Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2010 der Klage des Landkreises Böblingen gegen die Gesellschaft der Grüne Punkt, in der es um die Kosten der Rücknahme von gebrauchten Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe und Karton (PPK) ging, teilweise stattgegeben (Az.: 2 K 639/09, vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 17.09.2010).
Soweit der Landkreis Böblingen primär die Verurteilung der Gesellschaft Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland GmbH (Beklagte) zum Abschluss eines konkreten Vertrages über die kostenpflichtige Mitbenutzung von Einrichtungen seines Abfallwirtschaftsbetriebs erstrebte, blieb der Landkreis zwar vor dem Verwaltungsgericht erfolglos. Die Verpflichtung zum Abschluss eines umfangreichen und detaillierten Vertrages könne nicht durch ein Gericht ausgesprochen werden. Hier sehe die einschlägige Rechtsverordnung nur eine Einigung der Beteiligten vor.
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts stellte aber zugunsten des Landkreises fest, dass die Gesellschaft der Grüne Punkt verpflichtet ist, die Einrichtungen des Landkreises für die Sammlung von Abfällen aus PPK (wie Container, Sammelfahrzeuge etc.) mitzubenutzen. Dies beruhe auf dem Fehlen eines Vertrages. Solange dies so sei, sehe die Verpackungsverordnung eine entsprechende Pflicht vor, die von öffentlich-rechtlicher Qualität sei, weshalb das Verwaltungsgericht hierüber zu entscheiden habe.
Das Gericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Berufung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidungsgründe eingelegt werden.
Soweit der Landkreis Böblingen primär die Verurteilung der Gesellschaft Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland GmbH (Beklagte) zum Abschluss eines konkreten Vertrages über die kostenpflichtige Mitbenutzung von Einrichtungen seines Abfallwirtschaftsbetriebs erstrebte, blieb der Landkreis zwar vor dem Verwaltungsgericht erfolglos. Die Verpflichtung zum Abschluss eines umfangreichen und detaillierten Vertrages könne nicht durch ein Gericht ausgesprochen werden. Hier sehe die einschlägige Rechtsverordnung nur eine Einigung der Beteiligten vor.
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts stellte aber zugunsten des Landkreises fest, dass die Gesellschaft der Grüne Punkt verpflichtet ist, die Einrichtungen des Landkreises für die Sammlung von Abfällen aus PPK (wie Container, Sammelfahrzeuge etc.) mitzubenutzen. Dies beruhe auf dem Fehlen eines Vertrages. Solange dies so sei, sehe die Verpackungsverordnung eine entsprechende Pflicht vor, die von öffentlich-rechtlicher Qualität sei, weshalb das Verwaltungsgericht hierüber zu entscheiden habe.
Das Gericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Berufung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidungsgründe eingelegt werden.