Am
Donnerstag, den 22. Oktober 2015, 11:00 Uhr,
im Sitzungssaal 1 des Gerichtsgebäudes in Stuttgart,
Augustenstraße 5,
verhandelt die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart über eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Personalienfeststellung (Aktenzeichen: 1 K 5060/13).
Der Kläger, ein 30-jähriger deutscher Staatsangehöriger mit dunkler Hautfarbe, macht mit seiner Klage geltend, er sei am 19.11.2013 gegen 22.30 Uhr von drei Beamten der Bundespolizei in der 1. Klasse des ICE 377 zwischen Baden-Baden und Offenburg in rechtswidriger Weise kontrolliert worden. Der Kläger möchte vom Verwaltungsgericht festgestellt haben, dass die bei ihm durchgeführte Personalienfeststellung am 19.11.2013 rechtswidrig war. Zur Begründung trägt er vor, mit dieser Feststellung sei in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen und gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen worden, weil nur er in dem Waggon und nur wegen seiner Hautfarbe kontrolliert worden sei.
Die Bundesbahnpolizeidirektion Stuttgart, welche die Bundesrepublik Deutschland vertritt, beruft sich ihrerseits darauf, die Kontrolle sei rechtmäßig gewesen. Der Bundespolizei obliege der Grenzschutz im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 km. Im Grenzgebiet wie vorliegend könne die Bundespolizei nach § 23 des Bundespolizeigesetzes zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreisen in das Bundesgebiet oder zur Verhütung von Straftaten die Identität einer Person feststellen. Da in der Vergangenheit immer wieder unerlaubt eingereiste Ausländer in den Zügen festgestellt worden seien, sei eine Personenkontrolle des Klägers aufgrund der Lageerkenntnisse angebracht und notwendig gewesen.