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Wunsch auf Italienisch als dritte Fremdsprache begründet keinen Anspruch auf Aufnahme in bestimmtes Gymnasium

Datum: 17.07.2014

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 17.07.2014

Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 08.07.2014 entschieden und die Klage einer Grundschülerin (Klägerin) gegen das Land Baden-Württemberg abgewiesen, mit der diese die Aufnahme ab Schuljahr 2014/2015 in Klasse 5 des bilingualen Zuges des Max-Born-Gymnasiums in Backnang begehrt hatte (Az.: 12 K 2397/14).

 Die 12. Kammer führte aus:

Nach dem Schulgesetz bestehe kein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule, sondern nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung, in deren Rahmen insbesondere die Zumutbarkeit der Entscheidung für den betroffenen Schüler zu berücksichtigen sei. Vorliegend könne sich das beklagte Land mit Erfolg darauf berufen, dass die Aufnahmekapazität des Max-Born-Gymnasiums erschöpft sei (drei Regelklassen der Klassenstufe 5 mit jeweils 30 Schülern). Der Klägerin sei auch der Besuch des das Bildungszentrum Weissacher Tal (BIZE), eine andere Schule desselben Schultyps, möglich und zumutbar. Die bei der Auswahlentscheidung zu Lasten der Klägerin herangezogenen Auswahlkriterien, insbesondere das „Geschwisterkindprivileg“, die gleiche Grundschulzugehörigkeit und vor allem die Schulwegsituation, seien zulässige Auswahlkriterien. Einer weitergehenden und detaillierteren Einzelfallprüfung, wie von der Klägerin verlangt, bedürfe es nicht, weil dies zur Folge hätte, dass die Auswahlentscheidungen praktisch nicht mehr handhabbar seien. Das persönliches Begehren der Klägerin, lieber in ein städtisches G 8-Gymnasium in Backnang zu gehen, als in ein ländlicher geprägtes Bildungszentrum, an dem es auch noch Schüler/innen einer Werkrealschule sowie einer Realschule gebe, könne insoweit keine andere Entscheidung rechtfertigen. Auch ihr Wunsch, vielleicht im Jahr 2017 (Klasse 8) ohne Schulwechsel Italienisch statt Spanisch als dritte Fremdsprache zu lernen, könne nicht als entscheidungserhebliches Kriterium bewertet werden, weil niemand heute wisse, welche persönliche und schulische Situation im Jahr 2017 bestehe. Erst recht gelte dies, soweit  die Klägerin geltend mache, nach dem Abitur ein Musikstudium in Siena anzustreben. Da die Ganztagesangebote beider Schulen im Übrigen im Wesentlichen vergleichbar seien, könne auch dies kein ausschlaggebendes Kriterium zu Gunsten der Klägerin sein.

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu beantragen.

 

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