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Klageverfahren wegen Polizeieinsatz am 30. September 2010 im Stuttgarter Schlossgarten im Hinblick auf laufendes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stuttgart ausgesetzt

Datum: 02.02.2012

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 02.02.2012

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat nach Anhörung der Kläger und des vom Regierungspräsidium Stuttgart vertretenen Landes Baden-Württemberg im Hinblick auf das laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stuttgart (Az.: 5 Js 94858/10) mit Beschlüssen vom 10.01.2012 die Klageverfahren wegen des Polizeieinsatzes am 30.09.2010 ausgesetzt. In den 7 beim Verwaltungsgericht anhängigen Klageverfahren begehren die Kläger, die fast alle bei dem Polizeieinsatz verletzt oder vom Wasserwerfer durchnässt wurden, die Feststellung, dass der Polizeieinsatz am 30.09.2010 im Stuttgarter Schlossgarten rechtswidrig war.

Im Laufe der verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die Staatsanwaltschaft Stuttgart am 04.11.2011 in dem Ermittlungsverfahren wegen des Wasserwerfereinsatzes ent-schieden, Ermittlungen wegen fahrlässiger Körperverletzung im Amt gegen den Leiter des Einsatzabschnittes 3 sowie den am 30.09.2010 eingesetzten Staffelführer, die Kommandanten und die Rohrführer der Wasserwerfer 1, 2 und 4 zu führen. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens wird nach Angaben der Staatsanwaltschaft insbesondere geprüft, ob der „heruntergezogene Wasserregen“, die „hochgezogenen Wassersperren“ und die Wasserstöße bzw.- strahlen ein solch großes Verletzungsrisiko in sich bargen, dass dies in der jeweiligen Einsatzsituation noch nicht in Kauf genommen werden durfte. Gegenstand der strafrechtlichen Ermittlungen sind damit die tatsächlichen Gegebenheiten und Abläufe im Zusammenhang mit den Einsätzen der Wasserwerfer am 30.09.2010. Nach der Stellungnahme des die Ermittlungen leitenden Oberstaatsanwalts vom 02.12.2011 wird das Ermittlungsverfahren derzeit mit Nachdruck betrieben und dazu Auswertungen der entsprechenden Videoaufzeichnungen vorgenommen sowie Beschuldigte vernommen.

Die 5. Kammer hat die beim Verwaltungsgericht anhängigen Klageverfahren im Hinblick auf diese laufenden strafrechtliche Ermittlungen ausgesetzt und zur Begründung insbesondere ausgeführt:

Es sei sachgerecht, zum Zweck der Fortführung der hiesigen Klageverfahrens das Ergebnis des laufenden Strafverfahrens abzuwarten.
Die tatsächlichen Gegebenheiten rund um den Wasserwerfereinsatz im Rahmen des Polizeieinsatzes am 30.09.2010 bildeten einen wesentlichen Bestandteil des dem vorliegenden Klageverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts, schließlich seien die Klagebegehren insbesondere auch auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der An-wendung des unmittelbaren Zwangs durch den Einsatz der Wasserwerfer gerichtet. Dass sich die mit den Klagen begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit darüber hinaus auch auf weitere Maßnahmen des beklagten Landes im Zusammenhang mit dem Polizeieinsatz am 30.09.2010 bezögen, stehe der Aussetzung nicht entgegen. Der Einsatz der Wasserwerfer stelle jedenfalls einen wesentlichen, wenn nicht den zentralen Bestandteil der Klagebegehren dar, weshalb den Klageverfahren in weiten Teilen dieselben tatsächlichen Vorgänge zugrunde lägen, die derzeit Gegenstand des an-hängigen Strafverfahrens seien und im Rahmen des dortigen Verfahrens aufgeklärt würden. Die Ergebnisse der Ermittlungen im Strafverfahren seien daher auch geeignet, erheblichen Einfluss auf die Sachverhaltsfeststellungen in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren auszuüben. So könnten sie sich sowohl auf die Beweisaufnahme auswirken als auch für die Beweiswürdigung von Nutzen sein.
Die eintretende zeitliche Verzögerung werde durch den voraussichtlichen Vorteil der Sachverhaltsermittlung und -aufklärung im Strafverfahren aufgewogen. Dieser Vorteil wiege im vorliegenden Fall deshalb besonders schwer, weil die Feststellung des konkreten Sachverhalts hinsichtlich der Abläufe und tatsächlichen Gegebenheiten rund um den Wasserwerfereinsatz am 30.09.2010 überaus komplex sei und einen erheblichen Ermittlungsaufwand erfordere. Die Ermittlungen der tatsächlichen Gegebenheiten seien durch den Ermittlungsapparat der Staatsanwaltschaft Stuttgart, insbesondere unter Heranziehung der zuständigen Polizeibehörden, bereits aufgenommen worden, hätten zwischenzeitlich erste Ergebnisse ergeben und würden mit Nachdruck weiterbetrieben. Es entspreche insofern der Prozesswirtschaftlichkeit, eine doppelte Arbeitsleistung sowie - auch im Interessen der Parteien und Zeugen - eine doppelten Beweisaufnahme möglichst zu unterlassen und zunächst die Ergebnisse des Strafverfahrens abzuwarten.


Die Beschlüsse sind in sechs der Klageverfahren (Az.: 5 K 4440/10, 5 K 4441/10, 5 K 4442/10, 5 K 4443/10, 5 K 4514/10, 5 K 4541/10) rechtskräftig. In einem Klageverfahren (Az.: 5 K 5338/10) ist gegen den Aussetzungsbeschluss Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim eingelegt worden.


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