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Klagen auf Einrichtung von Gemeinschaftsschulen - mündliche Verhandlungen -

Datum: 08.07.2013

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 08.07.2013

Am

Donnerstag, den 18. Juli 2013, 10:00 Uhr


verhandelt die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart im Gerichtsgebäude in Stuttgart, Augustenstraße 5, Sitzungssaal 5, über die Klagen von vier Gemeinden gegen das Land Baden-Württemberg auf Einrichtung einer Gemeinschaftsschule in ihrer Gemeinde (Az.: 12 K 709/13, 12 K 720/13, 12 K 780/13 und 12 K 814/13).

Die Gemeinden Wäschenbeuren, Obersontheim, Igersheim und Kirchardt beantragten beim Regierungspräsidium Stuttgart - Schule und Bildung - jeweils die Einrichtung einer Gemeinschaftsschule an einer Grund- und Werkrealschule in ihrer Gemeinde zum Schuljahr 2013/2014. Dies lehnte das Regierungspräsidium ab und führte zur Begründung in seinen Bescheiden vom Februar 2013 aus, dass die Schule nach den vorliegenden Zahlen auf die Dauer nur einzügig geführt werden könne und auch keine Ausnahmesituation erkennbar sei, welche vor diesem Hintergrund die Einrichtung einer Gemeinschaftsschule rechtfertigen könne. Hiergegen erhoben die vier Gemeinden Ende Februar/Anfang März 2013 Klagen zum Verwaltungsgericht.

Rechtlicher Hintergrund ist der seit 12.05.2012 geltende § 8 a Absatz 2 Satz 1 des Schulgesetzes. Darin ist folgendes geregelt: Die Gemeinschaftsschule ist mindestens zweizügig, kann im besonderen Ausnahmefall auch einzügig sein.

Die Verhandlungen sind öffentlich.

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