Die 4. Kammer des Verwaltungsgericht Stuttgart verhandelt am
Donnerstag, den 09. Juni 2011, 09.30 Uhr
im Sitzungssaal 2 des Verwaltungsgerichts Stuttgart über die Klage einer Betreiberin eines Riesenrades (Klägerin) gegen die Landeshauptstadt Stuttgart auf die Feststellung, dass die Ablehnung ihrer Zulassung zum Cannstatter Volksfest 2010 rechtswidrig war (Az.: 4 K 3176/10).
Die Klägerin macht geltend, dass die Auswahlentscheidung zugunsten eines Konkurrenten im Rahmen der Attraktivitätsbewertung fehlerhaft gewesen sei. Die Stadt Stuttgart sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass beide Bewerber ein Rad mit 60 m Höhe hätten; tatsächlich sei das Rad des Konkurrenten einige Meter kleiner. Auch die günstigere Bewertung des Konkurrenten bei den Kriterien „Bemalung außen“, „Beleuchtung außen“, „Geschäftsgröße/Abmessungen“, „Rückfronten“ und „Gondeln freischwingend/fest“ sei zu ihren Lasten unrichtig.
Die Stadt Stuttgart trägt dagegen vor, dass das Riesenrad des Konkurrenten nach den Bewerbungsunterlagen über eine Höhe von 60 m verfüge. Die Stadt sei darauf angewiesen, dass wahrheitsgemäße Angaben gemacht würden, denn sie könne keine eigenen Nachforschungen zur Höhe der Räder anstellen. Die von der Klägerin angekündigte Umrüstung auf LED-Technik bei der Beleuchtung habe sie mangels Belegs durch Bildmaterial nicht berücksichtigen können.
Der beigeladene Konkurrent ist der Klage entgegen getreten und macht geltend, die Klägerin gebe selbst die Höhe ihres Riesenrades zu hoch an.
Die Verhandlung ist öffentlich.
Donnerstag, den 09. Juni 2011, 09.30 Uhr
im Sitzungssaal 2 des Verwaltungsgerichts Stuttgart über die Klage einer Betreiberin eines Riesenrades (Klägerin) gegen die Landeshauptstadt Stuttgart auf die Feststellung, dass die Ablehnung ihrer Zulassung zum Cannstatter Volksfest 2010 rechtswidrig war (Az.: 4 K 3176/10).
Die Klägerin macht geltend, dass die Auswahlentscheidung zugunsten eines Konkurrenten im Rahmen der Attraktivitätsbewertung fehlerhaft gewesen sei. Die Stadt Stuttgart sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass beide Bewerber ein Rad mit 60 m Höhe hätten; tatsächlich sei das Rad des Konkurrenten einige Meter kleiner. Auch die günstigere Bewertung des Konkurrenten bei den Kriterien „Bemalung außen“, „Beleuchtung außen“, „Geschäftsgröße/Abmessungen“, „Rückfronten“ und „Gondeln freischwingend/fest“ sei zu ihren Lasten unrichtig.
Die Stadt Stuttgart trägt dagegen vor, dass das Riesenrad des Konkurrenten nach den Bewerbungsunterlagen über eine Höhe von 60 m verfüge. Die Stadt sei darauf angewiesen, dass wahrheitsgemäße Angaben gemacht würden, denn sie könne keine eigenen Nachforschungen zur Höhe der Räder anstellen. Die von der Klägerin angekündigte Umrüstung auf LED-Technik bei der Beleuchtung habe sie mangels Belegs durch Bildmaterial nicht berücksichtigen können.
Der beigeladene Konkurrent ist der Klage entgegen getreten und macht geltend, die Klägerin gebe selbst die Höhe ihres Riesenrades zu hoch an.
Die Verhandlung ist öffentlich.