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Klagen des Deutsche Umwelthilfe e.V. und des Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg e.V. gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Anspruchs auf ordnungsbehördliches Eingreifen wegen langjähriger Abbindung der sogenannten Gäubahn

Datum: 20.01.2025

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 20. Januar 2025

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart verhandelt am

Mittwoch, den 12. Februar 2025, ab 10:00 Uhr,

Donnerstag, den 13. Februar 2025, ab 9:30 Uhr,

Freitag, den 14. Februar 2025, ab 9:30 Uhr,


im Sitzungssaal 5 des Gerichtsgebäudes
in 70178 Stuttgart, Augustenstraße 5

 

über die Klage des Deutsche Umwelthilfe e.V. gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen eines Anspruchs auf ordnungsbehördliches Eingreifen zur rechtmäßigen Umsetzung der Planfeststellungsbeschlüsse „Stuttgart 21“ wegen langjähriger Abbindung der sogenannten Gäubahn (Az.: 8 K 6924/23) sowie die Klage des Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg e.V. gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Einschreitens auf Grundlage des § 5a Abs. 2 i.V.m. § 11 AEG (Gäubahn) (Az.: 8 K 2208/24).

Die Verhandlungen sind öffentlich.

Allgemeine Hinweise 

Bitte beachten Sie insbesondere die unten genannten Fristen!!!

Die Vorsitzende der 8. Kammer hat gemäß § 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes folgende Bestimmungen getroffen:

Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen der 8. Kammer am 12. Februar 2025, Sitzungsbeginn 10:00 Uhr, sowie am 13. und 14. Februar 2025, Sitzungsbeginn jeweils 09:30 Uhr, Sitzungssaal 5, im Dienstgebäude Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart, in den Verfahren Deutsche Umwelthilfe e.V. gegen die Bundesrepublik Deutschland (Az.: 8 K 6924/23) und Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg e.V. gegen die Bundesrepublik Deutschland (Az.: 8 K 2208/24) wird folgende Anordnung getroffen:

  1. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind im Sitzungssaal 5 während der mündlichen Verhandlung nicht gestattet.
  2. Handys, Tablets, Laptops etc. sind im Sitzungssaal 5 auf lautlos zu stellen. Telefonieren ist im Sitzungssaal 5 nicht gestattet. Im Übrigen darf durch die Nutzung solcher Geräte keine Störung des Sitzungsbetriebs erfolgen.
  3. Im Sitzungssaal 5 stehen maximal 80 Sitzplätze für Zuhörer zur Verfügung. Von diesen 80 Sitzplätzen werden voraussichtlich 15 Sitzplätze für Medienvertreter reserviert, die gebeten werden, ihr Teilnahmeinteresse bis spätestens 29.01.2025 bei der Pressestelle des Verwaltungsgerichts anzumelden. Die Durchführung eines förmlichen Akkreditierungsverfahrens bleibt für den Fall vorbehalten, dass bis Fristablauf mehr als 15 Anmeldungen von Medienvertretern eingehen. Medienvertreter, die an einem der Sitzungstage erscheinen, ohne sich zuvor fristgemäß angemeldet zu haben, müssen damit rechnen, nur nachrangig berücksichtigt und bei Erschöpfung der Kapazität zurückgewiesen zu werden.
  4. Der Sitzungssaal wird 60 Minuten vor Sitzungsbeginn geöffnet. Zuhörer werden in der Reihenfolge ihrer Ankunft in den Sitzungssaal eingelassen und erhalten von einem Mitarbeiter des Gerichts eine Platzkarte ausgehändigt, mit der sie den Sitzungssaal am selben Tag auch nach Sitzungspausen wieder betreten können. Es werden für jeden Sitzungstag gesonderte Platzkarten ausgegeben. Die Platzkarten sind nach dem Sitzungsende am jeweiligen Sitzungstag wieder abzugeben. Es dürfen nur so viele Zuhörer eingelassen werden, wie Sitzplätze für Zuhörer vorhanden sind. Stehplätze gibt es nicht.
  5. Als Zuhörer wird nur eingelassen, wer

    a) keine Gegenstände bei sich führt, die geeignet sind, die mündliche Verhandlung zu gefährden oder zu stören (z.B. Transparente),

     

    b) nicht zuvor aus sitzungspolizeilichen Gründen von der Verhandlung ausgeschlossen wurde.

  6. Das Mitführen von Waffen sowie von Gegenständen, die geeignet sind, andere körperlich zu verletzen, ist im Sitzungsaal untersagt. Von dieser Regelung ausgenommen sind Justiz- und Polizeikräfte.
  7. Vor der Zurückweisung eines Zuhörers ist die Vorsitzende zu verständigen. In Zweifelsfällen ist deren Entscheidung einzuholen.
  8. Zuhörer, die die mündliche Verhandlung stören, können von der Vorsitzenden von der weiteren Verhandlung ausgeschlossen werden.
  9. Diese Anordnung gilt auch für mögliche Fortsetzungs- und Verkündungstermine.



Es wird darauf hingewiesen, dass die Sitzplatzkapazität im Saal begrenzt ist. Anmeldungen von Medienvertretern sind bis spätestens 29.01.2025 ausschließlich per E-Mail unter der Adresse Pressestelle@VGStuttgart.justiz.bwl.de unter Angabe der Kontaktdaten möglich. 

 

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