Navigation überspringen

Klagen auf staatliche Anerkennung von Privatschulen abgewiesen.

Datum: 25.10.2012

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 25.10.2012

Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2012 (s. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 16.10.2012) mit heute bekannt gegebenem Urteil die Klagen zweier Träger privater beruflicher Schulen (Kläger) gegen das Land Baden-Württemberg auf staatliche Anerkennung ihrer Privatschulen in Stuttgart, Aalen und Böblingen abgewiesen (Az.: 12 K 713/12, 12 K 793/12 und 12 K 2217/12).

Die Kläger, so die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts, hätten keinen Anspruch auf Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Privatschule für ihre Schulen, da an diesen Schulen nach den vorgelegten Lehrerlisten nicht mindestens 2/3 der eingesetzten Lehrkräfte die Anstellungsfähigkeit für das entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen würden. Diese auf der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz gestützte 2/3-Vorgabe sei verfassungskonform und gültig und verstoße auch nicht gegen die verfassungsrechtlich garantierte Privatschulfreiheit.

Das Gericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Berufung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt werden.

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.