Mit Urteil vom 18.02.2021 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart auf die Klage des Herrn Alassa M. gegen das Land Baden-Württemberg wegen Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen (AZ. 1 K 9602/18; vgl. Pressemitteilungen vom 29.01.2021 und vom 19.02.2021) festgestellt, dass die durch den Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes gegenüber dem Kläger in der Landeserstaufnahmeeinrichtung in Ellwangen am 03.05.2018 durchgeführte Personenfeststellung, das Betreten und Durchsuchen des Zimmers des Klägers, das Durchsuchen des Klägers und das Festsetzen des Klägers unter Anlegen von Einmal-Handschließen rechtswidrig gewesen sind. Weiter hat die 1. Kammer festgestellt, dass das Einbehalten des Geldbeutels durch den Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes am 20.06.2018 im Rahmen der Abschiebung des Klägers rechtswidrig gewesen ist. Im Übrigen hat die 1. Kammer die Klage abgewiesen. Nunmehr liegen den Beteiligten die vollständigen schriftlichen Urteilsgründe vor.
Das Gericht hat die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zugelassen. Die Beteiligten haben nun die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Berufung beim Verwaltungsgerichtshof einzulegen.