Die 13. Kammer des Verwaltungsgericht Stuttgart verhandelt am
Dienstag, den 16.03.2010, um 13.30 Uhr
im Sitzungssaal 1 des Verwaltungsgerichts Stuttgart über zwei Klagen, in denen es um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Spielhallen in Stuttgart-Bad Cannstatt geht (Az.: 13 K 1331/09 und 13 K 2366/09).
Die beiden Kläger beabsichtigen, in der Seelbergstraße in Stuttgart-Bad Cannstatt jeweils eine Spielhalle einzurichten. Die Baugrundstücke befinden sich im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen und andere Bad Cannstatt ca. 1989/006“ aus dem Jahr 1989 (Vergnügungssteuersatzung). Nach der Satzung können Spielhallen in diesem Bereich ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Eigenart der näheren Umgebung erhalten bleibt. Ob dies bei der Genehmigung von zwei weiteren Spielhallen noch der Fall sein würde, ist die vom Gericht zu entscheidende Frage. In diesem Teil des Plangebiets sind bereits sieben Spielhallen genehmigt und vorhanden. Darüber hinaus ist die Einrichtung von neun weiteren Spielhallen geplant; neben den zur Verhandlung anstehenden beiden Fällen, sind insoweit bereits zwei weitere Klagen bei Gericht anhängig (Az.: 13 K 2482/09 und 13 K 811/10).
Die Landeshauptstadt Stuttgart hat die Anträge der Kläger abgelehnt, da die geplanten Vorhaben aus ihrer Sicht aus städtebaulicher Sicht zu einer relevanten Veränderung der Eigenart der näheren Umgebung führe. Das Geschäftsfeld sei beim Einbau von weiteren Spielhallen durch trading-down-Effekte gefährdet. Durch die Massierung von Vergnügungseinrichtungen werde in diesem Bereich die Nutzungsvielfalt zurückgedrängt. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihren Klagen. Sie machen unter anderem geltend, dass die nähere Umgebung wirtschaftlich eine andere Nutzung als die geplante Spielhallennutzung nicht zulasse. Das Geschäftsumfeld besitze keine hohe, nicht einmal eine durchschnittliche Aufenthaltsqualität. Das gelte auch für den Wilhelmsplatz. Die Einrichtung einer Spielhalle führe deshalb zu keiner Änderung der Eigenart der näheren Umgebung und könne auch nicht zu einer Verschlechterung der Geschäftslage Seelbergstraße führen, nachdem in der Umgebung ohnehin bereits vier Spielhallen genehmigt worden seien.
Die Verhandlung ist öffentlich.
Dienstag, den 16.03.2010, um 13.30 Uhr
im Sitzungssaal 1 des Verwaltungsgerichts Stuttgart über zwei Klagen, in denen es um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Spielhallen in Stuttgart-Bad Cannstatt geht (Az.: 13 K 1331/09 und 13 K 2366/09).
Die beiden Kläger beabsichtigen, in der Seelbergstraße in Stuttgart-Bad Cannstatt jeweils eine Spielhalle einzurichten. Die Baugrundstücke befinden sich im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen und andere Bad Cannstatt ca. 1989/006“ aus dem Jahr 1989 (Vergnügungssteuersatzung). Nach der Satzung können Spielhallen in diesem Bereich ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Eigenart der näheren Umgebung erhalten bleibt. Ob dies bei der Genehmigung von zwei weiteren Spielhallen noch der Fall sein würde, ist die vom Gericht zu entscheidende Frage. In diesem Teil des Plangebiets sind bereits sieben Spielhallen genehmigt und vorhanden. Darüber hinaus ist die Einrichtung von neun weiteren Spielhallen geplant; neben den zur Verhandlung anstehenden beiden Fällen, sind insoweit bereits zwei weitere Klagen bei Gericht anhängig (Az.: 13 K 2482/09 und 13 K 811/10).
Die Landeshauptstadt Stuttgart hat die Anträge der Kläger abgelehnt, da die geplanten Vorhaben aus ihrer Sicht aus städtebaulicher Sicht zu einer relevanten Veränderung der Eigenart der näheren Umgebung führe. Das Geschäftsfeld sei beim Einbau von weiteren Spielhallen durch trading-down-Effekte gefährdet. Durch die Massierung von Vergnügungseinrichtungen werde in diesem Bereich die Nutzungsvielfalt zurückgedrängt. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihren Klagen. Sie machen unter anderem geltend, dass die nähere Umgebung wirtschaftlich eine andere Nutzung als die geplante Spielhallennutzung nicht zulasse. Das Geschäftsumfeld besitze keine hohe, nicht einmal eine durchschnittliche Aufenthaltsqualität. Das gelte auch für den Wilhelmsplatz. Die Einrichtung einer Spielhalle führe deshalb zu keiner Änderung der Eigenart der näheren Umgebung und könne auch nicht zu einer Verschlechterung der Geschäftslage Seelbergstraße führen, nachdem in der Umgebung ohnehin bereits vier Spielhallen genehmigt worden seien.
Die Verhandlung ist öffentlich.