In dem Klageverfahren, mit dem ein am Neckartor wohnender Stuttgarter Bürger die Fortschreibung des Aktionsplans durch das vom Regierungspräsidium Stuttgart vertretene Land Baden-Württemberg erreichen wollte, haben die Beteiligten einem vom Verwaltungsgericht Stuttgart vorgeschlagenen Vergleich zugestimmt (Az.:13 K 3683/09).
Mit seiner Klage begehrte der Stuttgarter Bürger vom Regierungspräsidium Stuttgart die Prüfung weiterer, kurzfristig zu ergreifender Maßnahmen, um die Gefahr der Überschreitung der Grenzwerte des Luftschadstoffes PM10 zu verringern und deren Dauer zu beschränken.
In dem abgeschlossenen Vergleich verpflichtet sich das beklagte Land, über die Einführung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 40 km/h im Stadtgebiet Stuttgart, insbe-sondere auf der B 14 im Bereich des Wohnortes des Klägers bis zum 31.12.2011 eine Entscheidung zu treffen, und im Falle einer Ablehnung der Maßnahme dem Kläger eine schriftliche Begründung für die Ablehnung zu erteilen.
Das Land verpflichtet sich ferner, über die Festsetzung weiterer kurzfristiger verkehrsbeschränkender Maßnahmen auf der B 14 im Bereich des Neckartors bis zum 31.03.2012 eine Entscheidung zu treffen und im Falle einer Ablehnung solcher weiterer Maßnahmen dem Kläger schriftlich mitzuteilen, welche Maßnahmen geprüft wurden und aus welchen Gründen diese nicht festgesetzt werden.
Mit diesem Vergleich ist das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht abgeschlossen.
Mit seiner Klage begehrte der Stuttgarter Bürger vom Regierungspräsidium Stuttgart die Prüfung weiterer, kurzfristig zu ergreifender Maßnahmen, um die Gefahr der Überschreitung der Grenzwerte des Luftschadstoffes PM10 zu verringern und deren Dauer zu beschränken.
In dem abgeschlossenen Vergleich verpflichtet sich das beklagte Land, über die Einführung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 40 km/h im Stadtgebiet Stuttgart, insbe-sondere auf der B 14 im Bereich des Wohnortes des Klägers bis zum 31.12.2011 eine Entscheidung zu treffen, und im Falle einer Ablehnung der Maßnahme dem Kläger eine schriftliche Begründung für die Ablehnung zu erteilen.
Das Land verpflichtet sich ferner, über die Festsetzung weiterer kurzfristiger verkehrsbeschränkender Maßnahmen auf der B 14 im Bereich des Neckartors bis zum 31.03.2012 eine Entscheidung zu treffen und im Falle einer Ablehnung solcher weiterer Maßnahmen dem Kläger schriftlich mitzuteilen, welche Maßnahmen geprüft wurden und aus welchen Gründen diese nicht festgesetzt werden.
Mit diesem Vergleich ist das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht abgeschlossen.