Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01. Juli 2021 die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt (Aktz.: 7 K 6274/18).
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Verpflichtung der Landeshauptstadt Stuttgart, das Bürgerbegehren „Storno 21“ für zulässig zu erklären. Das Bürgerbegehren „Storno 21“ ist das nunmehr dritte Bürgerbegehren, das den Ausstieg der Landeshauptstadt Stuttgart aus dem Projekt „Stuttgart 21“ fordert. Die zuvor in den Jahren 2007 und 2011 initiierten Bürgerbegehren wurden nicht zugelassen. Die entsprechenden auf die Zulassung der Bürgerbegehren gerichteten Klagen wurden abgewiesen.
Das jetzige Bürgerbegehren „Storno 21“ beabsichtigt die Durchführung eines Bürgerentscheids zu der Frage: „Soll die Stadt Stuttgart ihre Mitgliedschaft im Projekt „Stuttgart 21“ förmlich beenden, indem sie den Finanzierungsvertrag vom 02.04.2009 und ihm vorangehende Projektverträge gegenüber den Vertragspartnern wegen grundlegend neuer Lage kündigt?“ Begründet wird dies unter anderem damit, die Deutsche Bahn AG habe die Informations- und Gestaltungsrechte der Stadt drei Jahre hindurch grob verletzt beziehungsweise behindert. Die Kostenobergrenze von 4,526 Milliarden Euro sei deutlich überschritten.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidungsgründe, die noch nicht vorliegen, einzulegen.