Der Antrag der Gemeinde Löchgau auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt Ludwigsburg, ist mit nun bekannt gegebenem Beschluss vom 25.02.2013 an das zuständige Amtsgericht Stuttgart verwiesen worden (Az.: 13 K 204/13).
Mit dem beim Verwaltungsgericht Stuttgart am 15.01.2013 eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet sich die Gemeinde Löchgau gegen die an sie gerichtete Aufforderung des Landratsamtes Ludwigsburg vom 26.11.2012, die auf der Mittelinsel des Löchgauer Kreisels aufgestellte Skulptur nebst Findlinge zu entfernen. Bei dieser Aufforderung handelt es sich jedoch nicht um einen Verwaltungsakt, für dessen Überprüfung das Verwaltungsgericht zuständig wäre; vielmehr stützt das Landratsamt seine Aufforderung ausdrücklich auf einen zivilrechtliche Vereinbarung zwischen dem Land Baden-Württemberg - Straßenbauverwaltung - und der Gemeinde Löchgau vom 29.08.2001/08.03.2002. Nachdem in diesem zivilrechtlichen Vertrag der Gerichtsstand Stuttgart vereinbart ist, war der Rechtsstreit an das Amtsgericht Stuttgart als das zuständige Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu verweisen.