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Keine Benachteiligung bei der freiwilligen Bezuschussung von Waldorfkindergärten

Datum: 06.05.2013

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 06.05.2013

Im Streit um die freiwillige Förderung durch die Stadt Asperg hat das Verwaltungsgericht Stuttgart dem dortigen Waldorfkindergarten recht gegeben: Mit Urteil vom 10. April 2013 (Az.: 7 K 154/11) hat das Verwaltungsgericht einen Anspruch des Waldorfkindergartens auf weitergehende Bezuschussung dem Grunde nach bejaht, weil die Stadt Asperg gleichheitswidrig den kirchlichen Kindergärten in ihrer Gemeinde eine freiwillige Förderung gewährt. Auf den Antrag des Waldorfkindergartens hat das Verwaltungsgericht die Stadt Asperg zur Neubescheidung des Zuschussantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet.

Der Träger des Waldorfkindergartens (Kläger) hatte die Praxis der Stadt Asperg gerügt, bei den kirchlichen Trägern von Kindertageseinrichtungen über die gesetzliche Mindestförderung von 63 % der Betriebskosten hinaus eine Abmangelförderung, d.h. für nicht gedeckte Betriebskosten, in Höhe von 33,5 % vorzunehmen. Der Kläger könne nach dem Gleichbehandlungssatz (Artikel 3 Grundgesetz) zumindest eine Förderung entsprechend dieser Praxis beanspruchen.

Zur Begründung führte die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts aus, dass die über die gesetzliche Förderung hinausgehende freiwillige Förderung von Tageseinrichtungen freier Träger zwar im Ermessen der Standortgemeinde stehe, weshalb der Kläger keinen unmittelbaren Anspruch auf Förderung habe. Er können aber eine gleichheitsgerechte Entscheidung über die Leistungsgewährung beanspruchen. Die Entscheidung der Stadt Asperg, den Kläger - im Gegensatz zu den kirchlichen Trägern der Kindergärten in ihrem Gemeindegebiet  - von einer freiwilligen Förderung auszunehmen, widerspreche diesem Grundsatz. Die Stadt wende gegenüber den kirchlichen Kindergartenträgern ein System der freiwilligen Förderung in Form der Abmangelbeteiligung an. Der Kläger betreibe eine Einrichtung, die mit den kirchlichen Kindergärten vergleichbar sei. In beiden Fällen handele es sich um Kindergärten, die jeweils in die Bedarfsplanung der Stadt aufgenommen seien. Die Stadt sei deshalb grundsätzlich verpflichtet, den Waldorfkindergarten des Klägers nach den gleichen Maßstäben wie die kirchlichen Kindergärten zu fördern. Die von der Stadt angegebene Begründung für die Ablehnung eines Zuschusses, der Waldorfschulkindergarten erhalte einen höheren Zuschuss pro Kind als die kirchlichen Kindergärten, treffe nicht zu. Die vom Kläger vorgelegten Aufstellungen zeigten, dass der Zuschuss pro Kind für die kirchlichen Kindergärten in den Jahren 2010 und 2011 mit 3.500 € bzw. 3.555 € höher gewesen sei als der dem Kläger in diesem Zeitraum gewährte (gesetzliche) Zuschuss pro Kind in Höhe von 3.250 € bzw. 3.245 €. Deshalb sei von der Stadt Asperg über eine freiwillige Förderung des Waldorfkindergartens eine neue Ermessensentscheidung zu treffen.

Der Gemeinde stehe es zwar frei, ihre Verwaltungsübung aus sachlichen Gründen - etwa zur Begrenzung ihrer freiwilligen Leistungen - zu ändern. Diese Anpassung müsse allerdings gegenüber den verschiedenen freien Trägern (hier: Kirchengemeinden und Kläger) einheitlich erfolgen.

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu beantragen.

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