Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat aufgrund der heutigen mündlichen Verhandlung die Klage des Verbandes Region Stuttgart (Kläger) gegen das vom Regierungspräsidium Stuttgart vertretene Land Baden-Württemberg (Beklagter) wegen Zielabweichung nach dem Landesplanungsgesetz abgewiesen (vgl. Pressemitteilung des Gerichts vom 07.01.2012; Az.: 2 K 287/12).
In dem heute verkündeten Urteil führte der Präsident und Vorsitzende der 2. Kammer Stefan Kuntze zur Begründung aus:
Die Klage ist zulässig. Die Klagebefugnis folgt aus dem Gesetz über die Errichtung des Verbandes. Die Kammer kann sich - auch wenn der Gesetzgeber bei der Schaffung des Klagerechts andere Absichten gehabt haben sollte - über den klaren Wortlaut der maßgeblichen Vorschriften nicht hinwegsetzen.
Die Klage ist nicht begründet. Die Entscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.12.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Errichtung der Biogasanlage im geschützten Grünzug ist „raumordnerisch vertretbar“ und die Zielabweichung berührt nicht die "Grundzüge der Planung". Dabei werden noch nicht bau- oder immissionsschutzrechtliche Details in den Blick genommen; deren Klärung kann nur im Rahmen der Überprüfung der konkreten Planung im Planfeststellungsverfahren erfolgen. Von grundsätzlicher Planbarkeit von Biogasanlagen im Grünzug geht im Übrigen der Kläger selber aus - wie es aus dem Regionalplan ersichtlich ist.
1. Das Vorhaben ist raumordnerisch vertretbar. Es geht es um ein Projekt der Stadt im Rahmen der Daseinsvorsorge. Das Projekt dient ökologischen Belangen (Klimaschutz, erneuerbare Energie), die auch als Ziele im Regionalplan festgehalten werden. Vor diesem Hintergrund kann der Belang der Flächenfreihaltung zurückgestellt werden. Die Inanspruchnahme wird auf das Notwendige begrenzt und insgesamt wird dieser Belang nicht völlig vernachlässigt, weil der Standort nicht mitten in einer Grünzone ist und insbesondere keine Grünzäsur beeinträchtigt. Die Vorbelastung durch Straßen wird für die Logistik genutzt. Der Eingriff wird außerdem optisch durch die vorhandene Hochspannungsleitung relativiert.
2. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Entscheidend ist dabei, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Wie der 2012 vom Kläger aufgestellten Kriterienkatalog zeigt, geht auch der Kläger selber von einer Abweichungsmöglichkeit gerade für Biogasanlagen aus. Das Zielabweichungsverfahren ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf den atypischen Fall, sondern auf den Härtefall ausgerichtet. Hier liegt ein solcher Härtefall vor, der unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls aufgrund raumordnerischer Besonderheiten eine Zielabweichung rechtfertigt. Neben der vorhandenen Infrastruktur spielt hier die Tatsache der speziellen Ausrichtung der Anlage (Speisereste) und der beabsichtigten kommunalen Daseinsvorsorge eine Rolle. Für die Stadt als Vorhabenträgerin und Planerin kann sich dabei die Betrachtung nur auf das Gemeindegebiet beziehen. Der vor allem daneben in Frage kommende Standort „Großer Forst“ ist wegen der vom Beklagten angeführten Gründe zu Recht nicht gewählt worden.
3. Der Beklagte hat alle wesentlichen Gesichtspunkte gesehen, zutreffend gewichtet und eine Ermessensentscheidung getroffen, die vom Gericht im Rahmen der gesetzlich beschränkten Ermessensüberprüfung nicht beanstandet werden kann.
Das Gericht hat die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Fragen der Klagebefugnis und der Zielabweichung zugelassen. Die Berufung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt werden.
In dem heute verkündeten Urteil führte der Präsident und Vorsitzende der 2. Kammer Stefan Kuntze zur Begründung aus:
Die Klage ist zulässig. Die Klagebefugnis folgt aus dem Gesetz über die Errichtung des Verbandes. Die Kammer kann sich - auch wenn der Gesetzgeber bei der Schaffung des Klagerechts andere Absichten gehabt haben sollte - über den klaren Wortlaut der maßgeblichen Vorschriften nicht hinwegsetzen.
Die Klage ist nicht begründet. Die Entscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.12.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Errichtung der Biogasanlage im geschützten Grünzug ist „raumordnerisch vertretbar“ und die Zielabweichung berührt nicht die "Grundzüge der Planung". Dabei werden noch nicht bau- oder immissionsschutzrechtliche Details in den Blick genommen; deren Klärung kann nur im Rahmen der Überprüfung der konkreten Planung im Planfeststellungsverfahren erfolgen. Von grundsätzlicher Planbarkeit von Biogasanlagen im Grünzug geht im Übrigen der Kläger selber aus - wie es aus dem Regionalplan ersichtlich ist.
1. Das Vorhaben ist raumordnerisch vertretbar. Es geht es um ein Projekt der Stadt im Rahmen der Daseinsvorsorge. Das Projekt dient ökologischen Belangen (Klimaschutz, erneuerbare Energie), die auch als Ziele im Regionalplan festgehalten werden. Vor diesem Hintergrund kann der Belang der Flächenfreihaltung zurückgestellt werden. Die Inanspruchnahme wird auf das Notwendige begrenzt und insgesamt wird dieser Belang nicht völlig vernachlässigt, weil der Standort nicht mitten in einer Grünzone ist und insbesondere keine Grünzäsur beeinträchtigt. Die Vorbelastung durch Straßen wird für die Logistik genutzt. Der Eingriff wird außerdem optisch durch die vorhandene Hochspannungsleitung relativiert.
2. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Entscheidend ist dabei, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Wie der 2012 vom Kläger aufgestellten Kriterienkatalog zeigt, geht auch der Kläger selber von einer Abweichungsmöglichkeit gerade für Biogasanlagen aus. Das Zielabweichungsverfahren ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf den atypischen Fall, sondern auf den Härtefall ausgerichtet. Hier liegt ein solcher Härtefall vor, der unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls aufgrund raumordnerischer Besonderheiten eine Zielabweichung rechtfertigt. Neben der vorhandenen Infrastruktur spielt hier die Tatsache der speziellen Ausrichtung der Anlage (Speisereste) und der beabsichtigten kommunalen Daseinsvorsorge eine Rolle. Für die Stadt als Vorhabenträgerin und Planerin kann sich dabei die Betrachtung nur auf das Gemeindegebiet beziehen. Der vor allem daneben in Frage kommende Standort „Großer Forst“ ist wegen der vom Beklagten angeführten Gründe zu Recht nicht gewählt worden.
3. Der Beklagte hat alle wesentlichen Gesichtspunkte gesehen, zutreffend gewichtet und eine Ermessensentscheidung getroffen, die vom Gericht im Rahmen der gesetzlich beschränkten Ermessensüberprüfung nicht beanstandet werden kann.
Das Gericht hat die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Fragen der Klagebefugnis und der Zielabweichung zugelassen. Die Berufung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt werden.