Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 21. März 2011 (Az.: 5 K 3343/10) in einem von 18 Grundstückseigentümern betriebenen Eilverfahren in vier Fällen dem Eilantrag stattgegeben, mit dem sie sich gegen die Errichtung und den Betrieb der Ethylen-Pipeline-Süd - EPS - durch das Regierungspräsidium Stuttgart wenden. Bezüglich der übrigen 14 Antragsteller hat das Gericht den Eilantrag abgelehnt. Die Gründe des Beschlusses vom 21. März 2011 liegen nun vor.
Das Regierungspräsidium Stuttgart hatte am 11.07.2008 für die Errichtung und den Betrieb einer Rohrfernleitung zum Transport von fluidförmigem Ethylen von Riesbürg (Ostalbkreis) bis Vaihingen/Enz-Gündelbach (Landkreis Ludwigsburg) einen Planfeststellungsbeschluss erlassen, der mit Beschluss vom 12.07.2010 geändert wurde (Änderung des Trassenverlaufs im Bereich der Gemeinde Alfdorf). Von der planfestgestellten Trasse sind auch die von den Antragstellern landwirtschaftlich genutzten Grundstücke betroffen. Die vier Antragsteller, die mit dem Eilantrag Erfolg hatten, hatten u.a. Sicherheitsbedenken gegen die Ethylen-Pipeline geltend gemacht. Der Abstand ihrer Wohnhäuser zur EPS beträgt zwischen 110 m und 320 m.
Die 5. Kammer ist den Bedenken der vier Antragsteller gefolgt, denn eine fehlerhafte Gewichtung und Einschätzung der Sicherheitsproblematik der Ethylen-Pipeline im Planfeststellungsbeschluss lasse sich nicht ausschließen. Es bestünden nach wie vor keine festen Mindestabstandsregeln von einer Leitung zur Wohnbebauung. Noch nicht letztlich geklärt sei die Frage, welches Unfallszenarium in die Abwägung einzustellen gewesen sei, nämlich ob - was die vier Antragsteller geltend machten - von einem „worst-case-Fall“ auszugehen sei und wie dieser aussehe, oder ob ein solcher Fall mangels Wahrscheinlichkeit außer Betracht bleiben könne. Die Wohngebäude der vier Antragsteller zur EPS seien weniger als 350 m entfernt. Die Entfernung von 350 m als Orientierungswert werde in einem Forschungsbericht aus dem Jahre 2009 „Zu den Risiken des Transports flüssiger und gasförmiger Energieträger in Pipelines“ von der Bundesanstalt für Materialforschung und prüfung (BAM) erwähnt, der allerdings von den Beteiligten unterschiedlich interpretiert werde. Bei dieser gegenwärtigen Erkenntnislage sei wegen der durch den Betrieb der EPS in einer Entfernung von bis zu 350 m von Wohngebäuden ausgehenden möglichen Gefahren im Falle eines Leitungsschadens zum Schutz der vier Antragsteller ihren Sicherheitsinteressen stärkeres Gewicht beizumessen als dem öffentlichen Interesse und dem privaten Interesse der beigeladenen Firma EPS an der alsbaldigen Fertigstellung und Inbetriebnahme der Leitung.
Bezüglich der übrigen 14 Antragsteller hat das Gericht den Antrag teils als unzu-lässig (verspätet vorgebrachte Einwendungen, keine Betroffenheit mehr durch Änderung der Trasse durch den Änderungs-Planfeststellungsbeschuss vom 12.07.2010), teils als unbegründet - insbesondere, weil ihr Wohnhaus außerhalb der Entfernung von bis zu 350 m zur Leitung liegt - abgelehnt.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach der nunmehr erfolgten Bekanntgabe der Entscheidungsgründe einzulegen ist.
Das Regierungspräsidium Stuttgart hatte am 11.07.2008 für die Errichtung und den Betrieb einer Rohrfernleitung zum Transport von fluidförmigem Ethylen von Riesbürg (Ostalbkreis) bis Vaihingen/Enz-Gündelbach (Landkreis Ludwigsburg) einen Planfeststellungsbeschluss erlassen, der mit Beschluss vom 12.07.2010 geändert wurde (Änderung des Trassenverlaufs im Bereich der Gemeinde Alfdorf). Von der planfestgestellten Trasse sind auch die von den Antragstellern landwirtschaftlich genutzten Grundstücke betroffen. Die vier Antragsteller, die mit dem Eilantrag Erfolg hatten, hatten u.a. Sicherheitsbedenken gegen die Ethylen-Pipeline geltend gemacht. Der Abstand ihrer Wohnhäuser zur EPS beträgt zwischen 110 m und 320 m.
Die 5. Kammer ist den Bedenken der vier Antragsteller gefolgt, denn eine fehlerhafte Gewichtung und Einschätzung der Sicherheitsproblematik der Ethylen-Pipeline im Planfeststellungsbeschluss lasse sich nicht ausschließen. Es bestünden nach wie vor keine festen Mindestabstandsregeln von einer Leitung zur Wohnbebauung. Noch nicht letztlich geklärt sei die Frage, welches Unfallszenarium in die Abwägung einzustellen gewesen sei, nämlich ob - was die vier Antragsteller geltend machten - von einem „worst-case-Fall“ auszugehen sei und wie dieser aussehe, oder ob ein solcher Fall mangels Wahrscheinlichkeit außer Betracht bleiben könne. Die Wohngebäude der vier Antragsteller zur EPS seien weniger als 350 m entfernt. Die Entfernung von 350 m als Orientierungswert werde in einem Forschungsbericht aus dem Jahre 2009 „Zu den Risiken des Transports flüssiger und gasförmiger Energieträger in Pipelines“ von der Bundesanstalt für Materialforschung und prüfung (BAM) erwähnt, der allerdings von den Beteiligten unterschiedlich interpretiert werde. Bei dieser gegenwärtigen Erkenntnislage sei wegen der durch den Betrieb der EPS in einer Entfernung von bis zu 350 m von Wohngebäuden ausgehenden möglichen Gefahren im Falle eines Leitungsschadens zum Schutz der vier Antragsteller ihren Sicherheitsinteressen stärkeres Gewicht beizumessen als dem öffentlichen Interesse und dem privaten Interesse der beigeladenen Firma EPS an der alsbaldigen Fertigstellung und Inbetriebnahme der Leitung.
Bezüglich der übrigen 14 Antragsteller hat das Gericht den Antrag teils als unzu-lässig (verspätet vorgebrachte Einwendungen, keine Betroffenheit mehr durch Änderung der Trasse durch den Änderungs-Planfeststellungsbeschuss vom 12.07.2010), teils als unbegründet - insbesondere, weil ihr Wohnhaus außerhalb der Entfernung von bis zu 350 m zur Leitung liegt - abgelehnt.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach der nunmehr erfolgten Bekanntgabe der Entscheidungsgründe einzulegen ist.