Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2016 (s. Pressemitteilung vom 14.07.2016) die Klage eines Imams gegen das Land Baden-Württemberg auf Unterlassung der Verbreitung des in der Publikation des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg „Verfassungsschutz Aktuell 11+12/2013“ enthaltenen Artikels „N.R. propagiert den bewaffneten Angriffskrieg und eine als islamistisch verstandene ‚Sex-Sklaverei‘ “, den Widerruf der in der genannten Überschrift des Artikels getätigten Behauptung sowie der in dem Artikel enthaltenen Behauptung, der Kläger betreibe eine „Online-Koranschule“, abgewiesen (Az.: 4 K 3671/15).
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidungsgründe, die noch nicht vorliegen, zu beantragen.