Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Urteil vom 21. April 2017 die Klage des Eigentümers der „Hajek-Villa“ gegen die Stadt Stuttgart, in der es um denkmalrechtliche Fragen betreffend die Villa in Stuttgart geht, abgewiesen (Az.: 5 K 3498/16; vgl. zu den Einzelheiten die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 13.04.2017). Nach Auffassung des Gerichts ist die von der Denkmalschutzbehörde der Stadt Stuttgart gegenüber dem Kläger erlassene Rückbau- und Erhaltungsverfügung rechtmäßig. Damit muss der Kläger nun unter anderem die von ihm ohne denkmalschutzrechtliche Genehmigung vorgenommenen Baumaßnahmen „rückgängig“ machen.
Nach Auffassung des Gerichts beeinträchtigen die durchgeführten Baumaßnahmen (Beseitigung der Wandausfachungen im Bereich der Wände des Esszimmers und der Diele zum Wohnzimmer, Beseitigung der Pergolaverglasung, Entfernung der Haustür und einer Wohnzimmertür) das Erscheinungsbild der aus künstlerischen und heimatgeschichtlichen Gründen unter Denkmalschutz stehenden Villa, so dass sie der denkmalrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen. Die Voraussetzungen für die Erteilung der erforderlichen Genehmigung liegen aber nicht vor, da durch die vom Kläger vorgenommenen baulichen Veränderungen der Gesamteindruck des Kulturdenkmals nachhaltig gestört wird und deshalb die Beeinträchtigung erheblich ist. Die der Wiederherstellung und Erhaltung des Erscheinungsbildes der „Hajek-Villa“ dienende Rückbau- und Erhaltungsverfügung ist auch verhältnismäßig. Insbesondere ist sie dem Kläger, der die Villa in erster Linie erhalten und als repräsentatives Wohnanwesen für sich und seine Familie nutzen möchte, auch unter Berücksichtigung des hierfür erforderlichen finanziellen Aufwands in Höhe von etwa 20.000 Euro zumutbar.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung kann binnen eines Monats nach Zustellung der (noch nicht vorliegenden) vollständigen Urteilsgründe beantragt werden.