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Klage eines Lehrers der Albertville-Realschule in Winnenden gegen die Rücknahme der Anerkennung des Amoklaufs am 11.03.2009 als Dienstunfall erfolgreich

Datum: 05.08.2010

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 04.08.2010

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat aufgrund der heutigen mündlichen Verhandlung der Klage eines Lehrers der Albertville-Realschule in Winnenden gegen das - vom Regierungspräsidium Stuttgart vertretene - Land Baden-Württemberg, das die Anerkennung des Amoklaufs am 11.03.2009 als Dienstunfall zurückgenommen hat, stattgegeben (Az.: 12 K 960/10).

Der Lehrer hatte sich am Tag des Amoklaufs nicht in der Schule, sondern stationär in einem Krankenhaus aufgehalten und dort durch die Fernsehnachrichten von dem Amoklauf erfahren. Bei dem Kläger wurde dann eine akute Belastungsreaktion und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Das Regierungspräsidium hatte dem Kläger zunächst im Mai 2009 das Ereignis in Winnenden als Dienstunfall anerkannt und sich zur Erstattung der Kosten für die Heilbehandlung bereit erklärt. Mit Bescheid vom 03.08.2009 nahm das Regierungspräsidium jedoch die Anerkennung des Vorfalls am 11.03.2009 als Dienstunfall zurück, da ein Dienstunfall tatsächlich nicht vorgelegen habe. Der hiergegen vom Kläger erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2010 zurückgewiesen (s. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 28.07.2010).

Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts unter Vorsitz von Dr. Walter Nagel hat den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.08.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 12.02.2010 aufgehoben.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Rücknahme der Anerkennung des Amoklaufs als Dienstunfall hätten beim Kläger zwar vorgelegen, da diese Anerkennung rechtswidrig gewesen sei. Denn nachdem sich der Kläger am Tag des Amoklaufs nicht im Dienst befunden, sondern krankheitsbedingt stationär in einem Krankenhaus aufgehalten habe, sei der von ihm geltend gemachte, aufgrund des Amoklaufs eingetretene Körperschaden nicht in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten. Die Anerkennung des Vorfalls als Dienstunfall sei deshalb mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen rechtswidrig gewesen. Die Rücknahme der Anerkennung des Amoklaufs als Dienstunfall sei dennoch rechtswidrig, da das Regierungspräsidium von dem ihm bei der Entscheidung über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht habe.


Das Gericht hat die Berufung nicht zugelassen. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung damit nur zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Die Zulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidung beantragt werden.

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