Navigation überspringen

Sohn muss für die Kosten der Bestattung seines Vaters auch dann aufkommen, wenn dieser in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat

Datum: 15.06.2012

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 15.06.2012

Nach dem baden-württembergischen Bestattungsrecht sind die bestattungspflichtigen Angehörigen (in der Rangfolge Ehegatte, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder der verstorbenen Person) des Verstorbenen zur Zahlung der Bestattungskosten verpflichtet. Ein Lebensgefährte ist aber weder Ehegatte noch - gleichgeschlechtlicher - Lebenspartner (i.S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes) und als solche nicht zahlungspflichtig. Das hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22.05.2012 entschieden und den Eilantrag des Sohnes (Antragsteller) gegen seine Heranziehung in einem Gebührenbescheid aus Anlass der Bestattung seines Vaters abgelehnt (Az.: 6 K 1263/12).

Der Vater des Antragstellers lebte bis zu seinem Tod im August 2010 zusammen mit seiner Lebensgefährtin und einem gemeinsamen Sohn. Der geschiedene Vater hinterließ mehrere volljährige Kinder, darunter den Antragsteller. Die Lebensgefährtin des Verstorbenen beantragte die Bestattung, worauf ihr zunächst die Kosten für die am 24.08.2010 erfolgte Urnenbeisetzung in Rechnung gestellt wurden. Nachdem die Lebensgefährtin keine Zahlungen leistete und nach unbekannt verzog, verlangte die Stadt vom Sohn mit Bescheid vom 24.05.2011 die Zahlung der Bestattungskosten in Höhe von 1.246 €. Hiergegen machte der Sohn u.a. geltend, zahlungspflichtig sei die „Lebenspartnerin“ seines verstorbenen Vaters.

Nach Auffassung der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts ist der Sohn mit Recht dazu herangezogen worden, die Friedhofs-und Bestattungskosten aus Anlass der Bestattung seines Vaters zu bezahlen. Zwar sei zur Zahlung auch verpflichtet, wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantrage. Daneben seien aber auch die bestattungspflichtigen Angehörigen (in der Rangfolge Ehegatte, Lebenspartner, volljährigen Kinder, Eltern, Großeltern, volljährigen Geschwister und Enkelkinder der verstorbenen Person) und damit die volljährigen Kinder des Verstorbenen wie der Antragsteller zahlungspflichtig. Entgegen der Auffassung des Antragstellers habe die Stadt diese Rangfolge beachtet. Die Frau, die mit dem Verstorbenen zusammengelebt habe, sei nämlich weder die Ehefrau noch die Lebenspartnerin, sondern „lediglich“ die Lebensgefährtin des Verstorbenen gewesen. Damit seien die volljährigen Kinder nach der gesetzlichen Rangliste zahlungspflichtig. Die Stadt habe die Kosten gerade vom Antragsteller fordern und ihn darauf verweisen dürfen, einen Ausgleichsanspruch gegen seine übrigen volljährigen Geschwister geltend zu machen. Die entsprechenden Ermessenserwägungen der Stadt seien rechtlich nicht zu beanstanden.


Der Beschluss ist rechtskräftig.

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.