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Mündliche Verhandlung im Rechtsstreit um die „Hajek-Villa“ in Stuttgart

Datum: 13.04.2017

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 13.04.2017

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart verhandelt am  

                       Freitag, den 21. April 2017, 11:00 Uhr,

                       im Sitzungssaal 4 des Gerichtsgebäudes in Stuttgart,

                     Augustenstraße 5, 

über eine Klage, in der es um denkmalschutzrechtliche Fragen betreffend die „Hajek-Villa“ in Stuttgart geht. In dem Verfahren ist zu klären, ob eine von der Denkmalschutzbehörde der Stadt Stuttgart gegenüber dem Kläger erlassene Rückbau- und Erhaltungsverfügung rechtswidrig und damit aufzuheben ist (Az.: 5 K 3498/16). 

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks im Stuttgarter Westen, auf dem sich das ehemalige Wohn- und Ateliergebäude des verstorbenen Künstlers Otto Herbert Hajek befindet. Im Jahr 2008 war das Wohnhaus mit Atelier und Freifläche mit Plastiken aus künstlerischen und heimatgeschichtlichen Gründen als Sachgesamtheit unter Denkmalschutz gestellt worden. Der Kläger beabsichtigt, das Grundstück für ein repräsentatives Wohnanwesen für sich selbst und seine Familie zu nutzen. Im Zuge dessen begann er, am Gebäudebestand Umbaumaßnahmen vorzunehmen.  

Mit Bescheid vom 21.11.2014 erließ die Denkmalschutzbehörde der Stadt Stuttgart gegen den Kläger eine Rückbau- und Erhaltungsverfügung, mit der dem Kläger unter anderem aufgegeben wurde, zwei nach Auffassung der Stadt ohne Genehmigung abgebrochene Wände im Innenbereich wieder zu errichten sowie die vom Künstler Hajek gestaltete Hauseingangstür restaurieren zu lassen. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass durch die Baumaßnahmen das Erscheinungsbild des Denkmals erheblich beeinträchtigt worden seien. Die Verfügung diene der Wiederherstellung bzw. Erhaltung dieses Erscheinungsbildes.  

Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhob der Kläger am 16.06.2016 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage, mit der er die Aufhebung der Verfügung der Stadt Stuttgart vom 21.11.2014 und die diesen bestätigenden Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.05.2016 begehrt. Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen darauf, dass ihm die Erhaltung der Villa Hajek nicht zumutbar sei, weshalb auch keine sich auf Teile des Kulturdenkmals beziehende Rückbau- und Erhaltungsanordnung habe ergehen dürfen.  

Wegen der weiteren Einzelheiten vgl. die Pressemitteilung des Gerichts vom 31.03.2017 unter III. Nr. 10.  

Die Verhandlung ist öffentlich.

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