für angemessen.
Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart ist dem nicht gefolgt und hat den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die aktuelle Praxis der Unterhaltsbeihilfe in Baden-Württemberg entspreche den gesetzlichen
Vorgaben. Das Land sei nur verpflichtet, ein Existenzminimum zu zahlen. In dessen Berechnung sei das Land weitgehend autonom. Der aktuell
gezahlte Satz von monatlich 1.252,51 € brutto liege über den andernorts in der Rechtsordnung angelegten Parametern für das
Existenzminimum, etwa im BAföG (aktuell 735 €) oder im Steuer- und Zwangsvollstreckungsrecht. Regionale Unterschiede im
Preisniveau könnten über Zuverdienste ausgeglichen werden, welche in weitem Umfang gestattet seien. Nach der tatsächlichen
und rechtlichen Ausgestaltung des Referendariats seien solche Nebentätigkeiten auch zeitlich möglich, da während des
juristischen Vorbereitungsdienstes nur eingeschränkt Dienstpflichten bestünden. Auch umfasse der Maßstab des
Existenzminimums entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht eine von diesem allein bewohnte 3-Zimmer-Wohnung und den Unterhalt eines
KfZ.
Abgesehen davon habe der Antragsteller das für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Eilbedürfnis nur behauptet,
es aber an den erforderlichen Belegen für seine Notlage fehlen lassen.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim eingelegt.