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Streit um Vollstreckung aus Vergleich bezüglich Auflagen zur Luftreinhaltung im Planfeststellungsbeschluss ?Stuttgart 21? durch Rücknahme beendet

Datum: 26.05.2011

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 25.05.2011

In dem Vollstreckungsverfahren (Az.: 13 K 453/11), mit dem ein Stuttgarter Bürger erreichen wollte, dass das Eisenbahnbundesamt seinen Verpflichtungen aus einem vor dem Verwaltungsgericht geschlossenen Vergleich, Auflagen zur Vermeidung und Minderung von Staub- und Rußpartikelemissionen im Planfeststellungsbeschluss „Stuttgart 21“ betreffend (vgl. Pressemitteilung vom 03.12.2010) nachkommt, hat der Bürger seinen Vollstreckungsantrag am 24.05.2011 zurückgenommen. Mit der nun erklärten Rücknahme ist das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht abgeschlossen.
In dem bei Gericht am 10.02.2011 eingegangenen Vollstreckungsantrag rügte der Bürger, dass entgegen den Verpflichtungen aus dem Vergleich bei den Baumaßnahmen im Zusammenhang mit dem Umbau des Bahnknotens Stuttgart („Projekt Stuttgart 21“) Baustellenfahrzeuge und Baumaschinen eingesetzt würden, die nicht über Rußpartikelfilter verfügten, was das Eisenbahnbundesamt aber im Rahmen seiner Bauaufsicht hätte kontrollieren und gegebenenfalls hätte unterbinden müssen. Der Bürger legte hierzu 90 Fotos vor, welche die angeblichen Verstöße dokumentieren sollten.
Die vom Eisenbahnbundesamt durchgeführten Nachforschungen ergaben, dass von den vorgelegten 90 Fotografien über 80 Bilder keine Verstöße der Deutschen Bahn AG gegen die Rußfilterpflicht auf S 21 - Baustellen dokumentieren und vom Eisenbahnbundesamt wegen dieser unberechtigten Anschuldigungen folglich nichts weiter zu veranlassen war.
Im Übrigen hat das Eisenbahnbundesamt unverzüglich die notwendigen Schritte gegen die Deutsche Bahn AG unternommen bzw. weitere Ermittlungen durchgeführt.
Das Gericht hat im Vollstreckungsverfahren deshalb darauf hingewiesen, dass das Eisenbahnbundesamt damit seinen Überwachungs- und Kontrollpflichten aus dem Vergleich bislang in vollem Umfang nachgekommen ist und für die begehrte Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen daher derzeit kein Raum ist.
Daraufhin hat der Bürger seinen Vollstreckungsantrag gegen das Eisenbahnbundesamt - wie auch bereits einen entsprechenden Vollstreckungsantrag gegen die Deutsche Bahn AG - zurückgenommen.

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