Am
Dienstag, den 14. April 2015, 15:00 Uhr,
im Sitzungssaal 5 des Gerichtsgebäudes in Stuttgart,
Augustenstraße 5,
verhandelt die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart über die Klage der Gesellschaft zur Förderung der Kommunikation mbH (Klägerin) gegen die vom Land Baden-Württemberg allen Ersatzschulen auferlegte Verpflichtung zur Erteilung von Religionsunterricht (Az.: 12 K 5419/14).
Den konkreten Anlass, der zur Erhebung der Feststellungsklage führte, bildete ein Schreiben des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 30.07.2014, mit dem das Ministerium alle vier Regierungspräsidien anwies, das Angebot von Religionsunterricht an Privatschulen sicherzustellen und sich hierzu Nachweise (missio, vocatio etc.) vorlegen zu lassen.
Die Klägerin ist Trägerin von beruflichen Ersatzschulen aus dem „gestalterisch kreativen Bereich“. Nach eigenen Angaben pflege sie „eine Kultur weltanschaulicher Neutralität“, zu ihren Grundprinzipien gehöre die Bekenntnisfreiheit. Mit ihrer Klage wendet sie sich gegen die Anweisung des Ministeriums und die Klerikalisierung des Schulrechts.
Die Verhandlung ist öffentlich.
Hinweis:
Die - privaten - Ersatzschulen bieten Bildungsgänge oder Abschlüsse an, die an staatlichen Schulen angeboten werden. Sie „ersetzen“ eine staatliche Schule. Schüler erfüllen mit dem Besuch einer Ersatzschule die gesetzliche Schulpflicht. Erworbene Abschlüsse sind denen einer staatlichen Schule gleichwertig. Ersatzschulen stehen unter der Rechtsaufsicht des Staates und müssen die jeweils geltenden staatlichen Lehrpläne einhalten. Jede Ersatzschule muss vom Staat genehmigt werden. Ersatzschulen erhalten pro Schüler einen Finanzausgleich vom Staat.