Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat im Vollstreckungsverfahren 13 K 14557/17 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2017 dem Land Baden-Württemberg eine Frist bis zum 30.04.2018 gesetzt, um seine Verpflichtung aus dem am 26.04.2016 mit zwei Stuttgarter Bürgern geschlossenen Vergleich (Az.: 13 K 875/15; vgl. Pressemitteilung vom 27.04.2016) zu erfüllen, und für den Fall, dass das Land dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR angedroht. Dem Vollstreckungsantrag war zu entsprechen, weil das Land dieser Verpflichtung zu Unrecht nicht nachgekommen ist.
In dem Vergleich hatte sich das Land verpflichtet, den Luftreinhalteplan bezüglich der Landeshauptstadt Stuttgart bis 31.08.2017 wie folgt fortzuschreiben:
Sofern die Immissionsgrenzwerte des Luftschadstoffes PM10 sowie für Stickstoffdioxid im Kalenderjahr 2017 noch überschritten werden, wird das beklagte Land ab 01.01.2018 bei Wetterlagen, welche die Ausrufung des Feinstaubalarms rechtfertigen, mindestens eine rechtmäßige verkehrsbeschränkende Maßnahme für das Neckartor auf der Grundlage seines Konzepts ergreifen, die geeignet ist, eine Reduzierung des Verkehrsaufkommens am Neckartor um ca. 20 % gegenüber vergleichbaren Tagen für den Zeitraum der Verkehrsbeschränkung zu bewirken.
Dieser Verpflichtung ist das Land Baden-Württemberg bisher nicht nachgekommen, weil es das im Vergleich zugesagte Verkehrsverbot nicht mehr für rechtlich zulässig hält.
Diese rechtlichen Bedenken teilt das Gericht nicht. Das Land kann sich nicht darauf berufen, dass es durch ein Verkehrsverbot am Neckartor zu Ausweichverkehren auf der Heilbronner Straße und der Pragstraße mit entsprechender Erhöhung der dortigen Werte für Stickstoffdioxid kommt. Zwar ist eine solche Verschlechterung der Immissionswerte durch Ausweichverkehre in andere Straßen nach dem im Luftreinhalterecht geltenden Verschlechterungsverbot zu vermeiden. Dies führt aber nicht dazu, dass das Land am Neckartor untätig bleiben darf. Denn auf diesen Straßen ist der gesetzlich einzuhaltende Grenzwert für Stickstoffdioxid bereits überschritten. Deshalb ist das Land gesetzlich verpflichtet, auch dort entsprechende Maßnahmen zur Reduzierung der Stickstoffdioxidbelastung zu ergreifen, auch soweit diese Belastung auf eventuellen Ausweichverkehren beruht.
Das im Vergleich zugesagte Verkehrsverbot ist in der Umweltzone Stuttgart auch rechtlich zulässig und mit der vom Land im ursprünglichen Fortschreibungsplanentwurf vom Mai 2017 vorgesehenen Beschilderung in rechtlich zulässiger Weise umsetzbar.
Das Verkehrsverbot ist auch nicht wegen fehlender Kontrollierbarkeit rechtswidrig, da zumindest dessen stichprobenartige Kontrolle - wie auch bei anderen Regelungen durch Verkehrszeichen allgemein üblich und ausreichend - möglich ist.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung, die noch nicht vorliegt, einzulegen ist.