Mit Urteil vom 26.07.2017 (Az.: 13 K 5412/15; vgl. Pressemitteilungen vom 22.05., 20.07. und 28.07.2017) hat die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart der Klage der Deutschen Umwelthilfe e.V. gegen das Land Baden-Württemberg stattgegeben. Die Deutsche Umwelthilfe hat einen Anspruch auf Fortschreibung des Luftreinhalteplanes Stuttgart um Maßnahmen, die zu einer schnellstmöglichen Einhaltung der überschrittenen Immissionsgrenzwerte für NO2 in der Umweltzone Stuttgart führen. Nunmehr liegen den Beteiligten die vollständigen schriftlichen Urteilsgründe vor.