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Windkraft: Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 nichtig

Datum: 07.06.2010

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 07.06.2010

Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Urteil vom 29. 04.2010 auf die Klage einer GmbH (für erneuerbare Energien) gegen das vom Landratsamt Schwäbisch Hall vertretene Land Bad.-Württ. entschieden, dass eine Windkraftanlage (Gesamthöhe 167 m) auf dem Gebiet der Gemeinde Frankenhardt bauplanungsrechtlich zulässig ist. Insbesondere steht der Errichtung der Windkraftraftanlage nicht die Teilfortschreibung „Windenergie“ des Regionalplans (Regionalplan 2020) des Regionalverbandes Heilbronn-Franken entgegen, da dieser mangels ausreichender Darstellung von Vorrangflächen für die Errichtung von Windkraftanlagen nichtig ist. Im Ergebnis sind nun im gesamten Gebiet des Regionalplans Windkraftanlagen auch auf Flächen grundsätzlich zulässig, die im Regionalplan nicht als Standorte für solche Anlagen ausgewiesen sind.

Das Gericht hat in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt:

Bei einer Windkraftanlage handle es sich um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben im Außenbereich, dessen Genehmigung nur abgelehnt werden könne, wenn ihm gewichtige öffentliche Belange entgegenstünden. Die am 24.03.2006 in Kraft getretene Teilfortschreibung „Windenergie“ des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 stehe dem Vorhaben nicht entgegen, obwohl dieser für den geplanten Standort der Anlage keine Vorrangfläche für Windkraftanlagen ausweise. Denn der Regionalplan 2020 sei mangels ausreichender Darstellung von Vorrangflächen für die Errichtung von Windkraftanlagen nichtig. Der Regionalverband sei seiner gesetzlichen Obliegenheit als Plangeber, der Windenergienutzung in seinem Plangebiet in substanzieller Weise Raum zu schaffen nicht im gebotenen Umfang nachgekommen, denn er habe abwägungsfehlerhaft nicht nur einzelne, sondern eine Vielzahl (27 von 80) der für eine Windenergienutzung möglicherweise geeigneten Flächen als Vorranggebiete ausgeschlossen, obwohl nach den Vorgaben des Plankonzepts und deren zweckentsprechender Anwendung im Regionalplanverfahren für diesen Ausschluss keine sachliche Notwendigkeit bestehe, um Nutzungskonflikte zu vermeiden und höherwertige öffentliche Belange zu schützen.
Der geplanten Windkraftanlage stünden auch keine sonstigen öffentliche Belange entgegen. Insbesondere sei die Erschließung gesichert. Auch der derzeit gültige Flächennutzungsplan der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Crailsheim stehe dem Vorhaben nicht entgegen.

Gegen das Urteil (Az.: 13 K 898/09) steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg zugelassen wird.


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