Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01.Dezember 2011 (s. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 24.11.2011) mit heute bekannt gegebenem Urteil der Klage des früheren Landtagsdirektors U. Lochmann gegen das vom Landtag vertretene Land Baden-Württemberg wegen seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand durch den Präsidenten des Landtages a.D., Willy Stächele stattgegeben (Az.: 1 K 2568/11). Das Gericht hob die Entscheidung des Landes zur Versetzung des Klägers in den einstweiligen Ruhestand vom 12.05.2011 auf, da diese rechtswidrig ist.
Die Versetzung des früheren Landtagsdirektors in den einstweiligen Ruhestand, so die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts, ist schon deshalb rechtswidrig und daher aufzuheben, weil das Land bei der Versetzung kein Ermessen ausgeübt hat. Nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz bedürfen Verwaltungsakte wie die angefochtene Versetzung einer schriftlichen Begründung, aus der sich auch die Ermessensgründe ergeben müssen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die unterbliebene Begründung kann auch nicht nachgeholt werden.
Auf die weitere umstrittene Rechtsfrage, ob das Amt des Landtagdirektors ein politisches Amt im Sinne des § 30 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes ist, wonach Beamte auf Lebenszeit jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, wenn sie ein Amt bekleiden, bei dessen Ausübung sie in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen, kam es nicht mehr an.
Das Gericht hat die Berufung nicht zugelassen. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung damit nur zu, wenn sie vom VGH Baden-Württemberg zugelassen wird. Die Zulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beantragt werden.
Die Versetzung des früheren Landtagsdirektors in den einstweiligen Ruhestand, so die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts, ist schon deshalb rechtswidrig und daher aufzuheben, weil das Land bei der Versetzung kein Ermessen ausgeübt hat. Nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz bedürfen Verwaltungsakte wie die angefochtene Versetzung einer schriftlichen Begründung, aus der sich auch die Ermessensgründe ergeben müssen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die unterbliebene Begründung kann auch nicht nachgeholt werden.
Auf die weitere umstrittene Rechtsfrage, ob das Amt des Landtagdirektors ein politisches Amt im Sinne des § 30 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes ist, wonach Beamte auf Lebenszeit jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, wenn sie ein Amt bekleiden, bei dessen Ausübung sie in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen, kam es nicht mehr an.
Das Gericht hat die Berufung nicht zugelassen. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung damit nur zu, wenn sie vom VGH Baden-Württemberg zugelassen wird. Die Zulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beantragt werden.