Navigation überspringen

S 21: Klage der Stuttgarter Netz AG gegen den Abbau der Gleisanlagen des Stuttgarter Hauptbahnhofs -mündliche Verhandlung-

Datum: 02.08.2016

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 02.08.2016

Am

                       Dienstag, den 09. August 2016, 14:00 Uhr,

                       im Sitzungssaal 5 des Gerichtsgebäudes in Stuttgart,

                       Augustenstraße 5,

 

verhandelt die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart über die Klage der Stuttgarter Netz AG gegen den Abbau der Gleisanlagen des Stuttgarter Hauptbahnhofs (Az.: 13 K 2947/12).

Mit ihrer (vorbeugenden Verpflichtungs-)Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Eisenbahn-Bundesamt, möchte die Stuttgarter Netz AG erreichen, dass das Eisenbahn-Bundesamt der (beigeladenen) DB Netz AG untersagt, mit den Gleisabbauarbeiten zu beginnen, bevor ein Stilllegungsverfahren nach dem Allgemeinen Eisenbahn-Gesetz - AEG - durchgeführt ist. Die Landeshauptstadt Stuttgart ist als Erwerberin der Gleisflächen ebenfalls Beigeladene in diesem Verfahren.

Die Stuttgarter Netz AG möchte die Eisenbahninfrastruktur im bestehenden Stuttgarter Kopfbahnhof erhalten und ist der Ansicht, dass das umstrittene Großprojekt Stuttgart 21 zu einer Einstellung des Betriebes des oberirdischen Kopfbahnhofes führe, die die Betriebsqualität im deutschen Eisenbahnnetz nachhaltig negativ beeinflusse. Auch nach Fertigstellung des unterirdischen Durchgangsbahnhofs bestehe ein Interesse an der Erhaltung der oberirdischen Bahnbetriebsanlagen des bestehenden Kopfbahnhofes, weil der neue Tiefbahnhof nicht unbeschränkt befahren werden könne. Daher vertritt die Stuttgarter Netz AG die Rechtsauffassung, dass die Gleisanlagen nicht ohne Stilllegungsverfahren nach § 11 AEG abgebaut werden dürfen.

Die beklagte Bundesrepublik und die beigeladene DB Netz AG sind dagegen der Auffassung, dass die Klage bereits unzulässig ist, insbesondere fehle das Rechtsschutzinteresse der Stuttgarter Netz AG. Auch habe die Stuttgarter Netz AG keinen Anspruch gegen die Bundesrepublik auf ein Einschreiten gegen die DB Netz AG, da § 11 AEG bei der Realisierung von Stuttgart 21 keine Anwendung finde.

 

Die Verhandlung ist öffentlich.

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.