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Klage gegen Nutzung eines Naturfreundehauses teilweise erfolgreich

Datum: 30.06.2011

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 29.06.2011

Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Urteil vom 24. Mai 2011 (Az.: 13 K 1235/08) der Klage von Nachbarn eines Naturfreundehauses in Stuttgart-Degerloch auf Einschreiten gegen die Nutzung des Hauses für private Festveranstaltungen und Übernachtungen teilweise stattgegeben. Es hat die Landeshauptstadt Stuttgart verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über eine Beschränkung der Nutzung des Naturfreundehauses - soweit es um die Überlassung an Vereinsmitglieder zur Durchführung privater Feste geht - neu zu entscheiden. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Die Kläger hatten geltend gemacht, dass das Naturfreundehaus den Vereinsmitgliedern zur Durchführung privater Veranstaltungen überlassen werde, was nicht vom Vereinszweck gedeckt sei. Zudem liege durch die Beherbergung von Personen gegen Entgelt eine unzulässige gewerbliche Nutzung vor (vgl. zu näheren Einzelheiten Pressemitteilung vom 06.04.2011 unter II. 12.). Dem ist das Gericht nur teilweise gefolgt.
Hinsichtlich der Nutzung des Naturfreundehauses zum Zwecke der Beherbergung hat das Gericht entschieden, dass die Kläger insoweit keinen Anspruch auf Untersagung haben. Die Nutzung der Schlafräume im Dachgeschoss des Naturfreundehauses durch Mitglieder des Vereins oder Besucher, insbesondere anderer Naturschutzvereine, sei durch die Baugenehmigung gedeckt, wobei es nicht darauf ankomme, aus welchen Gründen die Überachtungsgäste die Beherbergungsmöglichkeit im Naturfreundehaus nutzen würden.
Im Hinblick auf die von den Klägern beanstandete Überlassung des Naturfreundehauses an Vereinsmitglieder zur Durchführung „privater Feste“ stellt das Gericht in seiner Entscheidung fest, dass zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Naturfreundehauses auch die bei anderen Vereinsheimen übliche gelegentliche Überlassung an Mitglieder zur Durchführung privater Veranstaltungen gehöre. Dies gelte allerdings nur insoweit, als diese Überlassung zur privaten Nutzung durch Mitglieder untergeordnet bleibe und die planungsrechtliche Einordnung der baulichen Anlage nicht präge. Ob die Nutzung für private Veranstaltungen der Vereinsmitglieder untergeordnet bzw. nicht prägend sei, hänge von Zahl und Umfang der privaten Feste im Verhältnis zu den eigenen - den Vereinszwecken dienenden - Veranstaltungen des Vereins ab. Dabei komme es bei der verglei-chenden Betrachtung nicht ausschließlich auf die Zahl der jeweiligen Veranstal-tungen an. Ergänzend seien vielmehr auch die Störintensität für die Ruhe im an-grenzenden Wohngebiet zu berücksichtigen. Die privaten Feste würden die Wohnruhe deshalb stärker stören, weil sie in der Regel am Wochenende stattfänden und bis in die Nachtstunden hinein dauerten, während die eigenen Veranstaltungen des Vereins teilweise am Nachmittag bzw. frühen Abend durchgeführt würden. Unter Beachtung dieser höheren Störintensität sehe das Gericht - ausgehend von ca. 70 bis 90 Veranstaltungen des Vereins - bei etwa 16 Über-lassungen an Vereinsmitglieder (entsprechend ca. 1/5 der „Hauptnutzung“) die Grenze, bis zu der die Privatüberlassungen noch untergeordnet und deshalb von der Baugenehmigung gedeckt seien. Ob die Beigeladene die von der Bauge-nehmigung noch erlaubte Zahl von etwa 16 Überlassungen einhalte, sei im Ver-fahren nicht abschließend aufzuklären gewesen. Es bedürfe deshalb einer voll-ständigen Ermittlung des Sachverhalts durch die Baurechtsbehörde der Stadt, der die Überwachung der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften obliege. Sei der Sachverhalt geklärt, könne die Stadt im Rahmen ihres Ermessens darüber entscheiden, ob sie die Nutzung untersage. Übersteige die Zahl der Überlassungen für private Feste der Mitglieder die durch die Baugenehmigung gedeckte Grenze von etwa 16 Überlassungen, so habe die Stadt gegen diese Nutzung einzuschreiten, soweit nicht noch besondere, dem Gericht derzeit nicht ersichtliche, Gründe für ein Nichteinschreiten vorliegen sollten. Die Beklagte habe dem Verein dann im Rahmen ihres Ermessens eine Begrenzung der Zahl der Privat-überlassungen aufzugeben.

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwal-tungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils gestellt werden.

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