Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 15.03.2013 entschieden und der Klage eines syrischen Staatsangehörigen gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft stattgegeben.
Der 1995 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens und stammt aus Al-Malikiya (kurdisch: Derik). Im Anfang 2011 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 29.08.2012 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab und gewährte dem Kläger nur Abschiebungsschutz.
Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts führte aus:
Der Kläger habe Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hinsichtlich der Arabischen Republik Syrien nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes. Dabei könne offen bleiben, ob der Kläger unter den gegenwärtig in Syrien herrschenden Bedingungen wegen seines christlichen Glaubens von Verfolgung bedroht sei. Dem Kläger drohe jedenfalls vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Syrien, deren Änderung nicht absehbar sei, wegen seiner illegalen Ausreise, der Asylantragstellung und dem längeren Auslandsaufenthalt die Gefahr, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Das syrische Regime gehe seit Ausbruch der Unruhen im März 2011 mit massiver Gewalt gegen tatsächliche und vermeintliche Oppositionelle vor und habe dabei inzwischen bis zu 70.000 Tote in Kauf genommen. Seit März 2011 seien zahlreiche Fälle von willkürlicher Verhaftung, Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren, „Verschwindenlassen“, tätlichen Angriffen, Tötungen im Gewahrsam der Sicherheitskräfte (u.a. eines 13-jährigen Jungen) und Mordanschläge belegt. Das Regime gehe in einer präzedenzlosen Verhaftungswelle gegen die Protestbewegung vor. Unliebsame öffentliche Äußerungen würden auf der Grundlage der Strafgesetze verfolgt, Medienvertreter inhaftiert oder getötet, die Internetnutzung mit ausgefeilter Software überwacht. Nach einem aktuellen Bericht der Syrien-Untersuchungskommission der Vereinten Nationen seien rücksichtsloser und weit verbreiteter Beschuss, die regelmäßige Bombardierung von Städten, Massenmorde und das absichtliche Schießen auf zivile Ziele mittlerweile typisch für das tägliche Leben der Zivilisten in Syrien (Spiegel online vom 11.03.2013). Angesichts der dargestellten gegenwärtigen Menschenrechtslage, des Überlebenskampfes des syrischen Regimes und der Intervention aus dem Ausland sei davon auszugehen, dass der syrische Staat gegenüber Handlungen wie der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung oder dem längeren Auslandsaufenthalt in hohem Maße unduldsam sei, sie als Ausdruck einer von der Ideologie abweichenden Gesinnung ansehe und mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zum Anlass von Verfolgungsmaßnahmen nehme.
Gegen das Urteil (Az.: A 7 K 2987/12) steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu beantragen.
Der 1995 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens und stammt aus Al-Malikiya (kurdisch: Derik). Im Anfang 2011 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 29.08.2012 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab und gewährte dem Kläger nur Abschiebungsschutz.
Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts führte aus:
Der Kläger habe Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hinsichtlich der Arabischen Republik Syrien nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes. Dabei könne offen bleiben, ob der Kläger unter den gegenwärtig in Syrien herrschenden Bedingungen wegen seines christlichen Glaubens von Verfolgung bedroht sei. Dem Kläger drohe jedenfalls vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Syrien, deren Änderung nicht absehbar sei, wegen seiner illegalen Ausreise, der Asylantragstellung und dem längeren Auslandsaufenthalt die Gefahr, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Das syrische Regime gehe seit Ausbruch der Unruhen im März 2011 mit massiver Gewalt gegen tatsächliche und vermeintliche Oppositionelle vor und habe dabei inzwischen bis zu 70.000 Tote in Kauf genommen. Seit März 2011 seien zahlreiche Fälle von willkürlicher Verhaftung, Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren, „Verschwindenlassen“, tätlichen Angriffen, Tötungen im Gewahrsam der Sicherheitskräfte (u.a. eines 13-jährigen Jungen) und Mordanschläge belegt. Das Regime gehe in einer präzedenzlosen Verhaftungswelle gegen die Protestbewegung vor. Unliebsame öffentliche Äußerungen würden auf der Grundlage der Strafgesetze verfolgt, Medienvertreter inhaftiert oder getötet, die Internetnutzung mit ausgefeilter Software überwacht. Nach einem aktuellen Bericht der Syrien-Untersuchungskommission der Vereinten Nationen seien rücksichtsloser und weit verbreiteter Beschuss, die regelmäßige Bombardierung von Städten, Massenmorde und das absichtliche Schießen auf zivile Ziele mittlerweile typisch für das tägliche Leben der Zivilisten in Syrien (Spiegel online vom 11.03.2013). Angesichts der dargestellten gegenwärtigen Menschenrechtslage, des Überlebenskampfes des syrischen Regimes und der Intervention aus dem Ausland sei davon auszugehen, dass der syrische Staat gegenüber Handlungen wie der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung oder dem längeren Auslandsaufenthalt in hohem Maße unduldsam sei, sie als Ausdruck einer von der Ideologie abweichenden Gesinnung ansehe und mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zum Anlass von Verfolgungsmaßnahmen nehme.
Gegen das Urteil (Az.: A 7 K 2987/12) steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu beantragen.