In der heutigen mündlichen Verhandlung vor der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat die Vertreterin des Landes Baden-Württemberg die von der Gemeinde Ohmden angefochtene Entscheidung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur vom 25.04.2012 aufgehoben (vgl. zu den Einzelheiten Pressemitteilung des Gerichts vom 08.01.2013, Az.: 2 K 1626/12). Die Beteiligten haben daraufhin das Verfahren für erledigt erklärt. Auf Grund der Erledigung des Rechtsstreits wird das Gericht das Verfahren einstellen.
Das Land Baden-Württemberg hat damit im Ergebnis die von der Gemeinde Ohmden geltend gemachte Verletzung ihrer Planungshoheit, die auch das Ver-waltungsgericht im vorangegangenen Eilverfahren festgestellt hatte (vgl. Pres-semitteilung vom 19.06.2012 zum Az.: 2 K 1627/12), anerkannt.
Für die im Verfahren beigeladene Bauherrin bedeutet dies, dass sie das im Roh-bau fertiggestellte Bauvorhaben (derzeit) nicht fertigstellen und für das allgemeine Wohnen nicht nutzen darf. Was aber im Ergebnis tatsächlich mit dem Rohbau ge-schehen wird, steht nach der heutigen mündlichen Verhandlung nicht fest. In der mündlichen Verhandlung haben die Bauherrin und das beklagte Land im Hinblick auf eine im Laufe des Jahres 2013 geplante Neuregelung des § 35 Abs. 4 BauGB, nach der die Fertigstellung des Vorhabens möglicherweise zulässig sein könnte, nämlich einen Vergleich geschlossen.
In diesem Vergleich verpflichtet sich die Bauherrin, innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten einer Neuregelung des § 35 Abs. 4 BauGB einen neuen Bau-antrag zu stellen. Im Gegenzug verpflichtet sich das beklagte Land, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Baugenehmigungsverfahrens keine Vollzugsmaßnahmen zur Durchsetzung der bestandskräftigen Beseitigungsverfügung des Landratsamtes Esslingen vom 06.11.2007 zu ergreifen. D.h., die Bauherrin muss den Rohbau derzeit nicht abbrechen. Der Vergleich enthält aber auch eine zeitliche Komponente: Sofern die Neuregelung des § 35 Abs. 4 BauGB nicht bis zum Ende der derzeitigen Legislaturperiode in Kraft tritt, verbleibt es bei der bestandskräftigen Beseitigungsanordnung. Gleiches gilt, falls die Bauherrin keinen Bauantrag auf der Grundlage der (möglichen) Gesetzesänderung stellt oder dieser Bauantrag rechtskräftig abgelehnt wird.
Das Land Baden-Württemberg hat damit im Ergebnis die von der Gemeinde Ohmden geltend gemachte Verletzung ihrer Planungshoheit, die auch das Ver-waltungsgericht im vorangegangenen Eilverfahren festgestellt hatte (vgl. Pres-semitteilung vom 19.06.2012 zum Az.: 2 K 1627/12), anerkannt.
Für die im Verfahren beigeladene Bauherrin bedeutet dies, dass sie das im Roh-bau fertiggestellte Bauvorhaben (derzeit) nicht fertigstellen und für das allgemeine Wohnen nicht nutzen darf. Was aber im Ergebnis tatsächlich mit dem Rohbau ge-schehen wird, steht nach der heutigen mündlichen Verhandlung nicht fest. In der mündlichen Verhandlung haben die Bauherrin und das beklagte Land im Hinblick auf eine im Laufe des Jahres 2013 geplante Neuregelung des § 35 Abs. 4 BauGB, nach der die Fertigstellung des Vorhabens möglicherweise zulässig sein könnte, nämlich einen Vergleich geschlossen.
In diesem Vergleich verpflichtet sich die Bauherrin, innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten einer Neuregelung des § 35 Abs. 4 BauGB einen neuen Bau-antrag zu stellen. Im Gegenzug verpflichtet sich das beklagte Land, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Baugenehmigungsverfahrens keine Vollzugsmaßnahmen zur Durchsetzung der bestandskräftigen Beseitigungsverfügung des Landratsamtes Esslingen vom 06.11.2007 zu ergreifen. D.h., die Bauherrin muss den Rohbau derzeit nicht abbrechen. Der Vergleich enthält aber auch eine zeitliche Komponente: Sofern die Neuregelung des § 35 Abs. 4 BauGB nicht bis zum Ende der derzeitigen Legislaturperiode in Kraft tritt, verbleibt es bei der bestandskräftigen Beseitigungsanordnung. Gleiches gilt, falls die Bauherrin keinen Bauantrag auf der Grundlage der (möglichen) Gesetzesänderung stellt oder dieser Bauantrag rechtskräftig abgelehnt wird.