Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2015 (siehe Pressemitteilung vom 09.04.2015) die Klagen gegen das vom Polizeipräsidium Ulm vertretene Land Baden-Württemberg wegen des sogenannten Polizeikessels in Göppingen am 12.10.2013 abgewiesen (Az.:1 K 4014/13, 1 K 4430/13 und 1 K 4431/13).
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts teilt die Einschätzung der Lage durch die Polizei, dass die Kläger am 12.10.2013 an einer nicht friedlichen und daher nicht durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Veranstaltung teilgenommen haben. Die Polizei war daher berechtigt, die Kläger in Gewahrsam zu nehmen, bis die Gefahr eines Zusammentreffens mit den rechtsextremen Demonstranten beseitigt war. Dass die Kläger selbst sich an gewalttätigen Aktionen nicht beteiligt haben, ändert nichts, da sie sich dem nicht angemeldeten und auch nicht spontan entstandenen Aufzug der gewaltbereiten Aktivisten angeschlossen und durch ihre Anwesenheit zu dem - bei verständiger Würdigung der Situation berechtigten - Eindruck einer bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit beigetragen haben.
Das Gericht hat die Berufung nicht zugelassen. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung damit nur zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Die Zulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidungsgründe, die noch nicht vorliegen, beantragt werden.