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Klagen wegen Untersagung der Vermittlung von Sportwetten - mündliche Verhandlungen-

Datum: 10.12.2010

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 10.12.2010

Am

Donnerstag, den 16. Dezember 2010, ab 10.00 Uhr


verhandelt die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart im Gerichtsgebäude in Stuttgart, Augustenstraße 5, Sitzungssaal 2, über drei Klagen gegen das vom Regierungspräsidium Karlsruhe vertretene Land Baden-Württemberg wegen Untersagung der Vermittlung von Sportwetten. Diese Klageverfahren können als Pilotverfahren bezeichnet werden. Über 440 weitere Klagen in Sachen Sportwetten sind bei der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts derzeit anhängig.

Einer der Kläger hat Räumlichkeiten an eine Firma untervermietet, in denen Sportwetten an eine weitere Firma nach Gibraltar vermittelt werden. Die beiden anderen Kläger vermitteln Sportwetten an Firmen in Österreich bzw. auf Malta. In den Jahren 2006 bzw. 2007 untersagte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Klägern für den Bereich des Landes Baden-Württemberg jegliche Art des Veranstaltens und die Vermittlung von Sportwetten sowie die Werbung hierfür und die Unterstützung solcher Tätigkeiten. Als Ermächtigungsgrundlage wurde der damals gültige Lotteriestaatsvertrag und das hierzu ergangene Ausführungsgesetz des Landes Baden-Württemberg angeführt. Hiergegen erhoben die Kläger Klagen zum Verwaltungsgericht.

Nach dem Lotteriestaatsvertrag, aber auch nach dem nunmehr seit 01.01.2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrag ist es allein den staatlichen bzw. staatlich beherrschten Lotterieverwaltungen der Bundesländer gestattet, Sportwetten zu veranstalten; zur Vermittlung sind ausschließlich die zugelassenen Annahmestellen befugt. Darüber hinaus dürfen Sportwetten weder veranstaltet noch an in- oder ausländische Anbieter vermittelt werden, auch nicht über das Internet.

Die 4. Kammer hatte die drei Klageverfahren ausgesetzt und dem Gericht der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) mehrere Fragen betreffend die gemeinschaftsrechtlich garantierte Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit zur Vorabentscheidung vorgelegt. Nach dem daraufhin ergangenen Urteil vom 08.09.2010 hat der EuGH im Grundsatz ein staatliches Sportwettenmonopol für gemeinschaftsrechtlich zulässig erachtet, allerdings die Anforderungen an seine Rechtfertigung durch Kohärenzanforderungen im Verhältnis zu anderen Glücksspielen präzisiert.

Nach Ansicht der Kläger verstoßen die Untersagungsverfügungen gegen den Anwendungsvorrang des Europarechts. Sie sehen sich durch das Urteil des EuGH in ihrer Rechtsposition gestärkt.

Die Verhandlungen (Az.: 4 K 3576/10, 4 K 3645/10 und 4 K 3646/10) sind öffentlich.

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