Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 04.03.2013 entschieden und der Klage der Frau gegen das Integrationsamt beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg wegen Zustimmung zur Kündigung stattgegeben (Az.: 11 K 3968/12).
Die 1966 geborene, mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 schwerbehinderte, Klägerin war bei der Firma Anton Schlecker e.K. als Bezirksleiterin beschäftigt. Nach dem Sozialgesetzbuch bedarf die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Auf Antrag des Insolvenzverwalters der Fa. Schlecker erteilte das Amt mit Bescheid vom 31.05.2012 eine solche Zustimmung zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung der Klägerin. Daraufhin wurde die Kündigung gegenüber der Klägerin am 06.06.2012 ausgesprochen; ihre hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht ruht. Zudem erhob die Klägerin gegen die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes Klage zum Verwaltungsgericht.
Diese hatte Erfolg. Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts hat entschieden, dass die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig ist und führte aus:
Das Integrationsamt habe bei der Erteilung der Zustimmung zur Kündigung der Klägerin nur auf den sog. „Interessenausgleich “ zwischen dem Konkursverwalter und dem Gesamtbetriebsrat der Fa. Schlecker bezogen und sich damit begnügt, dass die Klägerin als „ausscheidende“ Beschäftigte auf der Namensliste genannt werde. Das Integrationsamt hätte sich aber sich vergewissern müssen, dass der „Interessensausgleich“ der besonderen Situation von schwerbehinderten Beschäftigten, insbesondere die der Klägerin, überhaupt Rechnung getragen habe. Der „Interessenausgleich“ lasse nicht erkennen, nach welchen Kriterien die eigentliche Sozialauswahl erfolgt sei. Insbesondere bleibe völlig unklar, ob die Gruppe der schwerbehinderten Beschäftigten bei der Auswahl besonders gewichtet worden sei und ggfs. nach welchen Gesichtspunkten. Ein Punkte-Schema oder Vergleichbares enthielten weder der Interessenausgleich noch seine Anlagen. Der Insolvenzverwalter der Fa. Schlecker habe in dem Zustimmungsverfahren die Auswahlkriterien auch nicht dargelegt und sei vom Integrationsamt hierzu auch nicht aufgefordert worden.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils gestellt werden.
Die 1966 geborene, mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 schwerbehinderte, Klägerin war bei der Firma Anton Schlecker e.K. als Bezirksleiterin beschäftigt. Nach dem Sozialgesetzbuch bedarf die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Auf Antrag des Insolvenzverwalters der Fa. Schlecker erteilte das Amt mit Bescheid vom 31.05.2012 eine solche Zustimmung zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung der Klägerin. Daraufhin wurde die Kündigung gegenüber der Klägerin am 06.06.2012 ausgesprochen; ihre hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht ruht. Zudem erhob die Klägerin gegen die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes Klage zum Verwaltungsgericht.
Diese hatte Erfolg. Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts hat entschieden, dass die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig ist und führte aus:
Das Integrationsamt habe bei der Erteilung der Zustimmung zur Kündigung der Klägerin nur auf den sog. „Interessenausgleich “ zwischen dem Konkursverwalter und dem Gesamtbetriebsrat der Fa. Schlecker bezogen und sich damit begnügt, dass die Klägerin als „ausscheidende“ Beschäftigte auf der Namensliste genannt werde. Das Integrationsamt hätte sich aber sich vergewissern müssen, dass der „Interessensausgleich“ der besonderen Situation von schwerbehinderten Beschäftigten, insbesondere die der Klägerin, überhaupt Rechnung getragen habe. Der „Interessenausgleich“ lasse nicht erkennen, nach welchen Kriterien die eigentliche Sozialauswahl erfolgt sei. Insbesondere bleibe völlig unklar, ob die Gruppe der schwerbehinderten Beschäftigten bei der Auswahl besonders gewichtet worden sei und ggfs. nach welchen Gesichtspunkten. Ein Punkte-Schema oder Vergleichbares enthielten weder der Interessenausgleich noch seine Anlagen. Der Insolvenzverwalter der Fa. Schlecker habe in dem Zustimmungsverfahren die Auswahlkriterien auch nicht dargelegt und sei vom Integrationsamt hierzu auch nicht aufgefordert worden.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils gestellt werden.