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Eilantrag gegen Aufruf zur Volksabstimmung am 27.11.2011 (Kündigungsgesetz) abgelehnt

Datum: 17.11.2011

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 17.11.2011

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 16.11.2011 den Antrag eines Stadtrates (Antragsteller) gegen die Stadt Plochingen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, den „Plochinger Appell“ ohne den Satz „Und denken Sie daran: Nein zum Kündigungsgesetz = Für Stuttgart 21“ zu veröffentlichen, abgelehnt.

Der Gemeinderat der Stadt Plochingen beschloss in seiner Sitzung am 15.11.2011 einen von den Fraktionen der CDU, SPD und BVP beantragten Aufruf zur Volksabstimmung am 27.11.2011 („Plochinger Appell“), in der sich der Gemeinderat mehrheitlich für das Projekt „Stuttgart 21“ und gegen das Kündi-gungsgesetz aussprach. Am Ende des Aufrufs heißt es:

„Nehmen Sie an der Volksabstimmung am 27. November 2011 teil! Und denken Sie daran: Nein zum Kündigungsgesetz = Für Stuttgart 21“

Gegen diesen Zusatz wendete sich der Stadtrat erfolglos mit seinem Eilantrag.

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts führte aus:

Der Antragsteller habe den Eilantrag ausdrücklich als Stadtrat der Stadt Plochingen gestellt und sich auf die Vorgänge in der Gemeinderatssitzung vom 15.11.2011 bezogen. Der Antrag sei daher so zu verstehen, dass die beantragte einstweilige Anordnung der Sicherung seiner organschaftlichen Rechte als Gemeinderat dienen solle und der Antragsteller sich nicht auf seine Rechte als Stimmberechtigter der Volksabstimmung am 27. November 2011 stütze. Denn die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Volksabstimmung einschließlich der Einhaltung der bei der Vorbereitung und Durchführung zu beachtenden Vorschriften obliege nach dem Gesetz über Volksabstimmung und Volksbegehren der ausschließlichen Prüfungszuständigkeit des Staatsgerichtshofs.

Der Antragsteller habe aber eine Verletzung in organschaftlichen Rechten, also seinen Rechten als Gemeinderat, nicht glaubhaft gemacht. Das Kommunalverfassungsstreitverfahren diene nicht der Feststellung der objektiven Rechtswidrigkeit eines Ratsbeschlusses. Ein organschaftliches Recht auf eine materiell rechtmäßige Entscheidung der Gemeinderatsmehrheit stehe dem einzelnen Gemeinderat nicht zu. Der Antragsteller mache geltend, der Gemeinderat habe das Gebot missachtet, keine Empfehlungen zum Abstimmungsverhalten bei der Volksabstimmung zu geben. Eine Verletzung der organschaftlichen Rechte des Antragstellers sei damit nicht verbunden. Soweit der Antragsteller einwende, er sehe sich durch die Weigerung des Gemeinderats, in den Text des Aufrufs das Wort „mehrheitlich“ aufzunehmen, in seiner informationellen Selbstbestimmung verletzt, sei auch damit keine Verletzung organschaftlicher Rechte dargetan.


Gegen diesen Beschluss (Az.:7 K 4075/11) ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden kann.

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