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Pressekonferenz am 14. April 2010

Datum: 14.04.2010

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 14.04.2010

I. Allgemeine Entwicklung beim Verwaltungsgericht Stuttgart im Jahr 2009

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Deutschland und mit ihr auch das Verwaltungsgericht Stuttgart stehen insgesamt vor großen Herausforderungen. Die gegenüber früheren Zeiten zurückgegangenen Eingangszahlen, die zu erheblichem personellem Abbau geführt haben, gehen einher mit einer immer deutlicher zu Tage tretenden Zunahme der Bedeutung und Komplexität der einzelnen Verfahren, welche häufig über den Einzelfall hinaus Beachtung finden. Dies zeigte sich z.B. im Jahr 2009 bei den zu klärenden Fragen zum Bürgerbegehren betreffend Stuttgart 21, oder bei dem Vollstreckungsverfahren betreffend einen Aktionsplan zur Luftreinhaltung. An solchen Verfahren zeigt sich sehr deutlich, dass die Rolle der Verwaltungsgerichtsbarkeit sich nicht in der Herstellung der Einzelfallgerechtigkeit erschöpft, sondern dass es zunehmend um Streitigkeiten geht, die einer generellen Abgrenzung der Rechte und Befugnisse von Regierung, Parlament und Behörden gegenüber dem einzelnen Bürger dienen.

Die Verwaltungsgerichte sind zuständig für alle Streitigkeiten zwischen dem Bürger und der öffentlichen Hand (Bund, Land, Kreise, Gemeinden und andere, wie z.B. Hochschulen) und wirken damit an einer wichtigen Nahtstelle zwischen dem Einzelnen und dem Gemeinwesen. Gerade in Zeiten wirtschaftlicher Krisen und einer oft anzutreffenden kritischen Distanz der Bürger zu den Entscheidungsträgern in der Kommunal- oder allgemeinen Politik ist die Rolle einer unabhängigen Instanz nicht zu unterschätzen, die hier streng nach Recht und Gesetz über die Rechte der Bürger wacht und zugleich die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und der öffentlichen Institutionen garantiert. Da gesellschaftliche und politische Änderungen in der Regel auch mit Veränderungen des geschriebenen Rechts einhergehen, wird die von den Verwaltungsgerichten zu entscheidende Materie von zunehmend komplexeren und häufigen Änderungen unterworfenen Bestimmungen geprägt. Das hat zur Folge, dass das für eine Entscheidung erforderliche juristische und sonstige Fachwissen besonders schnell veraltet. Hier ist also der Bedarf an Fortbildung und Weiterentwicklung des Wissens enorm. Die Fortbildungsbereitschaft im Gericht war auch im vergangenen Jahr erfreulich hoch. Die Richterschaft und die anderen Bediensteten des Gerichts haben durch zahlreiche Teilnahme an hausinternen und externen Schulungen den Willen bewiesen, den sich verändernden Herausforderungen gewachsen zu sein.

Am Verwaltungsgericht Stuttgart haben sich im Jahr 2009 wieder einige Veränderungen ergeben. Gegenüber dem Jahr 2008 ist das Gericht um zwei Kammern verkleinert worden. Es existieren jetzt noch 11 Fachkammern und 4 Spezialkammern (für Disziplinar- und Personalvertretungssachen). Auch die Zahl der Beschäftigten ist weiter verringert worden. Im Jahr 2009 waren 83 Personen in Voll- und Teilzeit beschäftigt: 46 Richterinnen und Richter (44,5 AKA = Arbeits-kraftanteile) und 37 weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (31,3 AKA). Zum Jahresende waren alle Richterstellen besetzt. Allerdings sind zum 1. April 2010 eine Vorsitzende Richterin (mit 0,5 AKA) und ein Richter in den Ruhestand gegangen. Diese Stellen werden (zunächst) nicht wieder besetzt werden. Im richterlichen Bereich waren im Jahr 2009 17 Frauen in Voll- bzw. Teilzeitbeschäftigung tätig, was einem Anteil von über einem Drittel entspricht. Zum Jahresende waren drei Frauen als Kammervorsitzende tätig, von denen zwei mit jeweils 0,5 AKA eine Kammer gemeinschaftlich leiteten. Im Bereich der anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist der Anteil der Frauen deutlich höher, nämlich 31 von 37. Auch diese Zahlen stellen gegenüber denen von 2008 eine erhebliche Verringerung dar. Damals hatten wir noch 41 Bedienstete, von denen 35 Frauen waren.

Die richterliche Selbstverwaltung war durch die notwendige Reaktion auf personelle Veränderungen stark gefordert. Die Zusammenlegung von Kammern ist eben nicht nur ein bürokratischer Vorgang. Es gilt auch, die berechtigten Interessen der betroffenen Personen zu berücksichtigen und Lösungen zu finden, die Reibungsverluste klein halten. Es ist eine erfreuliche Tatsache, dass es trotz aller Schwierigkeiten gelungen ist, auch 2009 wieder eine sehr große Zahl von Verfahren zu erledigen und die Bestände (die zum Jahresende nicht erledigten Verfahren) sogar gegenüber 2008 am Jahresende etwas abzubauen. Dabei kann und muss durchaus berücksichtigt werden, dass infolge der personellen Situation das Durchschnittsalter in der Richterschaft stetig angestiegen ist und ein Anstoß durch jüngere Kolleginnen und Kollegen bislang ausbleibt. Insofern zeichnet sich im Gericht eine generelle Entwicklung in der Gesellschaft (Stichwort: demografischer Wandel) exemplarisch ab.

Diese personelle Entwicklung hat auch dazu geführt, dass sich der Raumbedarf des Gerichtes verändert hat. Darauf zu reagieren, war und ist nicht einfach, da das Land durch langjährige Mietverträge Bindungen zu berücksichtigen hatte. Dennoch ist es dem Präsidenten des Gerichts, Stefan Kuntze, gelungen ca. 400 qm Bürofläche in 16 Räumen einer anderweitigen Nutzung zuzuführen. Die Räume werden seit Juli 2009 von einer Projektgruppe des Innenministeriums (Polizei) genutzt, für die dringender Raumbedarf bestand. Auf diese Weise konnte das Verwaltungsgericht zur Einsparung öffentlicher Mittel in beträchtlichem Umfang beitragen.

Neueingänge:

Die Gesamtzahl der im Jahr 2009 neu eingegangenen Verfahren ist gegenüber dem Vorjahr stabil geblieben, wie sich aus der anhängenden Tabelle ergibt. Während es 2008 4.598 Verfahren waren, gingen im Jahr 2009 insgesamt 4.572 und damit fast dieselbe Zahl ein. Bei den Asylverfahren hat sich gegenüber dem Vorjahr ein erneuter Rückgang (von 926 auf 778 Eingänge) ergeben, während in den allgemeinen Verwaltungsrechtssachen die Zahl der Eingänge von 3.672 auf 3.794 gestiegen ist.

Die Erledigungszahlen haben sich im Vergleich der beiden Jahre geringfügig verkleinert (von 3.967 auf 3.740). Unter Berücksichtigung der Vakanzen und des Personalabbaus wird deutlich, dass dies nicht auf eine geringere Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zurückzuführen ist. Die Richterinnen und Richter des Verwaltungsgerichts Stuttgart machen auch von den prozessualen Möglich-keiten der Entscheidung durch einen einzelnen Richter an Stelle der Kammer im Interesse einer zügigen Bearbeitung häufig Gebrauch.

Erfreulich ist es, dass trotz des Personalabbaus der Bestand an anhängigen Verfahren am Jahresende noch einmal verringert werden konnte und zwar von 2.499 auf 2.444.

Verfahrensdauer:

Die hierzu beigefügten Tabellen machen deutlich, dass es dem Gericht gelungen ist, die ohnehin sehr guten durchschnittlichen Verfahrenslaufzeiten zu verkürzen.

Die durchschnittliche Dauer eines Eilverfahren in allgemeinen Verwaltungs-rechtssachen beträgt 1,6 Monate (Vorjahr 1,9) und bei Asylverfahren 2,0 Monate (Vorjahr 2,1). Das belegt, dass in dem für die Beteiligten immer wichtigeren einstweiligen Rechtsschutz kurzfristig und effektiv entschieden wird und somit sehr früh Klarheit geschaffen werden kann. Das ist ein wichtiger Bestandteil der verwaltungsgerichtlichen Arbeit und trägt wesentlich auch zum Ansehen des Ge-richtes bei. Viele sprechen sogar davon, dass der hohe Standard beim Rechts-schutz ein bedeutsamer Standortfaktor ist.

Auch die Dauer der Hauptsacheverfahren mit durchschnittlich 7,3 Monaten (Vorjahr 7,9) ist als sehr positiv zu bewerten. Dasselbe gilt für die Asylverfahren, die wie im Vorjahr durchschnittlich 8,4 Monate dauerten. Damit wird in einer Zeit von deutlich unter einem Jahr für eine meist endgültige Entscheidung und damit auch für die Herstellung des Rechtsfriedens gesorgt, was eine der wesentlichen Aufgaben der Gerichtsbarkeit ist. Das Verwaltungsgericht Stuttgart liegt mit diesen Laufzeiten deutlich unter dem Bundesdurchschnitt (12,3 Monate bei Hauptsacheverfahren).

Ausgang der Verfahren:

Die Quote der stattgebenden Urteile ist gegenüber 2009 annähernd gleich ge-blieben (8,2 % gegenüber 8,3 %). Bei Asylverfahren hat sie sich noch einmal leicht erhöht (32,7 % gegenüber 29,0 %). In den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat sich die Zahl der stattgebenden Beschlüsse etwas erhöht (auf 26,0 % gegenüber 21,3 % im Vorjahr). Dasselbe gilt für Asylverfahren (19,9 % gegenüber 15,1 % im Vorjahr). Einzelheiten sind der anliegenden Tabelle zu entnehmen. Hinsichtlich der relativ geringen „Erfolgs-“ Quoten muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass bei diesen Zahlen nicht die Fälle berücksichtigt sind, in denen aufgrund des prozessualen Fortgangs oder auf der Grundlage von Ermittlungen und Anregungen des Gerichts eine Lösung gefunden wird, die die Beteiligten zufriedenstellt, etwa durch Abschluss eines Vergleichs oder aber durch ein volles oder teilweises Nachgeben der Behörde, was dann zu einer so genannten Hauptsacheerledigung führt. Es ist gerade eine der Stärken des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, dass - etwa im Rahmen von Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlungen sowie bei Augenscheinsterminen vor Ort - eine ausführliche Erörterung der Sach- und Rechtslage stattfindet und dass dadurch und durch richterliche Hinweise im vorangegangenen schriftlichen Verfahren sich viele Dinge klären und damit eine streitige Entscheidung vermieden werden kann. Der Anteil an unstreitigen Erledigungen (zu denen auch die Klagerücknahmen gehören, etwa weil Kläger die Erfolglosigkeit ihres Begehrens eingesehen haben) betrug im Jahr 2009 bei den Hauptsacheverfahren 67,4 %, d.h. nur 32,6% mussten durch Urteil entschieden werden. Bei den Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes ist der Anteil der Entscheidungen (Beschlüsse) naturgemäß viel höher (97,7%).

Tätigkeitsbereich:

Auch im Jahr 2009 lagen bei den Eingängen in allgemeinen Verwaltungsrechtssachen (insgesamt 3.794) die aus dem allgemeinen Ausländerrecht mit 741 an der Spitze. Zählt man die insgesamt 778 Asylrechtseingänge dazu, ist unschwer zu erkennen, dass knapp ein Drittel der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht aus diesen beiden Materien stammt. Hierbei ist gegenüber dem Vorjahr im allgemeinen Ausländerrecht eine Steigerung zu verzeichnen (damals 696 Eingänge). An zweiter Stelle stehen Klagen und Anträge aus dem Bereich des öffentlichen Dienstrechtes, also Streitigkeiten von Kommunal- oder Staatsbeamten, die mit insgesamt 656 ebenfalls zugelegt haben (Vorjahr 619). Die Streitigkeiten aus dem Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, die im letzten Jahr auf einem gewissen Tiefpunkt waren, haben sich deutlich erhöht und liegen nunmehr bei 360 (gegenüber 279 im Vorjahr). Auch im Jahr 2009 war das Gericht infolge der nach wie vor streitigen und nicht endgültig geklärten Rechtslage mit zahlreichen Klagen und Anträgen wegen Sportwetten befasst. Es musste sogar noch einmal eine Steigerung gegenüber 2008 verzeichnet werden, nämlich von 281 auf 350 Verfahren. Streitigkeiten wegen Fahrerlaubnisentziehung haben ebenfalls zugenommen und zwar von 183 auf 215. Auch die bei den Verwaltungsgerichten verbliebenen sozialrechtlichen Materien (vor allem Jugendhilfe, Wohngeld und Schwerbehindertenrecht) erbrachten im Jahr 2009 166 Verfahren (gegenüber 106 im Vorjahr). Dazu kamen etwas weniger Verfahren aus dem Gebiet des Bundesausbildungsförderungsrechtes, nämlich 57 (gegenüber 77 im Vorjahr). Das Polizei und Versammlungsrecht (einschließlich Waffenrecht und andere Sondermaterien) erbrachte im Jahr 2009 nur noch 70 (Vorjahr: 90) Eingänge.

Einige der interessantesten Entscheidungen aus dem letzten Jahr können den auch auf der Internetseite des Verwaltungsgerichts Stuttgart verfügbaren Pressemitteilungen entnommen werden. Wegen der besonderen Rolle der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist es ein wichtiges Anliegen des Präsidenten, die Öffentlichkeit umfassend zu informieren. Hierzu erarbeiten zwei Pressesprecherinnen regelmäßig Pressemitteilungen, in denen auf Termine und Verhandlungen hingewiesen und vor allem Entscheidungen samt ihrer wesentlichen Begründung dargestellt werden. Im Jahr 2009 sind 52 solcher Mitteilungen verfasst und publiziert worden, die fast alle zu einem Echo in der regionalen und auch überregionalen Presse sowie bei den öffentlich-rechtlichen Medien geführt haben. Sie zeigen die große Bandbreite der Aufgaben und beschäftigten sich u.a. mit folgenden Ver-fahren:

Durchsetzung der allgemeinen Schulpflicht gegenüber religiös bedingter privater Beschulung;
Mobilfunkantenne und Denkmalschutz bzw. Mobilfunk und Außenbereich;
Gebühren für Sondernutzung im öffentlichen Straßenraum;
Aktionsplan zur Luftreinhaltung in Stuttgart;
Gültigkeit der Erschließungsbeitragssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart;
Bürgerbegehren zu Stuttgart 21;
Flatrate-Gastronomie und Koma-Saufen;
Ausreiseverbote für Demonstranten gegen den NATO-Gipfel und
Gleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen Partnerschaften im öffentlichen Dienstrecht.
Konjunkturhilfen auch für Privatschulen.
Ausweisung des „Zementmörders“.

Ausstattung:

Dank der Mittelverwaltung in eigener Verantwortung (dezentrale Budgetverantwortung) konnte 2009 weiter dafür gesorgt werden, dass die Arbeitsräume des Gerichtes gut und zweckmäßig ausgestattet sind. Dabei bewährt sich u.a. die Zusammenarbeit mit den Möbelwerkstätten im Justizvollzug, aus denen ein großer Teil des hiesigen Mobiliars stammt. Die Internetseite des Gerichts enthält neben allgemeinen Informationen zum Gericht und zum Verfahren sämtliche Pressemitteilungen des Gerichts und aktuelle Entscheidungen.

Sonstiges:

Das Gericht beteiligt sich in erheblichem Umfang an der Ausbildung des juristischen Nachwuchses und auch an der allgemeinen Bildung. Nicht nur die Tätigkeit zahlreicher Richterinnen und Richter im Rahmen der Juristenausbildung und bei der Abnahme der juristischen Staatsprüfungen ist hier zu erwähnen, sondern auch die Betreuung von Rechtsreferendaren und Jurastudenten. Im Jahr 2009 wurden 38 Rechtsreferendare und 7 Jurastudenten in ihrem studienbegleitenden Praktikum von den Richterinnen und Richtern des Gerichtes betreut. Außerdem waren Schüler im Rahmen der Programme zur Berufs- und Studienorientierung in verschiedenen Kammern tätig.

Der Besuch aktueller Kunstausstellungen in Stuttgart wurde auch im Jahr 2009 fortgeführt. Bedienstete des Gerichts nahmen an 2 Führungen in Stuttgart teil (Hinter den Kulissen der Staatsoper und Porsche-Museum). Im Gericht selber wurden unter dem Namen „Galerie im Zentrum“ insgesamt 5 Kunstausstellungen mit zahlreichen Künstlern aus verschiedenen Nationen durchgeführt. Diese werden meist in Zusammenarbeit mit dem Syrlin-Kunstverein, aber auch in Eigenregie des Gerichts veranstaltet. Zu den Vernissagen war immer ein zahlreiches Publikum anwesend, das die Ausstellungsmöglichkeiten im Sitzungssaalbereich in Anspruch genommen hat.

Zukunftsperspektive:

Der Vergleich der Eingangszahlen des Jahres 2009 mit den Vorjahren zeigt, dass sich eine Stabilisierung in der Inanspruchnahme des Verwaltungsgerichtes abzeichnet. Man kann den Eindruck gewinnen, dass nunmehr der Strukturwandel durch die Reform im Sozialrecht und durch den Rückgang der Asylverfahren abgeschlossen ist und die Verwaltungsgerichte ihren festen Bereich an Aufgaben gefunden haben. Bei den Asylverfahren muss sogar mit steigenden Eingängen gerechnet werden, weil bei dem zuständigen Bundesamt infolge der Konzentration auf andere Aufgaben im letzten Jahr ein gewisser Rückstau entstanden ist, der voraussichtlich 2010 abgebaut werden wird. Durch die erfreuliche Entwicklung beim Abbau der Bestände zum Jahresende kann prognostiziert werden, dass das Verwaltungsgericht Stuttgart auch in Zukunft mit kurzen Laufzeiten für einen schnellen und effektiven Rechtsschutz sorgen kann und wird. Die Prognose aus der letztjährigen Presseerklärung hat sich bewahrheitet, dass sich nämlich die Tätigkeit des Verwaltungsgerichtes und seine Bedeutung nicht allein an den Zahlen der Klagen und Anträge ablesen lässt, sondern dass im Einzelfall Verfahren von hoher Komplexität und hoher Bedeutung bewältigt werden müssen, die naturgemäß bei der Personalbedarfsplanung so nicht vorhergesehen werden konnten. Dies zeigt sich exemplarisch an dem Vollstreckungsverfahren betreffend Aktionsplan zur Luftreinhaltung. Solche Vollstreckungsverfahren spielten bislang und spielen auch heute in der verwaltungsgerichtlichen Praxis eine absolut untergeordnete Rolle und sind in der Regel mit wenigen richterlichen Verfügungen zu erledigen. Davon konnte angesichts der Komplexität dieses Verfahrens keine Rede sein. Es wird daher die Aufgabe dieses Gerichtes bleiben, trotz der erheblich reduzierten Personaldecke die Kapazitäten für schwierige und umfangreiche Verfahren vorzuhalten, um gerade in den viele Menschen betreffenden Streitigkeiten in vertretbarer Zeit zu einem umfassend ermittelten und abgewogenen Ergebnis zu kommen.

II. Anhängige Verfahren von öffentlichem Interesse

1. Klage der Focus Magazin Verlag GmbH auf presserechtliche Auskunft

In zwei Verfahren klagen Focus bzw. eine Redakteurin gegen das vom Ministerium Kultus, Jugend und Sport vertretene Land Baden-Württemberg auf Mitteilung konkreter Angaben über - aufgeschlüsselt nach allen einzelnen Schulen im Land - durchschnittliche Abschlussnoten und die Durchfallquoten der Gymnasien aus den Jahren 2006 bis 2008. Darüber hinaus will Focus wissen, wie hoch die Abbrecherquoten im Schuljahr 2007/ 2008 an weiterführenden Schulen, geordnet nach Jahrgangsstufen, sind (Az.: 1 K 943/09 und 1 K 2275/09).
Focus verlegt das sechsmal jährlich erscheinende Magazin „Focus Schule“ und betreibt über Internet bundesweit eine Schuldatenbank (schulkompass.de). Zur Erhebung der hierzu benötigten Daten bat Focus das beklagte Land im April 2008 um die Erteilung der Auskünfte. Das Land lehnte dies in mehreren Schreiben, zuletzt im Dezember 2008, ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Übermittlung „schulscharfer“ Informationen ermögliche Focus, ein Schulranking aufzustellen, wogegen gewichtige öffentliche Interessen sprächen. Auch würden private schutzwürdige Interessen verletzt werden, denn insbesondere bei kleineren Schulen könnten die verlangten Daten ohne großen Aufwand bestimmten Personen zugeordnet werden.
Mit den hiergegen am 13.03.2009 bzw. 09.06.2009 erhobenen Klagen machen die Kläger geltend, sie hätten einen Auskunftsanspruch nach dem Landespressegesetz. Der presserechtlich gewährleistete Informationsanspruch wäre geradezu entwertet, wenn die Behörde mit den von ihr genannten Einwänden selbst entscheiden könne, welche Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt würden und welche nicht. Die angebliche Rückbeziehbarkeit der Informationen auf einzelne Personen sei eine reine Schutzbehauptung.

Der Termin zur mündlichen Verhandlung vor der 1. Kammer ist auf Donnerstag, den 22.04.2010, 10.00 Uhr, im Sitzungssaal 1, festgesetzt.

2. Klage gegen IHK Heilbronn-Franken

In diesem seit Juni 2009 anhängigen Verfahren wendet sich der Kläger (der Kammermitglied ist) gegen einen Beschluss der Industrie - und Handelskammer Heilbronn-Franken.
Die Vollversammlung der beklagten IHK hatte auf ihrer Sitzung am 24.03.2009 nach kontroverser Diskussion - bei sechs Gegenstimmen und ohne Enthaltungen - be-schlossen, dass die Industrie- und Handelskammer Heilbronn-Franken der Flugplatz Niederstetten GmbH einen einmaligen, nicht rückzahlbaren Investi-tionskostenzuschuss in Höhe von 150.000 Euro gewährt, um die Nutzung des Verkehrslandeplatzes für den zivilen Geschäftsreiseverkehr zu erhalten.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass dieser Beschluss der IHK bezüglich des verlorenen Zuschusses rechtswidrig war. Zur Begründung trägt er vor, der Beschluss diene nicht den nachhaltigen wirtschaftlichen Interessen aller Kammermitglieder. Der Beitrag der Kammermitglieder werde dadurch zusätzlich beschwert. Es bestehe nur ein geringer wirtschaftlicher Nutzen für die Mitglieder der IHK, der nahegelegene Flughafen Schwäbisch-Hall sei ausreichend.
Die IHK hält dem entgegen, dass sie nach dem Gesetz zur Beschlussfassung über eine Förderung der gewerblichen Wirtschaft berechtigt sei, da sie die Aufgabe habe, das Gesamtinteresse der zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen und für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken. Die Möglichkeit der zivilen Nutzung des Flugplatzes durch Geschäftsflieger stelle einen wichtigen Standortfaktor für die regionale Wirtschaft dar. Im Übrigen lägen Niederstetten und der Landeplatz Schwäbisch Hall fast 50 km auseinander.

Der Termin zur mündlichen Verhandlung vor der 4. Kammer (Az.: 4 K 2367/09) ist auf Montag, den 03.05.2010, 10.00 Uhr, im Sitzungssaal 3, festgesetzt.

3. IBM klagt gegen Beitragsbescheide in Millionenhöhe

Ebenfalls bei der 4. Kammer sind im Februar und März 2010 drei Verfahren eingegangen, in denen IBM Deutschland und IBM Research bzw. Management GmbH gegen den Pensions-Sicherungs-Verein klagen (Az.: 4 K 513/10, 4 K 848/10 und 4 K 849/10).
Es geht inhaltlich jeweils um die Rechtmäßigkeit von Beitragsbescheiden des beklagten Pensions-Sicherungs-Vereins (Beliehener), mit dem dieser IBM zu Beiträgen nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) herangezogen hat. Der Pensions-Sicherungs-Verein gewährleistet die betriebliche Altersversorgung für den Fall der Insolvenz eines Arbeitgebers. Die Bemessung des Beitrags ist recht kompliziert und hängt davon ab, auf welchem von mehreren gesetzlich vorgese-henen Wegen ein Arbeitgeber Betriebsrente gewährt. IBM meint, nach Sinn und Zweck dieser Vorschriften deutlich geringere Beiträge zu schulden, als sie vom Verein erhoben wurden. Interessant ist die Höhe der jeweils für das Jahr 2009 geltend gemachten Differenz: ca. 50 Mill. €, 5,5 Mill.€ und ca. 4 Mill. €.

Eine Terminierung ist voraussichtlich für die 2. Jahreshälfte 2010 vorgesehen.

4. Betriebskostenzuschüsse für Kindergärten / Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft

17 Verfahren sind bei der 7. Kammer im Bereich der Betriebskostenzuschüsse für Kindergärten / Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft (insbesondere mit alternativem pädagogischen Konzept wie Waldorfkindergärten u.a. Einrichtungen wie „Kinder in Bewegung“, „Luftikus“, „Itzebitz“ etc.) anhängig.

Für die Förderung waren bis Ende 2005 die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise und kreisfreie Städte) zuständig. Seit dem 01.01.2006 ist in Baden-Württemberg die Förderzuständigkeit auf die Kommunen übergegangen. In den Verfahren geht es u.a. um die Aufnahme in die Bedarfsplanung der Gemeinden und um die Beteiligung an der Finanzierung von Kindertageseinrichtungen mit überregionalem Einzugsgebiet durch die Wohnsitzgemeinde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 21.01.2010 § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Förderung von Kindertageseinrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet - KiTaGVO - über die Höhe des platzbezogenen Zuschusses der Wohnsitzgemeinden für unwirksam erklärt, weil er den Trägern gemeindeübergreifender Kindergärten keine gleichheitsgemäße Förderung gewähre.

Eine Termin zur mündlichen Verhandlung vor der 7. Kammer mit verschiedenen Fällen ist Mitte des Jahres 2010 vorgesehen.

5. Widerruf der Anerkennung eines Dienstunfalles

Ein Lehrer der Albertville-Realschule in Winnenden wendet sich mit seiner am 17.03.2010 bei Gericht eingegangenen Klage dagegen, dass das vom Regierungspräsidium Stuttgart vertretene Land Baden-Württemberg ihm die Anerkennung des Amoklaufs am 11.03.2009 als Dienstunfall widerrufen hat (Az.: 12 K 960/10).

Der seit Jahrzehnten an der Schule tätige Lehrer hatte sich am Tag des Amoklaufs nicht in der Schule, sondern stationär in einem Krankenhaus aufgehalten und dort durch die Fernsehnachrichten von dem Amoklauf erfahren. Bei dem Kläger wurde dann eine akute und posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert.
Das Regierungspräsidium hatte dem Kläger zunächst im Mai 2009 das Ereignis in Winnenden als Dienstunfall anerkannt und sich zur Erstattung der Kosten für die Heilbehandlung bereit erklärt.
Mit Bescheid vom 03.08.2009 widerrief das Regierungspräsidium jedoch die Anerkennung des Vorfalls am 11.03.2009 als Dienstunfall, da ein Dienstunfall tatsächlich nicht vorgelegen habe. Nach § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes sei ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes bzw. infolge des Dienstes eingetreten sein. Diese Voraussetzungen lägen im Falle des Klägers nicht vor. Den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2010 zurückgewiesen.

Mit seiner Klage begehrt der Lehrer die Aufhebung des Widerrufsbescheids. Er macht im Wesentlichen geltend, trotz räumlicher Abwesenheit zum Ort des Amoklaufs habe er aufgrund der jahre- und jahrzehntelangen beruflichen und emotionalen Bindung mit den Opfern eine tiefe Verantwortung für seine Klasse sowie für seine anderen Schüler/innen und Kolleg/innen empfunden. Infolge seines jahrzehntelangen Dienstes seien ihm allein ursächlich aus dem Amoklauf die psychischen Beschwerden entstanden. Wegen des Widerrufs habe er eine bereits geplante Rehabilitation in einer Klinik nicht antreten können.

Derzeit ist nicht absehbar, wann es in diesem erst seit kurzem anhängigen Verfahren zu einer Terminierung kommt.

Von Seiten des Landes wurde mitgeteilt, dass 8 bis 10 weiterer Fälle dieser Art sich im Verwaltungsverfahren befinden.

6. Spielhallen in Stuttgart-Zuffenhausen

In Stuttgart-Zuffenhausen steht die geplante Nutzungsänderung eines vorhandenen Möbelhauses in ein Spiel- und Freizeitcenter mit 5 Spielhallen im Streit (Az.: 13 K 2775/09).

Die Klägerin hatte im Februar 2009 bei der beklagten Landeshauptstadt Stuttgart die Bauvoranfrage gestellt, ob auf ihrem Baugrundstück ein Spiel- und Freizeit-center mit 5 Spielhallen aus bauplanungsrechtlichen Gründen zulässig sei. Am 22.07.2009 hat die Klägerin bei Gericht Klage erhoben, nachdem die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt ihren Antrag nicht beschieden hatte. Mit Bauvorbescheid vom 23.07.2009 entschied die Beklagte die Frage dahingehend, dass das Spiel- und Freizeitcenter mit 5 Spielhallen aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht zulässig sei. Die Entscheidung begründete sie im Wesentlichen damit, dass das Baugrundstück im Geltungsbereich der Satzung „Vergnügungseinrichtungen und andere“ liege, die am 05.01.1989 in Kraft getreten sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 2 der Satzung lägen nicht vor, da sich auf Grund der zwischenzeitlich tatsächlich eingetretenen Entwicklung, nämlich der zunehmenden Anzahl der Spielhallen und der damit verbundenen Abwertung der betroffenen Gebiete, eine andere Beurteilung in politischer wie rechtlicher Hinsicht ergeben habe. Das Grundstück liege im Sanierungsgebiet Zuffenhausen 8, das durch Sanierungssatzung am 09.04.2009 rechtsverbindlich festgelegt worden sei. Aus der gemeinderätlichen Begründung der Sanierungssatzung ergebe sich, dass ein Ziel der Festsetzung des Sanierungsgebiets die Erhaltung und Sicherung „der hauptsächlich durch Wohnen und Einzelhandel geprägten Nutzungsstruktur durch Verhinderung der Ansiedlung von störenden Nutzungen wie z.B. Spielhallen und Gaststätten“ sei. Die Zulassung des geplanten Spiel- und Freizeitcenters würde damit den Zielen der Sanierungssatzung widersprechen. Hinzu komme, dass in dem neuen Bebauungsplan, dessen Aufstellung am 16.12.2008 beschlossen worden sei, die Zulässigkeit von Spielhallen ausdrücklich ausgeschlossen werden solle.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten, ihr einen positiven bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zu der Frage erteilen, ob die Nut-zungsänderung des vorhandenen Möbelhauses in ein Spiel- und Freizeitcenter mit 5 Spielhallen nach der Art der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig ist. Sie bezweifel, dass die Satzung „Vergnügungseinrichtungen und andere“ für den Stadtbezirk Stuttgart-Zuffenhausen überhaupt wirksam in Kraft getreten ist. Selbst wenn die Satzung aber wirksam wäre, so seien die Voraussetzungen für einen ausnahmsweise Zulassung nach ihrer Auffassung gegeben. Bei Verwirklichung des Vorhabens bleibe die Eigenart der näheren Umgebung erhalten. Der Erteilung des Bauvorbescheids stehe auch die Sanierungssatzung nicht entgegen.

Das Verfahren soll gegen Ende dieses Jahres zur Terminierung kommen.

7. Erweiterung eines Lebensmittelmarktes in Stuttgart-Hedelfingen

Die Klägerin begehrt mit der am 16.11.2009 bei Gericht eingegangenen Klage, die Landeshauptstadt Stuttgart zu verpflichten, ihr die Baugenehmigung für die Erweiterung eines Lebensmittelmarktes in Stuttgart-Hedelfingen zu erteilen (Az.: 13 K 4244/09).

Die Klägerin hatte bei der Beklagten im November 2008 die Baugenehmigung für die geplante Erweiterung beantragt. Nach den eingereichten Plänen soll der Lebensmitteldiscounter nach der Erweiterung eine Verkaufsfläche von rund 1.280 m² und eine Geschossfläche zwischen 1.740 und 1.750 m² aufweisen. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, das für diesen Bereich ein Industriegebiet festsetzt. Die Beklagte lehnte den Bauantrag mit Bescheid vom 26.03.2009 ab. Sie begründete dies damit, dass das Vorhaben als großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Industriegebiet nicht zulässig sei. Nach aktueller Rechtsprechung liege Großflächigkeit vor, wenn eine Verkaufsfläche von 800 m² überschritten werde. Dies sei hier mit rund 1.280 m² geplanter Verkaufsfläche der Fall. Das Vorhaben sei nur in einem Kerngebiet oder in einem entsprechend festgesetzten Sondergebiet zulässig. Gründe für eine Abweichung seien nicht gegeben. Zwar sei mit dem Bauantrag eine Auswirkungsanalyse der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung GmbH - GMA - vorgelegt worden, die die Erweiterung im Ergebnis grundsätzlich empfehle. Dieser Sichtweise könne jedoch nicht gefolgt werden. Die Erweiterung des Marktes sei vielmehr vom Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung im Hinblick auf die zu erwartenden Auswirkungen abgelehnt worden. Das Vorhaben widerspreche außerdem dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Beklagten. Eine Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten zulässigen Art der Nutzung sei nicht möglich, da diese der planerischen Absicht, welche der Festsetzung eines Industriegebietes zu Grund liege, widersprechen würde. Den hiergegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2009 zurück.

Die Klägerin hat die Klage bislang nicht begründet. Wann es zu einer Terminierung kommt, ist deshalb derzeit nicht absehbar.

8. Ausübung des Vorkaufsrechts für „Schoch-Areal“ in Stuttgart-Feuerbach

Der Kläger wendet sich mit seiner am 03.03.2010 bei Gericht eingegangenen Klage dagegen, dass die Landeshauptstadt Stuttgart ein Vorkaufsrecht für die Grundstücke des „Schoch-Areals“ in Stuttgart-Feuerbach ausgeübt hat (Az.: 13 K 771/10).

Der Kläger hat im März 2009 Grundstücke und Teilgrundstücke des ehemaligen Firmenareals der Fa. Schoch in Stuttgart-Feuerbach erworben. Mit Bescheid vom 08.05.2009 hat die beklagte Landeshauptstadt Stuttgart ein Vorkaufsrecht bezüglich dieser Grundstücke ausgeübt. Das Vorkaufsrecht diene zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung sowie zur Umstrukturierung, Neu-ordnung und Aufwertung der Fläche, die eine Schlüsselstelle zwischen dem Zentrum von Feuerbach und dem Bahnhof einnehme, und der Umsetzung der Ziele aus dem „Vorranggebiet für Stadterneuerung (SVG)“. Die Ausübung des Vorkaufsrechts zum Wohl der Allgemeinheit sei gerechtfertigt. Die Belange der Vertragsschließenden, insbesondere des Klägers als Käufer, seien hinreichend berücksichtigt worden. U.a. sei das Nutzungskonzept des Klägers zur Entscheidung herangezogen worden, welches die Ziele des SVG jedoch nicht entsprechend berücksichtige. Den vom Kläger hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2010 zurück. Zur Begründung trug sie u.a. vor: Die Konzeption des Klägers sehe unter teilweisem Erhalt des Bestandes vor, auf dem Areal in der Form eines Sozialprojektes u. a. La-dengeschäfte, Werkstätten, Existenzgründer, Ateliers, Hilfsgüterkoordinationen, Büroflächen, Gastronomie, Wohnungen und eine Kindertagesstätte unterzubringen. Schwerpunkt sei eine gemeinnützige Nutzung. Die Gebäudesubstanz solle bis auf einen untergeordneten Teil erhalten werden. Dadurch würden jedoch die Probleme und Missstände des Areals im Wesentlichen bestehen bleiben. Aus Sicht der Beklagten sei die dringend erforderliche Neuordnung des Schoch-Areals nur durch eine komplette Neubebauung mit dem hervorgehobenen Standort angemessenen Nutzungen zu realisieren. Von daher sei die Ausübung des Vorkaufsrechts erforderlich und durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Aufhebung der beiden Bescheide. Er macht im Wesentlichen geltend, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht gegeben seien. Die pauschale Behauptung der Beklagten, das Vorkaufsrecht diene zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung sowie zur Umstrukturierung, Neuordnung und Aufwertung der Fläche erfülle die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht. Erforderlich sei vielmehr, dass die Stadt damit gebietsbezogen städtebauliche Entwicklungs- und Ordnungsaufgaben erfüllen könne und ihre konkreten Planungsziele auch verwirklichen wolle. Nicht ausreichend seien städtebauliche Entwicklungskonzepte und sonstige informelle Planungen. Ein Vorkaufsrecht dürfe, als „kleine Enteignung“, nur als ultima ratio ausgeübt werden, um Störungen oder Beeinträchtigungen abzuwehren, die der Bauleitplanung und anderen Maßnahme drohten, weil geplante Grundstücksverkäufe nicht mit ihren Zielen in Einklang stünden. Der angefochtene Bescheid enthalte hierüber keine Ausführungen. Insbesondere wäre eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und seinen Interessen erforderlich gewesen, die jedoch nicht durchgeführt worden sei. Die schlichte Behauptung der Beklagten, sein Nutzungskonzept berücksichtige die Ziele des SVG nicht entsprechend, sei unzutreffend.

Derzeit ist nicht absehbar, ob mit einer Terminierung noch in diesem Jahr ge-rechnet werden kann. Da die Sache erst seit kurzem anhängig ist, liegt derzeit auch noch keine Klagerwiderung der Beklagten vor.

Test Anhang

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