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Tauben füttern verboten? - mündliche Verhandlung -

Datum: 22.05.2014

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 22.05.2014

Am                         Dienstag, den 27. Mai 2014, 11:30 Uhr

                             im Gerichtsgebäude in Stuttgart, Augustenstraße 5,

                             Sitzungssaal 4, 

verhandelt die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart über die Klage einer Bürgerin, die sich gegen ein ihr von der Landeshauptstadt Stuttgart auferlegtes Verbot wendet, Tauben zu füttern (Az.: 5 K 433/12).  

Die Landeshauptstadt Stuttgart  hatte mit Bescheid vom 13.04.2011 gegen die Klägerin zur Abwehr von Gesundheitsgefahren ein auf die Generalklausel des Polizeigesetzes sowie eine Polizeiverordnung der Stadt gestütztes Verbot verfügt, verwilderte Haustauben und Wildtauben im Stadtgebiet zu füttern. Der Klägerin wurde ferner untersagt, Futter, das zum Füttern von verwilderten Haustauben und Wildtauben bestimmt ist, auszulegen. Schließlich erging an sie das Gebot, Futter für andere Vögel so auszulegen, dass es von verwilderten Haustauben und Wildtauben nicht erreicht werden kann.

Mit ihrer am 09.02.2012 beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage rügt die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 20a des Grundgesetzes (u.a. Schutz der Tiere) und bestreitet eine Gesundheitsgefährdung.

Die Verhandlung ist öffentlich.

 

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