Auf Vorschlag des Gerichts haben die Beteiligten in der heutigen mündlichen Verhandlung einen Vergleich geschlossen, den die Stadt Stuttgart noch bis zum 04.07.2017 widerrufen kann (Az.: 8 K 3545/16; vgl. zu den Einzelheiten des Sachverhalts die Pressemitteilung vom 19.04.2017).
Der Vergleich sieht vor, dass die Beklagte den Grundbesitzabgabenbescheid, mit dem sie die Klägerin für den Zeitraum Mai 2014 bis Dezember 2014 zu Gebühren für die öffentliche Gehwegreinigung vor deren Grundstücken im Hospitalviertel (Gymnasiumstraße) und im Leonhardsviertel (Heusteigstraße und Leonhardsplatz) in Höhe von insgesamt 20.419,77 EUR herangezogen hat, auf einen Betrag von insgesamt 7.877,68 EUR reduziert.
Da der Gemeinderat der Beklagten dem Vergleich noch zustimmen muss, hat sich die Beklagte vorbehalten, den Vergleich bis spätestens 04.07.2017 widerrufen zu können.