Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit nunmehr bekanntgegebenen Urteil vom 31. August 2011 auf die Klage eines Anwohners (Kläger) der Dornhalde das von der Landeshauptstadt Stuttgart am 01.02.2010 angeordnete Verkehrszeichen „gemeinsamer Fuß- und Radweg“ mit Zusatz „Anlieger Geb. Laustr. XX frei“ für den Verbindungsweg zwischen der Laustraße und der Dornhalde - Weg 110 - aufgehoben und die Stadt verurteilt, die dort aufgestellte Schranke zu entfernen (Az.: 8 K 440/11).
Seit vielen Jahren nutzten die Anwohner der Dornhalde den Zufahrtsweg 110, der die Laustraße mit der Dornhalde verbindet. Mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 01.02.2010 verfügte die Stadt die Sperrung der Durchfahrt zwischen Laustraße und Dornhalde über den Weg 110 durch das Verkehrszeichen „gemeinsamer Fuß- und Radweg“ mit Zusatz „Anlieger Geb. Laustr. XX frei“ und ordnete die Anbringung einer - schließbaren - Schranke an. Zusätzlich wurde vom Eigentümer des Grundstücks Laustraße XX ein elektrisch versenkbarer Poller aus Edelstahl einbetoniert. Hiergegen wendete sich der Kläger und trug vor, dass es keine Notwendigkeit für eine Änderung der jahrzehntelang praktizierten Nutzung gebe, zumal auch die Verkehrspolizei keine besondere Gefahrensituation habe feststellen können. Er werde durch die verkehrsrechtliche Anordnung in seinem Anliegergebrauch rechtswidrig beeinträchtigt. Aus der Akte ergebe sich eine massive Einflussnahme des Anwohners Laustraße XX, dem zu einer Privatstraße verholfen worden sei, und dessen nicht nur dienstlicher Kontakt zu einem Mitarbeiter der Landeshauptstadt. Ein öffentliches Interesse an der neuen Ver-kehrsregelung sei nicht erkennbar.
Die 8. Kammer führte in ihrem Urteil aus:
Der Kläger werde durch das Verkehrsverbot (Verkehrszeichen 240 - gemeinsamer Fuß- und Radweg) der Stadt Stuttgart in seinem Anliegerrecht verletzt. Obwohl grundsätzlich kein Anspruch auf Erlass (oder das Bestehenlassen) einer verkehrsrechtlichen Regelung bestehe, da verkehrsrechtliche Regelungen vorrangig öffentlichen Interessen dienten, habe der Kläger als Straßenanlieger einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Berücksichtigung seiner Belange, was die Stadt Stuttgart verkannt habe. Die Stadt sei auch von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen. Die Stadt habe übersehen, dass aufgrund der seit 05.01.2010 angebrachten Beschilderung der Kreis der Anlieger bewusst auch auf den Kläger erweitert worden sei. Die Stadt habe auch übersehen, dass der seit 1976 rechtsgültigen Bebauungsplan „Dornhalde“ auch den Bereich des Verbindungsweges 110 mit umfasse und für diesen eine Breite von 6 m, und zudem als öffentlichen Weg, ausweise. Ob der Weg nach Erlass des Bebauungsplanes Dornhalde straßenrechtlich gewidmet und insbesondere dem Anliegergebrauch geöffnet worden sei, habe die Landeshauptstadt ebenso wenig geprüft wie die Frage, ob vor Inkrafttreten des Straßengesetzes eine konkludent erklärte Widmung, d.h. eine Überlassung des Wegs zur öffentlichen Benutzung durch seine (damaligen) Anlieger, erfolgt sei. Das Verkehrsverbot der Stadt sei daher rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten, weshalb es aufzuheben sei. Damit entfalle auch die Rechtsgrundlage für die Aufstellung einer Schranke. Ob die Stadt, nicht zuletzt auch wegen der zwischenzeitlich reduzierten Breite des Verbindungsweges und der Ausweisung als Schulweg im Schulwegeplan, im Rahmen einer ermessensfehlerfreien Entscheidung eine Verkehrsbeschränkung als Geh- und Radweg anordnen könne, sei vorliegend nicht zu entscheiden.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwal-tungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu stellen.
Seit vielen Jahren nutzten die Anwohner der Dornhalde den Zufahrtsweg 110, der die Laustraße mit der Dornhalde verbindet. Mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 01.02.2010 verfügte die Stadt die Sperrung der Durchfahrt zwischen Laustraße und Dornhalde über den Weg 110 durch das Verkehrszeichen „gemeinsamer Fuß- und Radweg“ mit Zusatz „Anlieger Geb. Laustr. XX frei“ und ordnete die Anbringung einer - schließbaren - Schranke an. Zusätzlich wurde vom Eigentümer des Grundstücks Laustraße XX ein elektrisch versenkbarer Poller aus Edelstahl einbetoniert. Hiergegen wendete sich der Kläger und trug vor, dass es keine Notwendigkeit für eine Änderung der jahrzehntelang praktizierten Nutzung gebe, zumal auch die Verkehrspolizei keine besondere Gefahrensituation habe feststellen können. Er werde durch die verkehrsrechtliche Anordnung in seinem Anliegergebrauch rechtswidrig beeinträchtigt. Aus der Akte ergebe sich eine massive Einflussnahme des Anwohners Laustraße XX, dem zu einer Privatstraße verholfen worden sei, und dessen nicht nur dienstlicher Kontakt zu einem Mitarbeiter der Landeshauptstadt. Ein öffentliches Interesse an der neuen Ver-kehrsregelung sei nicht erkennbar.
Die 8. Kammer führte in ihrem Urteil aus:
Der Kläger werde durch das Verkehrsverbot (Verkehrszeichen 240 - gemeinsamer Fuß- und Radweg) der Stadt Stuttgart in seinem Anliegerrecht verletzt. Obwohl grundsätzlich kein Anspruch auf Erlass (oder das Bestehenlassen) einer verkehrsrechtlichen Regelung bestehe, da verkehrsrechtliche Regelungen vorrangig öffentlichen Interessen dienten, habe der Kläger als Straßenanlieger einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Berücksichtigung seiner Belange, was die Stadt Stuttgart verkannt habe. Die Stadt sei auch von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen. Die Stadt habe übersehen, dass aufgrund der seit 05.01.2010 angebrachten Beschilderung der Kreis der Anlieger bewusst auch auf den Kläger erweitert worden sei. Die Stadt habe auch übersehen, dass der seit 1976 rechtsgültigen Bebauungsplan „Dornhalde“ auch den Bereich des Verbindungsweges 110 mit umfasse und für diesen eine Breite von 6 m, und zudem als öffentlichen Weg, ausweise. Ob der Weg nach Erlass des Bebauungsplanes Dornhalde straßenrechtlich gewidmet und insbesondere dem Anliegergebrauch geöffnet worden sei, habe die Landeshauptstadt ebenso wenig geprüft wie die Frage, ob vor Inkrafttreten des Straßengesetzes eine konkludent erklärte Widmung, d.h. eine Überlassung des Wegs zur öffentlichen Benutzung durch seine (damaligen) Anlieger, erfolgt sei. Das Verkehrsverbot der Stadt sei daher rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten, weshalb es aufzuheben sei. Damit entfalle auch die Rechtsgrundlage für die Aufstellung einer Schranke. Ob die Stadt, nicht zuletzt auch wegen der zwischenzeitlich reduzierten Breite des Verbindungsweges und der Ausweisung als Schulweg im Schulwegeplan, im Rahmen einer ermessensfehlerfreien Entscheidung eine Verkehrsbeschränkung als Geh- und Radweg anordnen könne, sei vorliegend nicht zu entscheiden.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwal-tungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu stellen.