Navigation überspringen

Stuttgarter Cafébesitzer erstreitet Erlaubnis für Außenbewirtschaftung

Datum: 17.06.2011

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 16.06.2011

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 01. Juni 2011 (Az.: 13 K 1417/11) dem Eilantrag eines Cafébesitzers stattgegeben, mit dem dieser die Verpflichtung der Landeshauptstadt Stuttgart begehrte, ihm eine Sondernutzungserlaubnis für eine Außenbewirtschaftung seines Cafés vor dem Gebäude Eberhardstraße 39 in Stuttgart, in dem sich auch städtische Ämter befinden, für die Dauer der Sommerzeit zu erteilen. Die Stadt Stuttgart muss nun dem Cafébesitzer vorläufig, längstens bis zum 31.10.2011 eine Sondernutzungserlaubnis für die Flächen unter den Arkaden (Montags bis Freitags von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr) sowie vor den Arkaden auf dem Josef-Hirn-Platz (Montags bis Mittwochs und Frei-tags von 11:30 Uhr bis 13:00 Uhr und Donnerstags von 11:30 bis 18:00 Uhr) erteilen.

Die 13. Kammer führte aus:

Der Cafébesitzer habe einen Anspruch auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis. Die Stadt Stuttgart berufe sich in ihrer Ablehnung ohne Erfolg auf die Sondernutzungsrichtlinie Innenstadt vom April 2007, wonach u.a. eine Außenbewirtschaftung (Gastronomie) zu keiner Behinderung des Lieferverkehrs und von stark frequentierten Fußwegebeziehungen, z. B. zu öffentlichen Einrichtungen, führen dürfe. Die von der Stadt behauptete Behinderung des Lieferverkehrs sei nicht zu erkennen. Auch die von der Stadt weiter behauptete Behinderung des Publikumsverkehrs zu den städtischen Ämtern im Gebäude Eberhardstraße 39 durch die beabsichtigte Außenbewirtschaftung vermöge die Kammer nicht zu erkennen. Selbst wenn man auf Grund der Angaben der Stadt von 6 Besuchern insbesondere des Bürgerbüros und der Ausländerbehörde ausgehe, die das Gebäude in jeder Minute betreten oder verlassen würden, sei der neben der bean-tragten Außenbewirtschaftungsfläche verbleibende Zugangsbereich des Gebäudes Eberhardstraße 39 mit einer Breite zwischen 5 und 10 m mehr als ausreichend, um diesen Besucherverkehr störungsfrei abzuwickeln. Von einer Behinderung im Sinne der Sondernutzungsrichtlinie durch die beabsichtigte Außenbewirtschaftung könne also offensichtlich keine Rede sein. Unter Berücksichtigung des Zuschnitts der beantragten Außenbewirtschaftungsfläche, deren Lage und Größe im Verhältnis zu den freibleibenden Verkehrsflächen des Josef-Hirn-Platzes sei auch die weitere Behauptung der Stadt Stuttgart, die Außenbewirtschaftungsfläche stelle für die Besucher des Gebäudes Eberhardstraße 39 ein „Hindernis“ dar und führe dazu, dass der Eingang aus Richtung der Eberhardstraße nicht mehr direkt betreten werden könne, nicht nachvollziehbar. Gegen die Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnis würden folglich keine sachlichen Gründe sprechen. Mit Rücksicht auf das Gleichbehandlungsgebot (des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) müsse dem Cafébesitzer daher die Sondernutzungserlaubnis erteilt werden, weil es - wie die zahlreichen zugelassenen Außenbewirtschaftungen in den Fußgängerbereichen der Innenstadt belegten - einer ständigen Verwaltungspraxis der Stadt Stuttgart entspreche, Sondernutzungserlaubnisse für Außenbewirt-schaftungen zu erteilen, wenn diesen keinerlei öffentliche Belange entgegen-stünden.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach der nunmehr erfolgten Bekanntgabe der Entscheidungsgründe einzulegen ist.

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.