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Keine Benachteiligung beim Zuschuss für Elternbeitrag für die Betreuung in einem Waldorfkindergarten

Datum: 17.03.2015

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 17.03.2015

Im Streit um die Erstattung von Kindergartengebühren durch die Stadt Künzelsau hat das Verwaltungsgericht Stuttgart einem Ehepaar (Kläger), das seine beiden Söhne im dortigen Waldorfkindergarten betreuen lässt, teilweise Recht gegeben. Mit Urteil vom 06.02.2015 (Az.: 7 K 2071/13) hat das Verwaltungsgericht einen Anspruch der Kläger auf Bezuschussung der Elternbeiträge für die Betreuung ihrer Söhne im Waldorfkindergarten dem Grunde nach bejaht, weil die Stadt Künzelsau gleichheitswidrig die Betreuung in ihren (städtischen) Kindergärten beitragsfrei anbietet. Auf den Antrag der Kläger hat das Verwaltungsgericht die Stadt Künzelsau daher zur Neubescheidung ihres Antrags auf Gewährung eines Zuschusses zu den Elternbeiträgen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet. Soweit die Kläger von der Stadt Künzelsau die Erstattung ihrer (konkret bezifferten) Beiträge für den Waldorfkindergarten bzw. einen Zuschuss hierzu begehrten, wurde die Klage abgewiesen, da der Stadt Künzelsau bezüglich der Höhe des Zuschusses ein Ermessensspielraum zusteht.

2007 beschloss der Gemeinderat der Stadt Künzelsau, einen dreijährigen Kindergartenbesuch als Grundlage für die Gesamtentwicklung des Kindes ab dem Kindergartenjahr 2007/2008 beitragsfrei anzubieten. Ab dem Kindergartenjahr 2011/2012 erfolgte die Regelung der Beitragsfreiheit in der Satzung der Stadt Künzelsau über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen vom 19.04.2011. In der Satzung werden die monatlichen Benutzungsgebühren für den Besuch des Kindergartens festgelegt (für das Kindergartenjahr 2011/2012 für Kinder über zwei Jahren 194 €, über drei Jahren 97 €; für das Kindergartenjahr 2012/2013 für Kinder über zwei Jahren 198 €, über drei Jahren 99 €). Weiter erhalten Künzelsauer Kinder nach der Satzung eine Gebührenermäßigung, die in Form eines monatlichen Zuschusses in Höhe von 97,-- € (2011/2012) bzw. 99,-- € (2012/2013) gewährt und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung mit der Benutzungsgebühr verrechnet wird. Die Elternbeitragsfreiheit soll nach dem Willen der Stadt nur für die Kinder gelten, die städtische Kindergärten besuchen und ihren Wohnsitz in Künzelsau haben. Im September 2011 beantragten die Kläger bei der Stadt Künzelsau die Erstattung der für ihre Kinder seit Januar 2008 angefallenen Beiträge für die Betreuung im Waldorfkindergarten. Dies lehnte die Stadt mit Bescheid vom 13.12.2011 ab, da der Gemeinderat die Beitragsfreiheit nur für Kinder in städtischen Kindertageseinrichtungen beschlossen habe. Auf die Höhe und die Gestaltung der Elternbeiträge des Waldorfkindergartens habe die Stadt keinen Einfluss. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhoben die Kläger am 17.06.2013 Klage.

Zur Begründung führte die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts aus, die Kläger hätten Anspruch auf eine gleichheitsgerechte Entscheidung der Stadt über ihren Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zu den Elternbeiträgen für die Betreuung im Waldorfkindergarten. In der Entscheidung der Stadt, den Klägern einen Zuschuss zu den Elternbeiträgen für die Betreuung ihrer Kinder im Waldorfkindergarten zu versagen, liege eine gleichheitswidrige Benachteiligung gegenüber den Eltern, die in den Genuss der Zuschussregelungen der Stadt kämen. Denn für Künzelsauer Kinder sei ab dem Kindergartenjahr 2007/2008 der Kindergartenbesuch in einem Kindergarten der Stadt ab dem dritten Lebensjahr nunmehr kostenlos gewesen, während für Kinder im Waldorfkindergarten weiterhin ein Elternbeitrag von 118 € zu entrichten gewesen sei. Die von der Stadt vorgenommene Beschränkung der Förderung in der Form eines Zuschusses zum Elternbeitrag für die Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft widerspreche den Grundentscheidungen des Jugendhilferechts für ein dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern entsprechendes plurales Leistungsangebot. Diese Förderpraxis bevorzuge einseitig die Eltern, die für ihre Kinder kommunale Betreuungsangebote wählten, und benachteilige die Eltern, die sich in Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung für die Betreuung ihrer Kinder in einer Kindertageseinrichtung eines freien Trägers entschieden hätten. Denn letztere erhielten keinen Zuschuss zum Elternbeitrag, obwohl für ihre Kinder eine gleichwertige Förderung in einer Tageseinrichtung geleistet werde.

Das Gericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Berufung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt werden.

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