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Klage der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Stuttgart wegen Gehwegreinigungsgebühren im Jahr 2014 - mündliche Verhandlung -

Datum: 19.04.2017

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 19.04.2017

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart verhandelt am

                        Mittwoch, den 26.04.2017, 10:45 Uhr

                       im Sitzungssaal 4 des Gerichtsgebäudes in Stuttgart,

                       Augustenstraße 5,

über die Klage der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Stuttgart gegen einen Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 23.07.2014, mit dem diese die Klägerin für den Zeitraum Mai 2014 bis Dezember 2014 zu Gebühren für die öffentliche Gehwegreinigung vor ihren Grundstücken im Hospitalviertel (Gymnasiumstraße) und im Leonhardsviertel (Heusteigstraße und Leonhardsplatz) in Höhe von insgesamt 20.419,77 EUR herangezogen hat (Az.: 8 K 3545/16).

Im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Stuttgart (Beklagte) gilt die Satzung über das Reinigen, Räumen und Bestreuen der Gehwege vom 22.09.2011. Darin wird die Reinigungspflicht hinsichtlich der Gehwege den Straßenanliegern auferlegt. Etwas anderes gilt für die Gehwege im Geltungsbereich der Satzung über die öffentliche Gehwegreinigung in Stuttgart (ÖGS). Dort wird den Straßenanliegern die Reinigungspflicht nicht auferlegt, vielmehr wird die Gehwegreinigung von der Beklagten selbst vorgenommen, die hierfür von den Straßenanliegern Gebühren nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung von Hausgebühren (HGS) verlangt. Um welche Gehwege es sich handelt, ergibt sich aus einem der ÖGS beigefügten Straßenverzeichnis, wobei die Straßen in zwei Reinigungszonen aufgeteilt sind (Reinigungszone I: Königsstraße mit angrenzenden Seitenstraßen, Reinigungszone II: Arnulf-Klett- und Rotebühl-Passage).

Im Dezember 2013 beschloss die Beklagte eine Änderung der ÖGS und der HGS mit Wirkung ab 01.01.2014. Dabei wurde unter anderem die Reinigungszone I um das Hospital-, Gerber- und Leonhardsviertel erweitert. Die Höhe der Gebühr wurde für die Reinigungszone I auf 68,95 EUR jährlich je laufenden Meter Gehweglänge festgesetzt (Reinigungszone II: 140 EUR), wobei die Reinigung in der Regel sieben Mal in der Woche erfolgt, die Sonntagsreinigung lediglich als Grobreinigung. Die Erweiterung der Reinigungszone I begründete die Beklagte u.a. mit der zunehmenden Verschmutzung im Innenstadtbereich.

Auf Grund dieser neuen Satzungsregelungen erließ die Beklagte gegen die Klägerin den angefochtenen Gebührenbescheid vom 23.07.2014. Die Klägerin erhob hiergegen im August 2014 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.06.2016 zurückwies.

Am 17.06.2016 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage gegen den Gebührenbescheid erhoben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass die Auswahl der Straßen, bei denen die Gehwegreinigung durch die Stadt vorgenommen werde, willkürlich sei. Sie werde gegenüber Eigentümern im übrigen Stadtgebiet ohne Rechtfertigung ungleich behandelt. Auch sei eine vermeintliche Zunahme der Verschmutzung der Innenstadt kein sachlicher Grund für die Einbeziehung dieser Straßen. Die Vornahme der Gehwegreinigung durch die Stadt diene vorwiegend dem Allgemeininteresse. Mit der täglichen Reinigung pflege sie einen besonderen „Reinlichkeitsanspruch“ im Interesse ihrer Selbstdarstellung. Eine so häufige Reinigung entspreche offensichtlich nicht dem Umfang der gesetzlichen Gehwegreinigungspflicht der Anwohner, für deren Übernahme allein die Gebühren verlangt werden könnten. Auch sei eine Inanspruchnahme der Straßenanlieger für die Kosten der Gehwegreinigung nicht gerechtfertigt, weil die Verunreinigungen durch die Besucher der „Partymeile“ auf der Theodor-Heuss-Straße verursacht würden. Diese seien deshalb zu deren Beseitigung heranzuziehen. Weiterhin sei der „Frontmetermaßstab“ nicht sachgerecht, weil er nicht nach der Breite der Gehwege, der Reinigungsintensität oder dem unterschiedlichen Aufwand durch verschiedene Hindernisse differenziere. Schließlich sei das mit 5 % in der Gebührenbedarfsberechnung 2014 in Abzug gebrachte öffentliche Interesse an der Gehwegreinigung zu niedrig festgesetzt.

Die Beklagte hat hiergegen im Wesentlichen eingewandt, dass die Neuabgrenzung der Reinigungszone I ab 01.01.2014 sachgerecht erfolgt sei. Maßgebend für die Abgrenzung sei die auf Grund von Beschwerden und Feststellungen des Amtes für öffentliche Ordnung zunehmende Verschmutzung auch im Hospital- und Leonhardsviertel. Die Gebühr sei nicht die Gegenleistung für die Freistellung von der Pflicht, ein bestimmtes Stück Gehwegfläche zu reinigen, sondern für den Vorteil, der den Straßenanliegern dadurch zu Gute komme, dass die Gemeinde die Gehwege der an ihren Grundstücken entlangführenden Straßen reinige und sicher begehbar halte. Die Vorteile der Reinigung der Gehwege kämen in erster Linie den Anliegern und dem durch sie provozierten Besucher- und Kundenverkehr zu. Die Reinigung ermögliche ihnen die wirtschaftliche und verkehrliche Nutzung ihrer Grundstücke.

 

Die Verhandlung ist öffentlich.

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