Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2020 (s. Pressemitteilung vom 12.06.2020) der Klage der im Gemeinderat der Stadt Aalen verbliebenen Gemeinderatsmitgliedern der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen gegen den Oberbürgermeister der Stadt Aalen teilweise stattgegeben (AZ.: 7 K 5890/18).
Die 7. Kammer hat festgestellt, dass der Oberbürgermeister die im Gemeinderat verbliebenen Kläger in ihrem organschaftlichen Recht aus § 34 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz der Gemeindeordnung verletzt hat, indem er es unterlassen hat, der Mitteilung über den Tagesordnungspunkt 1 der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung vom 14. Dezember 2017 Verhandlungsunterlagen beizufügen.
Im Übrigen wurden die Klagen abgewiesen.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidungsgründe, die noch nicht vorliegen, zu beantragen.